Einspruch gegen Steuerbescheid

Hallo,
kann jemand mir helfen bitte ?
ich habe hier 2 Fragen bitte:

Der Steuerbescheid ist seit ein Paar Tagen bei mir eingeflogen mit der Aufforderung zum Nachzahlung (~700 EUR).
Ich habe mir den Bescheid genauer angeschaut und stellte fest, dass die angebene Zahlen nicht mit meiner damaligen Zahlen (Bruttogehalt, Lohnsteuer, Solidarität) stimmte.
Ich habe damals z.B. bei Lohnsteuer bsp: 8000 EUR angeben (laut Lohnsteuerkarte) und nun steht im Steuerbescheid => 7800 EUR , das gleiche auch bei Solidarität, usw.

Hier liegt doch ein Fehler bei der Finanzamt, oder ?

Wie kann ich nun einen Brief gegen diesen Fehler einlegen ?
Musterbrief, villeicht ? :smile:

Mir ist nun auch noch eingefallen, dass ich die außergewöhnliche Belastung (zahle regelmäßig AOK-Beiträge für meine Mutter (ca. 130 EUR/monatl.) damals bei der Steuererklärung NICHT mit angegeben habe.
Kann ich das jetzt eigentlich noch nachträglich angeben ?
ich meine, der Steuerbescheid ist ja nun schon da. Alles schon zu spät ?

Vielen Dank imv voraus.

Gruss,

Loren

Einspruch
Hi !

bsp: 8000 EUR angeben (laut Lohnsteuerkarte) und nun steht im
Steuerbescheid =>7800 EUR , das gleiche auch bei Solidarität, usw.
Hier liegt doch ein Fehler bei der Finanzamt, oder ?

Bei solchen Fällen handelt es sich um eine „offenbare Unrichtigkeit“. Diese muss zwar nicht innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitgeteilt werden, sondern kann, wie es im § 129 Abgabenordnung steht, „jederzeit“ geändert werden. Zur Sicherung der Ansprüchew, sollte dies jedoch ebenfalls im Einspruch stehen.

Wie kann ich nun einen Brief gegen diesen Fehler einlegen ?
Musterbrief, villeicht ? :smile:

Für Einsprüche gibt es (noch) kein Formular. Also einen einfachen Brief schreiben, in welchem kurz gesagt wird, gegen welchen Bescheid man Einspruch einlegt (Steuerart, Datum und Steuernummer). Und dann kurz begründen (etwa: „Laut Lohnsteuerkarte,… Im Bescheid…“ Ähnlich dem, wie der Sachverhalt hier im Forum dargestellt wurde.

Mit dem Einspruch kann man innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe) auch noch Tatsachen vorbringen, die man bisher nicht angegeben hat. Sollten also noch irgenwelche Aufwendungen zu berücksichtigen sein, sind diese nach Art und Höhe ebenfalls in den Einspruch aufzunehmen („Daneben wird beantragt, den Abzug von Aufwendungen für… in Höhe von … zuzulassen“)

BARUL76

TIPP: Meist steht unter der Berechnung im Einkommensteuerbescheid noch etwas Text. Dort ist üblicherweise erläutert, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Finanzamt abweichende Feststellungen getroffen hat. Vielleicht erübrigt sich dadurch der Einspruch.

Hallo Loren,

in diesem konkreten Fall - es liegt eine LSt-Karte mit Eintragungen vor und nicht das Übermittlungsprotokoll, das der Arbeitnehmer - soweit am 31.12.2004 beschäftigt - bekommen sollte (jaja, ich schreibe nicht „muss“) - ist es sicherlich nicht verkehrt, parallel zum Einspruch Kontakt mit der Stelle aufzunehmen, die die Abrechnung und ggf. Übermittlung der relevanten Daten ans FA besorgt hat. Wenn das Problem nämlich dort liegt, kann es passieren, dass Du schnell einen negativen Entscheid zum Einspruch hast, ohne dass das Problem gelöst wäre.

Schöne Grüße

MM

Hallo barul,

deine Antwort ist nicht richtig.

Bei falschen Daten aus der Lohnsteuerkarte handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, da sich durch eine Änderung der Lohnsteuerbeträge die festgesetzte Einkommensteuer nicht ändert.
Nur dann kommen überhaupt die Berichtigungsvorschriften der AO zur Anwendung.

Hier liegt eine fehlerhafte Abrechnung vor und nicht ein fehlerhafter Steuerbescheid, so dass ein Einspruch oder ein Antrag wegen offenbarer Unrichtigkeit völlig fehl am Platze ist.

Also einfach beim FA anrufen und die Sache aufklären und ggfs eine geänderte Abrechnung verlangen.

Nein, man braucht deswegen nicht gleich das FG anrufen, nur weil Finanzbeamte eventuell mehr Ahnung von der AO haben als Steuerfachangestellte…

Gruß

Peter

Danke
@barul, @martin und @peter,

ok, danke euch allen und ich versuche mal am wochenende so ein formloses brief zu schreiben und mich beschweren :wink:

gruss,

loren

Korrektur
Hi Peter,

Bei falschen Daten aus der Lohnsteuerkarte handelt es sich
nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, da sich durch eine
Änderung der Lohnsteuerbeträge die festgesetzte
Einkommensteuer nicht ändert.
Nur dann kommen überhaupt die Berichtigungsvorschriften der AO
zur Anwendung.

Das stimmt nicht ganz. § 129 AO gilt (neben §§ 130, 131 AO) auch für den Abrechnungsteil. Sollte es sich also nur um eine falsche Übernahme der Daten handeln, läge eine offenbare Unrichtigkeit vor. Auch ein Einspruch wäre statthaft, da es sich bei der Abrechnung um einen sonstigen Verwaltungsakt handelt (der früher mit der Beschwerde angefochten werden konnte).

Hier liegt eine fehlerhafte Abrechnung vor und nicht ein
fehlerhafter Steuerbescheid, so dass ein Einspruch oder ein
Antrag wegen offenbarer Unrichtigkeit völlig fehl am Platze
ist.

Na wenn Du Dich dabei nicht weit aus dem Fenster…plumps :wink:

Also einfach beim FA anrufen und die Sache aufklären und ggfs
eine geänderte Abrechnung verlangen.

Die dann gem. § 129 AO erfolgt.

Nein, man braucht deswegen nicht gleich das FG anrufen, nur
weil Finanzbeamte eventuell mehr Ahnung von der AO haben als
Steuerfachangestellte…

War das ein Seitenhieb auf Steuerfachangestellte oder habe ich da was verpaßt?

Gruß,
Raúl

Hallo Raùl,

mit der Abrechnung ist überhaupt noch kein Verwaltungsakt ergangen, diese ist einfach nur eine Mitteilung, wie sich der Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag ergibt.

Sollte es nicht zu klärende Unstimmigkeiten geben, müsste überhaupt erst ein Verwaltungsakt ergehen, nämlich ein Abrechungsbescheid, der dann auf Anforderung vom Finanzamt erlassen wird.

http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p218.html

Bis dieser Verwaltungsakt ergangen ist, kann verfahrensrechtlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliegen, da eben kein Verwaltungsakt existiert.

Ach ja, das war kein Seitenhieb auf Steuerfachangestellte, sondern auf Steuerfachangestellte, die glauben, dass das FA keine Ahnung von der AO hat.

Gruß

Peter

stimmt nicht
Moin Peter,

mit der Abrechnung ist überhaupt noch kein Verwaltungsakt
ergangen, diese ist einfach nur eine Mitteilung, wie sich der
Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag ergibt.

da liegst Du nicht richtig. Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen stellt einen Verwaltungsakt dar, § 118 AO (s. auch BStBl. 87 II, 405). Dieser VA ist nicht Bestandteil des ESt-Bescheids und muß daher gesondert angefochten werden.
Der von Dir zitierte § 218 AO ist hier nicht einschlägig, er betrifft die Abrechnung (nicht aber die o.g. Anrechnung ).
Anrechnungsbeträge sind nicht Bestandteil des Abrechungsbescheids nach § 218 AO (s. auch BStBl. 85 II, 216).

Sollte es nicht zu klärende Unstimmigkeiten geben, müsste
überhaupt erst ein Verwaltungsakt ergehen, nämlich ein
Abrechungsbescheid, der dann auf Anforderung vom Finanzamt
erlassen wird.

Dies betrifft wie gesagt nur die Abrechnung (Berücksichtigung von Vorauszahlungen, Umbuchungen, Aufrechnungen, Verjährung von Zahlungsansprüchen, Entstehen von Säumniszuschlägen etc.)

Bis dieser Verwaltungsakt ergangen ist, kann
verfahrensrechtlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliegen,
da eben kein Verwaltungsakt existiert.

Siehe oben, die Steueranrechnung ist ein Verwaltungsakt und daher mit dem Einspruch anfechtbar. Offenbare Unrichtigkeiten nach § 129 AO sind insoweit ebenfalls möglich (s. auch BStBl. 87 II, 405).

Gruß,
Raúl

Hallo,

ja, ich sehe schon, wir werden uns hier nicht einig.

Trotzdem solltest du vielleicht mal die einschlägigen Kommentare lesen.

Nach der festgesetzten Einkommensteuer kommt der Abrechnungsteil (egal, ob Abrechnung oder Anrechnung) und der ist zunächst mal kein VA, sondern muss ggfs vom FA gesondert erlassen werden.

Gruß

Peter

Ergänzung
Hallo,

jetzt habe ich die richtige Fundstelle entdeckt:

AEAO zu § 218 AO Nr. 3 : http://steuerlinks.de/download/AEAO.pdf

Nach § 218 Abs. 2 AO muss zunächst einmal ein VA (nämlich der Abrechnungsbescheid) erlassen werden, nach Nummer 3 kann dann im Rahmen eines Abrechnungsbescheides (der überhaupt erstmal erlassen werden muss) die Steueranrechnung zugunsten oder zuungunsten des Stpfl korrigiert werden.

Gruß

Peter

aber Peter
Im AEAO, den Du gerade zitiert hast, steht doch genau das drin, was ich versuche, Dir nahe zu bringen. Dort steht wortwörtlich, daß die Steueranrechnung ein Verwaltungsakt ist (Anrechnungsverfügung) und daß dieser (auch) gem. § 129 AO berichtigt werden kann.
Ergebnis: Es bedarf keines Abrechnungsbescheids, nur um die Steueranrechnung zu berichtigen.

Nach § 218 Abs. 2 AO muss zunächst einmal ein VA (nämlich der
Abrechnungsbescheid) erlassen werden,

Verstehe ehrlich gesagt nicht, warum Du darauf so extrem beharrst. In Deiner eigenen Zitierung steht doch das Gegenteil (s. ersten Satz von Nr. 3 zu § 218 AEAO).

nach Nummer 3 kann dann
im Rahmen eines Abrechnungsbescheides (der überhaupt erstmal
erlassen werden muss) die Steueranrechnung zugunsten oder
zuungunsten des Stpfl korrigiert werden.

Das ist ein Widerspruch in sich. Etwas, was nach Deiner Auffassung noch gar nicht existiert (Verwaltungsakt) kann sinnlogisch gar nicht korrigiert werden (sondern nur erstmalig erlassen). Korrigieren kann man nur was, wenn vorher schon was da war. Nämlich ein Verwaltungsakt.
Wenn Du meinst, der Abrechnungsbescheid sei der erste VA, der rechtswirksam was zur Steueranrechnung sagt, dürfte im AEAO (letzter Satz bei Nr. 3 zu § 218 AO) wohl kaum von Berichtigung der Anrechnungsverfügung nach den §§ 129-131 AO die Rede sein. Wofür braucht das Finanzamt eine Berichtigungsvorschrift, wenn der Abrechnungsbescheid der Erst-VA ist???

Trotzdem solltest du vielleicht mal die einschlägigen Kommentare lesen.

Na, jetzt kommst Du aber sehr belehrend (und ratlos) rüber. Ich nenne Dir BFH-Urteile (die Deine Meinung ziemlich deutlich widerlegen) und Du rätst mir, einschlägige Kommentare zu lesen, ohne aber nur einen zu nennen, der Deine Meinung bestätigt…und ohne ein Wort zu den BFH-Urteilen zu sagen.

Ok, ich sehe schon, sinnlos diese Diskussion hier.

Wenn schon in polemischer Art und Weise hier diskutiert werden muss, wenn es um reine Sachfragen geht.

Ok, ich sehe schon, sinnlos diese Diskussion hier.

Wenn schon in polemischer Art und Weise hier diskutiert werden
muss, wenn es um reine Sachfragen geht.

schade - war sehr interessant - ich meine nur bez. des sachverhaltes - und das ergebnis ist für mich noch offen - hätte mich mal interessiert…

Ja, ich finde es auch schade, wenn in Sachfragen polemisiert wird.

Vor allen Dingen dann, wenn man sich, wie Raùl, beim Zitieren selbst widerspricht.

Der erste Satz zur AEAO Nr. 3 zu § 218 sagt eindeutig aus, dass die Finanzbehörden überhaupt erstmal einen Abrechnungsbescheid erlassen müssen, im Einkommensteuerbescheid ist dieser nämlich noch nicht existent.

Gegen diesen Bescheid kann dann Einspruch eingelegt werden, wobei sich die Korrekturmöglichkeiten dann nach den §§ 129 - 131 AO ergeben.

Aber Raùl hat leider alles in einen Topf geschmissen, polemisieren hilft da auch nicht weiter, wenn man in verfahrensrechtlichen Fragen nicht sicher ist …

Ganz abgesehen davon reicht auf jeden Fall erst einmal ein Anruf beim FA, um die Sache aufzuklären. Meist lassen sich diese Probleme am Telefon klären, sogar für Finanzbeamte ist ziemlich schnell ersichtlich, wo der Fehler liegt :smile:

Und sogar Finanzbeamte sind froh, wenn ein Problem am Telefon geklärt werden kann, ob man es glaubt oder nicht …

nix für ungut

Gruß

Peter

Kommentar Schwarz zur AO
Hi !

Ich darf mich in diese Diskussion auch mal einmischen, ohne mich allerdings für einen „Sieger“/„Verlierer“ entscheiden zu müssen. Dieses Forum wurde schließlich eingerichtet, damit wir alle als „Sieger“ hervorgehen. Wessen Auffassung ich also mit nachfolgendem bestätige/widerlege ist mir ziemlich schnuppe. Die Hilfe an den Ratsuchenden hat für mich höhere Priorität.

Da hier gefordert wurde, dass mal Kommentare herangezogen werden, folgendes:

Im Schwarz findet sich zum § 218 AO in der Rz. 27/28 unter dem Abschnitt „Abgrenzung von Abrechnungsbescheid und Anrechnungsverfügung“ sinngemäß dieses:

„Mit der Anrechnungsverfügung (auch Abrechnungsverfügung oder Abrechnungsteil des Steuerbescheides genannt) verrechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge … mit der festgesetzten Steu­erschuld. Es ermittelt also den Stand des zu zahlenden Anspruches aus diesem Steu­erschuldverhältnis. Die Anrechnungsverfügung ist, obwohl sie äußerlich mit dem Steuerbescheid verbunden ist, nicht Teil desselben.“

„Anrechnungsverfügung und Abrechnungsbescheid unterscheiden sich dadurch, dass erstere der normale, nach dem Gesetz stets vorzunehmende Einstieg in das Erhebungsverfahren ist (vgl. § 36 Abs. 2 S. 2 EStG), während ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO nur beim Bestehen von Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ergeht und diese entscheidet, sowie ein Bescheid nach § 218 Abs. 2 S. 2 lediglich bei Streitigkeiten betreffend einen Erstattungsanspruch ergeht. Beide Bescheidarten nach § 218 Abs. 2 setzten also Streitigkeiten voraus, die zu entscheiden sind.“

Nach all diesem muss also mit dem Finanzamt gestritten werden. Wie sollte dies sinnvollerweise gemacht werden? Doch sicherlich mit einem Schreiben/Telefonat, in dem man sich mit dem Abrechnungsteil nicht einverstanden erklärt. Da in dem zu Grunde liegenden Fall neben der Abrechnung auch noch andere Punkte streitig sind, empfiehlt sich also, wie bereits in der ersten Antwort vorgetragen, das Einlegen eines Einspruches. Wenn in diesem Schreiben auch auf die fehlerhafte Abrechnung hingewiesen wird, sollte jeder Finanzbeamte dies eigentlich als Aufforderung zur Erteilung eines Abrechnungsbescheides verstehen.

BARUL76

PS: so gern ich mir hier im Brett mehr dieser fachlichen Diskussionen wünsche (so sie denn fachlich bleiben), sollte doch auch immer beachtet werden, dass dem Fragesteller etwas geholfen werden soll. Ein Großteil der hier geführten Diskussion hat aber sicherlich für die Fragestellerin keine zielführenden Lösungen bereitgehalten. Für die mitlesenden Experten aber ist es wohl ziemlich interessant gewesen.

Du bist vielleicht eine Marke
Wo liest Du denn in meinen Postings Polemik? Ich habe meine Aussagen mit BFH-Urteilen (zu denen Du immernoch nichts gesagt hast, obwohl sie Deiner Auffassung widersprechen) und Zitaten des AEAO versehen. Wie viel sachlicher hättest Du es denn gern?

Vor allen Dingen dann, wenn man sich, wie Raùl, beim Zitieren
selbst widerspricht.

Wo ist denn in Deinen Augen dort ein Widerspruch?

Der erste Satz zur AEAO Nr. 3 zu § 218 sagt eindeutig aus,
dass die Finanzbehörden überhaupt erstmal einen
Abrechnungsbescheid erlassen müssen,

Sorry Peter, aber Dein entscheidender Denkfehler ist, daß Du nicht zwischen Anrechnungsverfügung und Abrechnungsbescheid unterscheidest, sondern beides in einen verfahrensrechtlichen Topf schmeißt.

polemisieren hilft da auch nicht weiter, wenn man in
verfahrensrechtlichen Fragen nicht sicher ist …

Schmunzel, da packst Du Dir besser erst mal an die eigene Nase und wenn es Dein Stolz zuläßt, liest Du vielleicht auch mal die genannten BFH-Urteile, die Deine Auffassung widerlegen.

Deine Grundaussagen waren:

Bei falschen Daten aus der Lohnsteuerkarte handelt es sich nicht um :eine offenbare Unrichtigkeit, da sich durch eine Änderung der :Lohnsteuerbeträge die festgesetzte Einkommensteuer nicht ändert.
Nur dann kommen überhaupt die Berichtigungsvorschriften der AO zur Anwendung.

Diese Aussage wird wortwörtlich von dem von Dir zitierten AEAO widerlegt. Dort steht, daß die Anrechnungsverfügung ein Verwaltungsakt ist. Damit ist sie mit dem Einspruch anfechtbar. Sie kann auch im Rahmen eines Abrechnungsbescheids nur geändert werden, wenn Änderungsvorschriften greifen (steht so wörtlich im AEAO). Also ist auch § 129 AO einschlägig.

Hier liegt eine fehlerhafte Abrechnung vor und nicht ein fehlerhafter :Steuerbescheid, so dass ein Einspruch oder ein Antrag wegen :offenbarer Unrichtigkeit völlig fehl am Platze ist.

Hier wolltest Du uns erklären, daß Einsprüche und § 129 AO nur bei Steuerbescheiden Anwendung finden.
In der AEAO (von Dir zitiert) und in den Dir genannten Urteilen steht das Gegenteil.
Ergebnis:
Deine Aussagen sind insgesamt unzutreffend.

Wenn Du nicht einsehen kannst, daß Du daneben liegst und stattdessen Nebenkriegsschauplätze eröffnest (Polemikvorwurf und Aussagen, ohne sachliche Begründung), um Dich zu behaupten…dann kann ich Dir auch nicht helfen…

Hallo barul76,

PS: so gern ich mir hier im Brett mehr dieser fachlichen
Diskussionen wünsche (so sie denn fachlich bleiben), sollte
doch auch immer beachtet werden, dass dem Fragesteller etwas
geholfen werden soll. Ein Großteil der hier geführten
Diskussion hat aber sicherlich für die Fragestellerin keine
zielführenden Lösungen bereitgehalten.

Dem möchte ich widersprechen. Die Frage war, wie eine falsche Abrechnung angegangen werden kann. Die Lösung wurde in der Diskussion angeboten. Nämlich Einspruch gegen die falsche Anrechnungsverfügung einzulegen oder einen Berichtigungsantrag nach § 129 AO zu stellen.

Für die mitlesenden Experten aber ist es wohl ziemlich interessant gewesen.

Es wäre interessanter gewesen, wenn Peter sachlich auf die ihm entgegengehaltenen BFH-Urteile und Argumente aus dem AEAO eingegangen wäre, statt beleidigt zu sein und Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen.

Gruß,
Raúl

Abrechnungsverfügung
Hi,

dass dem Fragesteller etwas

geholfen werden soll. Ein Großteil der hier geführten
Diskussion hat aber sicherlich für die Fragestellerin keine
zielführenden Lösungen bereitgehalten.

Dem möchte ich widersprechen. Die Frage war, wie eine falsche
Abrechnung angegangen werden kann. Die Lösung wurde in der
Diskussion angeboten. Nämlich Einspruch gegen die falsche
Anrechnungsverfügung einzulegen oder einen Berichtigungsantrag
nach § 129 AO zu stellen.

Barul hat es richtig dem Kommentar entnommen. Ich zitiere…
„empfiehlt sich also, wie bereits in der ersten Antwort vorgetragen, das Einlegen eines Einspruches. Wenn in diesem Schreiben auch auf die fehlerhafte Abrechnung hingewiesen wird, sollte jeder Finanzbeamte dies eigentlich als Aufforderung zur Erteilung eines Abrechnungsbescheides verstehen.“
Das Finanzamt kann dann feststellen, dass es sich tatsächlich um eine fehlerhafte Abrechnung handelt -und diese dann richtigstellen…
oder dass es keinen Grund zur Änderung gibt. Dann wird über die strittige Abrechnung ein Abrechnungsbescheid erstellt. Dieser ist mit Einspruch anfechtbar.
Einspruch gegen Abrechnungsverfügung ist also nicht genau formuliert und § 129 AO ist dann auch kein Problem, wenn vom Finanzamt geändert werden soll. Also ein Streit über Haarspaltereien. Zielführend ist ein Brief an das Finanzamt, in dem das Anliegen genau geschrieben ist. Wie das Ding heißt, ist egal :wink:

Es wäre interessanter gewesen, wenn Peter sachlich auf
die ihm entgegengehaltenen BFH-Urteile und Argumente aus dem
AEAO eingegangen wäre, statt beleidigt zu sein und
Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen.

immer cool bleiben…auch bei heißen Temperaturen

Liebe Grüße
C.

Hallo,

Das Finanzamt kann dann feststellen, dass es sich tatsächlich
um eine fehlerhafte Abrechnung handelt -und diese dann
richtigstellen…

Richtig, aber nicht durch Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 AO sondern durch eine berichtigte Anrechnungsverfügung im Einspruchs- oder Antragsverfahren (Korrektur hier nach § 129 AO).

Wie das Ding heißt,ist egal :wink:

Na dann frag mal Peterle :smile: :

:Hier liegt eine fehlerhafte Abrechnung vor und nicht ein fehlerhafter Steuerbescheid, so dass ein Einspruch oder ein Antrag wegen offenbarer Unrichtigkeit völlig fehl am Platze ist.

Der behauptet jetzt noch, daß ein Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung nicht möglich und § 129 AO nicht anwendbar ist.
Übrigens steht in der „Grünen Reihe AO“ die Lösung wortwörtlich. Ich hätte abschreiben können. Aber beim guten Peter ist da wohl eine Weltanschauung ins Wanken geraten…

Es wäre interessanter gewesen, wenn Peter sachlich auf
die ihm entgegengehaltenen BFH-Urteile und Argumente aus dem
AEAO eingegangen wäre, statt beleidigt zu sein und
Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen.

immer cool bleiben…auch bei heißen Temperaturen

Da Peter auch nicht mit Wattebäuschchen um sich wirft, wird er wohl mit Kritik leben müssen. Das hat mit der Hitze nix zu tun.

Schönen Gruß,
Raúl

Hallo,

Das Finanzamt kann dann feststellen, dass es sich tatsächlich
um eine fehlerhafte Abrechnung handelt -und diese dann
richtigstellen…

Richtig, aber nicht durch Erteilung eines Abrechnungsbescheids
nach § 218 AO

genau das schrieb ich

sondern durch eine berichtigte
Anrechnungsverfügung

ja

im Einspruchs- oder Antragsverfahren
(Korrektur hier nach § 129 AO).

nein, kein Einspruch gegen die Abrechnungsverfügung, nur Antrag

Wie das Ding heißt,ist egal :wink:

Na dann frag mal Peterle :smile: :

Der Rest deines Textes ist so, dass es nicht dem hier gepflegten Stil entspricht. Derartiges wird im Wiederholungsfall gelöscht. Glaub mir…

Viele Grüße
Cirwalda