Verpflegungsmehraufwendungen/Fortbildung

Also nehmen wir an S. hat im Oktober 2003 eine berufsbegleitende Fortbildung begonnen und wohnte von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2003 in einem Wohnheim.
Das Studium dauert immer ein Semester bis ins Jahr 2007 (März). Also er hat 6 Monate Studium (Oktober bis März) und arbeitet in einem Betrieb von Mitte März bis Oktober. Im Zeitraum des Studiums wohnt er in der Woche in einem Wohnheim und fährt an den Wochenenden die 105 km nach Hause zu seinen Eltern.
Für die Steuer 2003 hat er auch die Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt bekommen.
Nun sah es für das Jahr 2004 folgendermaßen aus:
er hat von Januar bis März 2004 und von Oktober bis Dezember 2004 im Wohnheim gewohnt und studiert.

Nun die Frage: Kann er auch diesen Zeitraum die Verpflegungsmehraufwendungen voll geltend machen? Wie lange muss der Zeitraum sein, der zwischen den Studienzeiten liegt, damit er nicht nur die ersten 3 Monate des Jahres ansetzen kann (und kann er diese überhaupt, wenn er ja schon in 2003 fast 3 MOnate angesetzt hat??) sondern auch die Monate Oktober bis Dezember 2004?

Und wie sieht es dann für die Jahre 2005 und 2006 aus, wenn der Rhythmus beibehalten wird?
Ich hoffe der Fall wurde verständlich beschrieben und hoffe auf Antworten!

Gruß Frauke

doppelter Haushalt
Hallo,

im Steuerrecht gilt der Begriff der Abschnittsbesteuerung, d.h. für jedes Jahr ist neu zu prüfen, welche Rechtslage anzuwenden ist.

M.E. liegt ab 2004 kein doppelter Haushalt vor, so dass kein Mehraufwand für Verpflegung mehr anzuerkennen ist (er wohnt bei den Eltern, das ist kein eigener Hausstand).

Viele Grüße
C.

hallo,

vielen Dank, hatte ich mir schon gedacht.

grüße

frauke

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Wie würde dieser Fall behandelt werden, wenn statt der Wohnung tägliche Fahrten (in genau dieser Distanz) anfallen würden?

Grüße
Marc

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Hallo,

Wie würde dieser Fall behandelt werden, wenn statt der Wohnung
tägliche Fahrten (in genau dieser Distanz) anfallen würden?

Grundsätzlich werden diese als Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte anerkannt. Es muss sich aber um tatsächlich durchgeführte Fahrten handelt. Im Zweifel werden auch die km des Pkw überprüft. Also nicht einfach so beantragen, sondern nur den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt erklären.

Viele Grüße
C.