verspätete Abgabe der Steuererklärung

Angenommen jemand reicht seine Steuererklärung erst dann ein, wenn bereits eine Steuerfestsetzung ergangen ist und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, hat das FA dann wirklich nur die Möglichkeit den Bescheid dann zu ändern, wenn es zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist?

Gruß Torsten

Offensichtlich hat das FA eine Schätzung erlassen, da du aufgrund mehrmaliger Erinnerungen wohl zu faul oder nicht gewillt warst, eine Steuererklärung einzureichen. Diese wird in der Regel unter VdN ergehen und nach einer gewissen Zeit wird der VdN danach aufgehoben. Der Zeitraum zwischen Steuerbescheid unter VdN und der Aufhebung des VdN ist sehr unterschiedlich und kommt auf den Einzelfall an. Es ist aber in der Regel ein längerer Zeitraum (kann auch Jahre sein). Also hast du offensichtlich auch in diesr Zeit es nicht für nötig erachtet, deine Erklärungspflicht nachzukommen. Wenn du dann auch noch die Rechtsbehelfsfrist versäumen läßt hast du ein Problem. Du kannst die Schätzung sowie die Aufhebung des VdN nur dadurch anfechten, wenn unverhältnismäßig hoch geschätzt wurde. Das kann ich aber von hier nicht beurteilen. Ansonsten soll dir das eine Lehr für zukünftige Jahre sein. Verzeih die harten Worte, aber wenn du wie ich ständig hinter irgendwelchen Steuererklärungen hinterherrennen mußt und sie doch nicht kommen, dann aber, wenn die Schätzung in der Welt ist und es zu einer saftigen Nachzahlung kommt, sich der Steuerpflichtige dann doch herabläßt und seine Erklärung abgibt, dann nervt das ungemein. Es ist nämlich unnötige Arbeit und von dem Verwaltungsaufwand einmal abgesehen, den alle Steuerbürger letztendlich tragen.
Gruß
Michael

hi,

das wesentliche wurde bereits geschrieben. nur soviel noch: der VdN ist nichtmal „pflicht“, das FA kann sogar schätzungsbescheide ohne VdN machen. meist aber erst beim zweiten jahr in folge. der weg der anfechtung wegen absolut unzutreffender schätzung klappt nur mittels der sogen. „stirntheorie“, d.h. beim ersten blick auf den bescheid muss man sich schon an die stirn fassen und sagen: „was soll denn das?“. der fehler des schätzungsermessen muss so gewaltig sein, dass die bestandskraft völlig unerträglich wird.

hatte mal einen solchen bescheid, der gewerbetreibende X hatte immer gewinne von ca. 30.000 DM p.a. im schnitt der letzten jahre. FA schätze im folgejahr auf 3.000.000 DM gewinn. hier war es offensichtlich, dass der sachbearbeiter sich mit dem komma vertan hatte. ich denke aber soweit muss es kaum gehen, abweichungen von mehr als 100% im vergleich zu den vorjahren (bei gleichen verhältnissen) sind hier schon angreifbar.

im weiteren verbleibe ich auch bei der meinung des vorschreibers: auch in schlampigen steuerakten muss für alte jahre irgendwann auch mal „rechtsfrieden“ einkehren und bestandskraft „einkehren“…

mfg vom

showbee

Was das Ganze bim Finanzamt und beim Steuerzahler für Arbeit und Ärger macht, wurde bereits beschrieben.

Zusaätzliche Sicht:
Wer die Steuer verspätet macht und auch schon vorher nicht gründlich seine Belege sammelt und sortiert,
vergisst ungeheuer viel.

Folge:
Was vergessen ist, kann man nich von der Steuer absetzen, und man zahlt so unnötig viel an Steuern.

Gruß JoKu