Soz.versich. und. Lohnsteuer

Hallo,

habe mal eine Frage.

Gesetz des Falles jemand ist selbständig in einer GbR.
Dann wird ja am Jahresende eine Gewinnverlustrechnung gemacht wonach sich
dann auch die zu zahlende Lohnsteuer errechnet.

Können die ganzen Sozialverischerungen wie Kranken,-Pflege und Rentenversicherung von dem Gewinn abgezogen werden?

Beispielrechnung:

Jahresgewinn/Person: 16000 EUR

  • Sozialversicherung: 6000 EUR

= 10000 EUR

Werden jetzt auf die 10000 EUR Lohnsteuern gezahlt oder
auf die Kompletten 16000 EUR?

Danke für eure AW.

Hallo Mark,

um Begriffsverwirrungen vorzubeugen:

wonach sich
dann auch die zu zahlende Lohnsteuer errechnet.

da gehn zwei Sachen durcheinander. Wenn ein Unternehmer Lohnsteuer abführt, dass ist es die, die er bei der Abrechnung der Löhne seiner Arbeitnehmer einbehalten hat.

Das, was er auf seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb zahlt, heißt Einkommensteuer (ESt).

Bei seinen Arbeitnehmern ist die einbehaltene Lohnsteuer eine besondere Form der Vorauszahlung auf die ESt. Der Unternehmer leistet diese Vorauszahlungen vierteljährlich und nicht monatlich, und sie heißen nicht Lohnsteuer, sondern Vorauszahlungen auf ESt.

Können die ganzen Sozialversicherungen wie Kranken,-Pflege und
Rentenversicherung von dem Gewinn abgezogen werden?

Bei der Ermittlung des Gewinnes spielen diese Aufwendungen keine Rolle. Sie betreffen nicht den unternehmerischen Bereich, sondern die privaten Angelegenheiten des Unternehmers. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden sie (in bestimmten Grenzen) als Sonderausgaben abgezogen.

Wenn der Beispielunternehmer mit den Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherung gibts bei ihm nicht, weil er ja nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern Unternehmer ist) los und ledig ist und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, wirken sich die 6.000 € in Höhe von 4.402 € + 667 € = 5.069 € als Sonderausgaben aus. Wenn er verheiratet ist, sind alle 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar. Wie man das im einzelnen rechnet, steht in § 10 EStG.

Schöne Grüße

MM