BVerfG, Nettoprinzip bei Kindergeld

Hallo,

wer hat sich schon eingehend mit der neuen Rechtslage zum Kindergeld auseinandergesetzt? Es geht um die Mitbetrachtung von SV bei der Berechnung der „Einkünfte und Bezüge“.

M.E. beruht die Rechtssprechung (habe den Beschluss n.n. gelesen) auf Arbeitnehmer-Kinder. Also der Problematik, das Brutto in Ansatz kam, aber nur Netto ausgezahlt wurde. Dementsprechend die „SV“ gar nicht „zur freien Verfügung“ standen.

Was nun im anderen Fall: ein Student hat Einkünfte und zahlt aus diesen (Nettobetrag) seine Krankenversicherung (immerhin 55 EUR / Monat), da er nicht mehr Familienversichert ist.

Sollte man nun sämtliche Vorsorgeaufwendungen abziehen können, soweit sie verpflichtend sind (KV, PV, RV, AV) oder sogar auch freiwillige (LV, UV, Haftpflicht)?

Wenn Abzug dann begrenzt durch Höchstbetrag oder unbeschränkt?

Alles rein theoretische Fragen, aber dennoch höchst interessant in Bezug auf das von der Rechtssprechung entwickelten „Nettoprinzips“,
oder?

Ideen?

Schönen Sonntag:

der showbee

Hi !

Erst mal der Link zu dem, was wir bisher dazu im Forum schon mal hatten:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Da findet sich auch der Link zum Urteil des BVerfG vom vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02.

Es wird in der Begründung immer wieder darauf abgestellt, dass diese Mittel objektiv nicht zur Verfügung standen. Bestünden keine SV-pflichtigen Einkünfte dürfte m.M nach aus der Tz. 43 des Urteils die Möglichkeit des Ansatzes der Vorsorgepauschale gegeben sien. Diese wird zwar in vielen Fällen die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen unterschreiten. Dies nimmt das BVerfG aber wohl hin.

Interpretieren läßt sich da auch sicherlich noch ein ganze Menge.

Ich persönlich fand die Entscheidung zwar für die Steuerpflichtigen begrüßenswert, für das Steuerrecht allerdings eine Katastrophe. Es wurde zwar bisher im EStG immer noch etwas rumgedruckst „Einkünfte und Bezüge, die zur Verfügung stehen“ und daraus jetzt dieses Urteil abgeleitet. Ich hatte schon länger dafür plädiert, diese Regelung deutlicher zu fassen, nämlich „Einkünfte und Bezüge des Kindes“. Damit wird deutlich, dass es sich um die Legaldefinition der Einkünfte handelt und man hat diesen ganzen Schmuß mit der SV nicht mehr. Wäre ich Gesetzgeber, wäre diese Gesetzesänderung sicherlich meine Antwort auf dieses Urteil.
Denn der Ratenschwanz, der sich jetzt aus diesem Urteil ergibt (wie von dir angesprochen: jetzt will jeder seine SV-Beiträge absetzen,…) wird sonst kaum auszuhalten sein.

BARUL76

Ich bin auch sehr gespannt, wie das alles praktisch umgesetzt wird.
Aus Chancenlosigkeit hatte ich für 2002 und 2003 für unseren Ältesten (er hatte Einkünfte knapp über der Grenze) kein KG beantragt.

Wegen der neuen Rechtslage habe ich jetzt die KGkasse um eine Antragsformular
gebeten. - Aber nach 3 Wochen noch immer keine Reaktion.

Gruß JoKu

hi,

ich war auch recht überrascht über das urteil. zwar soll man den richtern ja einiges wissen zusprechen, aber ich habe hier den verdacht, dass die verfassungsrichter um gutes zu tun leicht contra legem ausgelegt haben. der wortlaut des gesetzes „einkünfte und bezüge“ ist doch m.E. nahezu eindeutige. bezüglich der einkünfte verweist man sogar innerhalb des gesetzes und „bezüge“ mag ja dann wohl nicht „negative einkünfte“ umfassen, sondern eben wie bisher gehandhabt nur andere zuflüsse von geld-geldeswert…

wie auch beim anschaffungsnahen aufwand wird hier ab 1.1.06 eine neue gesetzesfassung zu erwarten sein (wenn sich die mitarbeiter im BMF noch nicht aufgegeben haben). es sollte m.E. dann auf das „einkommen“ zzgl. „bezüge“ abgestellt werden, ggf. andere grenzbeträge und ggf. statt freigrenze mit freibetrag?

wir werden sehen!

mfg vom
showbee