Doppelte Haushaltsführung

Hallo zusammen,
nehmen wir an, eine Person hätte in 2002 eine doppelte Haushalstführung zwischen A (Heimatort) und B (Arbeitsort)begründet. Damals wurden die 3 Monate Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt und auch akzepiert. Im Oktober 2003 zieht diese Person innerhalb von B (Arbeitsort)um, kann man dann wiederum diese 3-Monate-Verpflegungspauschale gem. R43 Abs. 8 LSTR ansetzen ("… nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort")?
Die zweite Frage bezieht sich auf die Maklerprovision für die Vermitllung der Wohnung in 2003. Sind diese Gebühren im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar gem. R 43 Abs 10 LStR oder sind diese Kosten nicht abzugsfähig, da Umzugskosten erst ab einer Zeitersparnis von über 1 Stunde oder neuem Arbeitgeber abzugsfähig sind (dies liegt aber beides nicht vor)?

Grüße Bernd

Hi !

Werbungskosten müssen BERUFLICH veranlaßt sein. Der erneute Umzug innerhalb von B scheint nicht beruflich, sondern privat veranlasst gewesen zu sein. Deshalb scheitert bereits der Abzug dieser Kosten.

BARUL76