bestandskräftiger Bescheid

Hi,

gerade habe ich bei http://www.steuernetz.de
einen Artikel zu

Steuererklärung: Wie Kosten auch nachträglich anerkannt werden
Bestandskräftiger Steuerbescheid steht dem nicht entgegen

gefunden.

Viele Grüße
C.

Na, Prost Mahlzeit
Dann darf die Finanzverwaltung demnächst Formulare und Zusatz-Info-Blätter erstellen, wo alles drin steht, was man absetzen kann oder nicht und Steuerzahler werden von allen Pflichten, sich mal selbst zu erkundigen, entbunden!?

Manchmal haben die FG-Richter ja nicht alle Tassen im Schrank.

hi,

hab gerade was ähnliches „am laufen“ mit dem FA - da hatte der stpfl. neben N eink. noch neg. Eink. aus V+V in nicht unerheblicher höhe und kam dann hier nach 4 jahren erst angewackelt - das FA hat dann die antragsveranlagung abgelehnt und es wurde ein einspruch mit verweis auf u.g. urteil eingelegt…

10.12.2003, Az. 4K 508/01 - Az. der Beschwerde VI B 11/04.

gruß vom inder

da fällt mir was ein: das FA war aus den vorjahren (1995-1997) in kenntnis, das V+V vorliegt und hat vergessen, den stpfl. auf pflichtveranlagung zu schlüsseln und somit auch keine erinnerungen zur abgabe geschickt - wäre ja normalerweise der fall gewesen… könnte man daraus was stricken, um noch die veranlagung zu erreichen…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

da fällt mir was ein: das FA war aus den vorjahren (1995-1997)
in kenntnis, das V+V vorliegt und hat vergessen, den stpfl.
auf pflichtveranlagung zu schlüsseln

Warum Pflichtveranlagung?

und somit auch keine
erinnerungen zur abgabe geschickt - wäre ja normalerweise der
fall gewesen… könnte man daraus was stricken, um noch die
veranlagung zu erreichen…

Und wie willst Du das stricken? Falls eine Abgabeverpflichtung vorlag, ergab die sich aus dem Gesetz. Außerdem werden alle Steuerzahler, die verpflichtet sind abzugeben, öffentlich aufgefordert (Aushang im Finanzamt oder Anzeige in der Tageszeitung), Steuererklärungen einzureichen.
Auf Unwissenheit wird man sich da schlecht berufen können.

Gruß,
Raúl

da fällt mir was ein: das FA war aus den vorjahren (1995-1997)
in kenntnis, das V+V vorliegt und hat vergessen, den stpfl.
auf pflichtveranlagung zu schlüsseln

Warum Pflichtveranlagung?

…weil das im FA so gemacht wird, sobald ein veranlagungsjahr mit „anderen“ einkünften vorgelegen hat - wenn jemand erstmalig, ggfs. auch verluste, einkünfte z.b. aus v+v erklärt hat, wird beim FA „umgeschlüsselt“ von antrags- auf pflichtveranlagung und damit gehen dann in den folgejahren auch entsprechende aufforderungen zur abgabe raus…

und somit auch keine
erinnerungen zur abgabe geschickt - wäre ja normalerweise der
fall gewesen… könnte man daraus was stricken, um noch die
veranlagung zu erreichen…

Und wie willst Du das stricken? Falls eine Abgabeverpflichtung
vorlag, ergab die sich aus dem Gesetz. Außerdem werden alle
Steuerzahler, die verpflichtet sind abzugeben, öffentlich
aufgefordert (Aushang im Finanzamt oder Anzeige in der
Tageszeitung), Steuererklärungen einzureichen.
Auf Unwissenheit wird man sich da schlecht berufen können.

Gruß,
Raúl

…das FA hätte den stpfl. unter „normalen“ umständen an die abgabe erinnert - hat es aber nicht getan - das war der gedanke - aber egal…

gruß vom inder

dem ist nicht so

…weil das im FA so gemacht wird, sobald ein
veranlagungsjahr mit „anderen“ einkünften vorgelegen hat -
wenn jemand erstmalig, ggfs. auch verluste, einkünfte z.b. aus
v+v erklärt hat, wird beim FA „umgeschlüsselt“ von antrags-
auf pflichtveranlagung und damit gehen dann in den folgejahren
auch entsprechende aufforderungen zur abgabe raus…

Andere Einkünfte führen nicht zwansläufig zu einer Pflichtveranlagung, insbesondere nicht bei Verlusten (s. § 46 EStG), somit braucht beim Amt nichts „ungeschlüsselt“ werden. Ein Steuerzahler, der nicht zur Abgabe verpflichtet ist, wird auch nicht (ohne Grund) aufgefordert, Steuererklärungen einzureichen. Da hast Du falsche Infos.

…das FA hätte den stpfl. unter „normalen“ umständen an die
abgabe erinnert - hat es aber nicht getan - das war der

In welchem Teil Deutschlands fordern Finanzämter Antragsveranlagungen an???

Gruß,
Raúl

…weil das im FA so gemacht wird, sobald ein
veranlagungsjahr mit „anderen“ einkünften vorgelegen hat -
wenn jemand erstmalig, ggfs. auch verluste, einkünfte z.b. aus
v+v erklärt hat, wird beim FA „umgeschlüsselt“ von antrags-
auf pflichtveranlagung und damit gehen dann in den folgejahren
auch entsprechende aufforderungen zur abgabe raus…

Andere Einkünfte führen nicht zwansläufig zu einer
Pflichtveranlagung, insbesondere nicht bei Verlusten (s. § 46
EStG),

  • weiss ich auch - hab ich auch nicht behauptet…kann auch in dem moment noch keiner wissen, da es sich um das folgejahr handelt - ich habe lediglich die verfahrensweise des FA erläutert…

somit braucht beim Amt nichts „ungeschlüsselt“ werden.

  • es wird aber so verfahren - steht vielleicht in keinem gesetzt -

Ein Steuerzahler, der nicht zur Abgabe verpflichtet ist, wird
auch nicht (ohne Grund) aufgefordert, Steuererklärungen
einzureichen. Da hast Du falsche Infos.

  • du redest am sachverhalt vorbei - ich kenne den unterschied zwischen antrags- und pflichtveranlagung… mir ging es um die verfahrensweise beim FA - und die ist wie oben von mir beschrieben - woher willst du denn wissen, woher ich meine falschen infos hab ???

…das FA hätte den stpfl. unter „normalen“ umständen an die
abgabe erinnert - hat es aber nicht getan - das war der

In welchem Teil Deutschlands fordern Finanzämter
Antragsveranlagungen an???

  • les dir mal den artikelbaum aufmerksam durch, dann erübrigt sich deine frage… in dem moment, wo einkünfte aus z.b. v+v neben n-einkünften vorliegen (auch negative) wird der stpfl. im folgejahr an die abgabe erinnert - er kann sich natürlich dahingehend äussern, dass nur neg. einkünfte vorliegen und auf die abgabe der erklärung verzichtet wird - aber grundsätzlich wird im folgejahr jahr die erklärung angefordert…

gruß vom inder

Gruß,
Raúl

Nenn mich einfach Raúl…

  • es wird aber so verfahren -

Hier in NRW wird’s nicht so gemacht, daher die Frage, in welchem Teil Deutschlands Finanzämter Antragsveranlagungen anfordern?

  • du redest am sachverhalt vorbei - ich kenne den unterschied
    zwischen antrags- und pflichtveranlagung… mir ging es um
    die verfahrensweise beim FA - und die ist wie oben von mir
    beschrieben

Wo? Welches Finanzamt schießt sich selbst ins Knie und fordert jemanden, der im Vorjahr eine Antragsveranlagung hatte, auf, Steuererkläungen einzureichen und macht sich so aus dem Fall selbst eine „Pflichtveranlagung“ (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO)?

  • woher willst du denn wissen, woher ich meine
    falschen infos hab ???

Woher Du die hast, weiß ich auch nicht, ich habe nur gesagt, DAß sie falsch sind.

  • les dir mal den artikelbaum aufmerksam durch, dann erübrigt
    sich deine frage…

Es scheint hier eine schlechte Angewohnheit zu sein, andere User, die der eigenen Auffassung widersprechen, zu belehren.

aber grundsätzlich wird im folgejahr jahr die erklärung
angefordert…

Dem ist wie gesagt aufgrund eigener Erfahrungen mit und Kontakte zu Finanzämtern zu widersprechen.

Gruß,
Raúl

  • es wird aber so verfahren -

Hier in NRW wird’s nicht so gemacht, daher die Frage, in
welchem Teil Deutschlands Finanzämter Antragsveranlagungen
anfordern?

  • hessen - offenbach - … hab eben nochmal bei einem sachgebietsleiter nachgefragt: es ist ermessenssache des jeweiligen sachbearbeiters, ob er die erklärung für die folgejahre anfordert - soll wohl demnächst eine interne verfügung ergehen, wie zukünftig zu verfahren ist
  • du redest am sachverhalt vorbei - ich kenne den unterschied
    zwischen antrags- und pflichtveranlagung… mir ging es um
    die verfahrensweise beim FA - und die ist wie oben von mir
    beschrieben

Wo? Welches Finanzamt schießt sich selbst ins Knie und fordert
jemanden, der im Vorjahr eine Antragsveranlagung hatte, auf,
Steuererkläungen einzureichen und macht sich so aus dem Fall
selbst eine „Pflichtveranlagung“ (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO)?

-da liegst du falsch - die aufforderung, die steuererklärung abzugeben, stellt nicht den sachverhalt der „pflichtveranlagung“ dar -

  • das FA kann, z.b. nach ablauf der 2-jahresfrist, nachdem die erklärung angefordert und abgegeben wurde, die veranlagung ablehnen, wenn sich herausstellt, dass es sich um eine antragsveranlagung handelt
  • denkbar wäre auch, dass das FA, nachdem geschätzte bescheide durch abgabe der erklärung mit einspruch angefochten wurden, ebenso die veranlagung ablehnt, wenn sich herausstellt, dass es sich um eine antragsveranlagung handelt…
  • woher willst du denn wissen, woher ich meine
    falschen infos hab ???

Woher Du die hast, weiß ich auch nicht, ich habe nur gesagt,
DAß sie falsch sind.

  • teilweise - s.o. - ermessenssache…
  • les dir mal den artikelbaum aufmerksam durch, dann erübrigt
    sich deine frage…

Es scheint hier eine schlechte Angewohnheit zu sein, andere
User, die der eigenen Auffassung widersprechen, zu belehren.

  • wenn du meinst, ist sonst nicht meine art - wie man in den wald ruft…

aber grundsätzlich wird im folgejahr jahr die erklärung
angefordert…

Dem ist wie gesagt aufgrund eigener Erfahrungen mit und
Kontakte zu Finanzämtern zu widersprechen.

  • geb ich dir nach rücksprache teilweise recht - macht halt jeder seine persönlichen erfahrungen

gruß vom inder an „raul“…wie krieg ich den strich übers U ???

Gruß,
Raúl

Antragsveranlagung
Hi,

da fällt mir was ein: das FA war aus den vorjahren (1995-1997)
in kenntnis, das V+V vorliegt und hat vergessen, den stpfl.
auf pflichtveranlagung zu schlüsseln

Warum Pflichtveranlagung?

…weil das im FA so gemacht wird, sobald ein
veranlagungsjahr mit „anderen“ einkünften vorgelegen hat -
wenn jemand erstmalig, ggfs. auch verluste, einkünfte z.b. aus
v+v erklärt hat, wird beim FA „umgeschlüsselt“ von antrags-
auf pflichtveranlagung und damit gehen dann in den folgejahren
auch entsprechende aufforderungen zur abgabe raus…

Wie die Vorjahre waren, gibt z.Z. (noch!?) keine Auswirkung auf das strittige Jahr. Selbst wenn derjenige aufgefordert wurde und eine Schätzung durchgeführt wurde (natürlich mit Nachzahlung), wird dieser Schätzungsbescheid aufgehoben und die Veranlagung abgelehnt, wenn sich insgesamt eine Antragsveranlagung ergibt (wenn 2-Jahresfrist verstrichen ist).

Viele Grüße
C.

Hi,

Wo? Welches Finanzamt schießt sich selbst ins Knie und fordert
jemanden, der im Vorjahr eine Antragsveranlagung hatte, auf,
Steuererkläungen einzureichen und macht sich so aus dem Fall
selbst eine „Pflichtveranlagung“ (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO)?

Die Veranlagungen werden im Großen und Ganzen nicht in Nachzahlungen und Erstattungen unterschieden. Wichtig für den Sachbearbeiter im Finanzamt ist, dass man die Gesamtzahl der Fälle über den Tisch bekommt. Entsprechend werden alle bei uns zumindest mit den Erklärungsvordrucken beglückt, was wie eine Mahnung wirkt. Sinn der Übung ist, dass für jede Steuernummer eine Erklärung reinkommen soll. Schätzungen zu machen ist keine so beliebte Tätigkeit.

Es scheint hier eine schlechte Angewohnheit zu sein, andere
User, die der eigenen Auffassung widersprechen, zu belehren.

na, cool bleiben, im allgemeinen bemühen sich alle

aber grundsätzlich wird im folgejahr jahr die erklärung
angefordert…

Dem ist wie gesagt aufgrund eigener Erfahrungen mit und
Kontakte zu Finanzämtern zu widersprechen.

ich denke, da gibt es durchaus Unterschiede in der Praxis von Bundesland zu Bundesland. Es ist wirklich eine Geschmacksfrage, ob man bei vermuteter Antragsveranlagung eine Mahnung verschickt. Wird die z.B. im September verschickt, ist immer noch über ein Jahr Zeit, die Erklärung abzugeben. Also durchaus sinnvoll.

Viele Grüße
C.

P.S. an Inder: ú erzeugt man, indem man die Taste für é rechts oben drückt und gleich danach u

  • hessen - offenbach - … hab eben nochmal bei einem
    sachgebietsleiter nachgefragt: es ist ermessenssache des
    jeweiligen sachbearbeiters,

Das Amt hier bestäigte mir nochmal, daß bei Steuerzahlern, die im Vorjahr Antragsveranlagungen abgegeben haben, für das Folgejahr automatisch als solche im Computer gespeichert und bei der computer-gesteuerten jährlichen Mahnaktion deswegen nicht berücksichtigt werden. Sollte im darauf folgenden Jahr (=Zweitjahr) keine Steuererklärung eingereicht werden, wird das Steuerkonto beim Finanzamt sogar rechnergesteuert gelöscht. Vielleicht sollten die Hessen mal über den Erwerb der NRW-Software nachdenken, bevor sie dort Tausende von Steuerzahlern auf „komische Gedanken“ bringen.

gruß vom inder an „raul“…

Gruß zurück

wie krieg ich den strich übers U ???

Man nehme eine spanische Tastatur und tippe auf „ú“…oder wenn gerade nicht zur Hand, nehme man die deutsche und tippt auf die Taste links neben der „Back-Taste“ und anschließend das „u“. :smile:

also in NRW

Die Veranlagungen werden im Großen und Ganzen nicht in
Nachzahlungen und Erstattungen unterschieden.

In NRW ist dem nicht so. Dort wird laut Auskunft des hiesigen Amts im Computer gespeichert, ob das Vorjahr eine Antragsveranlagung war… erkenne der Rechner automatisch. Der Steuerzahler wird dann auch nicht bei der jährlichen Mahnaktion gemahnt. Das Steuerkonto wird sogar rechnergesteuert geschlossen, wenn im Zweitjahr immernoch keine Steuererklärung (Antragsveranlagung) eingereicht wurde.

ich denke, da gibt es durchaus Unterschiede in der Praxis von
Bundesland zu Bundesland. Es ist wirklich eine
Geschmacksfrage, ob man bei vermuteter Antragsveranlagung eine
Mahnung verschickt.

Es ist wahrscheinlich eher eine Frage der vorhandenen Software.

Schönen Gruß,
Raúl