Hi,
zu welchem Mehrwertsteuersatz wird versteuert, wenn man einen Werkvertrag über ein Haus abschließt?
z.B.
-Unterschrift Werkvertrag?
-Baubeginn?
-Jeweils der bei der Zahlung des Baufortschritts gültige?
Gruß
Matthias
Hi,
zu welchem Mehrwertsteuersatz wird versteuert, wenn man einen Werkvertrag über ein Haus abschließt?
z.B.
-Unterschrift Werkvertrag?
-Baubeginn?
-Jeweils der bei der Zahlung des Baufortschritts gültige?
Gruß
Matthias
16%
gruß vom inder
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Hallo allerseits,
-Unterschrift Werkvertrag?
-Baubeginn?
-Jeweils der bei der Zahlung des Baufortschritts gültige?
GrußMatthias
16%
Ich glaub die Frage stellt eher auf eine drohende Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ab.
Spontan würde ich sagen, der bei Leistungserbringung, d.h. bei Bauabnahme.
Ich denke aber, dass es hier bei den letzten Erhöhungen spezielle gesetliche Übergangsregelungen gegeben hat, die habe ich aber gerade nicht geifbar.
Grüße
Chris
stark
ok, die Fragestellung war etwas missglückt.
Wer weiß es jetzt tatsächlich?
Servus M.,
ohne Quellenzitate, aus der Erinnerung an die Erhöhung 15…16%:
Ob bei einer Erhöhung des USt-Satzes durch das Kabinett Merkel die ganze Bauleistung nachträglich mit dem dann gültigen Steuersatz zu versteuern ist oder nicht, hängt davon ab, ob im Vertrag lediglich Teilleistungen definiert worden sind, die Bestandteile einer wirtschaftlich nicht teilbaren Leistung sind, oder ob einzelne in sich abgeschlossene Leistungen vereinbart worden sind, die jeweils für sich erbracht, abgenommen und bezahlt werden können.
Ausnahme sind missbräuchliche Gestaltungen, die wirtschaftlich keinen Sinn geben würden.
Beispiel: Getrennte Beauftragung und Abnahme von (1)Fundament & Kellerdecke, (2) Rohbauhülle, (3) Dachstuhl & Dach, (4) Installation, (5) Estrich-Gips-Tapete-Farbe gibt technisch einen Sinn, weil die Gewerke jeweils für sich an verschiedene Unternehmer zu vergeben auch unabhängig von der Besteuerung nützlich sein könnte; z.B. (1) ist bei Fertighäusern normal. Ein „Schnitt“ an der Stelle „Fertiger Rohbau einschließlich Vorbereitung zur E- und Wasserinstallation, aber ohne Installation“ ist ziemlich hart auf der Grenze, weil niemand das so vereinbart, wenn keine USt-Erhöhung ansteht.
Um dem Streitfall vorzubeugen, ist es sicherlich nicht verkehrt, wenn für jedes einzelne der abgetrennten Gewerke Anfragen und konkret gerechnete Angebote vorliegen.
Zum Rechnen: Für separat vereinbarte selbständige Teilleistungen geht die Gewährleistungsfrist jeweils mit Abnahme der Teilleistung los. Steuervorteil bringt Gewährleistungsnachteil mit sich. Eine Trennung „steuerlich so - wirtschaftlich anders“ kommt nicht in Frage.
Schöne Grüße
MM
der jeweils bei Rechnungstellung gültige
aber nicht, wenn die Rechnungstellung Abschlagsrechnungen betrifft
nein, entscheidend ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw Leistung