Re: Kombinationen von Gewerben und Freiberuf??
Hi !
a) Er: kleines Neben-Gewerbe im EDV-Bereich mit
Mehrwertsteuer,
Sie: SeniorenService ohne MwSt.
Gilt für jeden einzeln die 17.500€-Grenze?
Da Steuerpflichtiger im Sinne des UStG der Unternehmer ist und jeder in diesem Beispiel ein eigenständiger Unernehmer ist, gilt für jeden Unternehmer (Ehepartner) diese Grenze gesondert.
Kann Sie dazu noch einen 400€Job machen?
Das könnte sie. Es wär aber sicherlich auch möglich, auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten. Kommt darauf an, wie insgesamt die Zielstellung aussieht.
b) Er: kleines Neben-Gewerbe im EDV-Bereich mit Mehrwertsteuer
und Nebentätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG (z. B.
Dozententätigkeit an der Volkshochschule)
b1) Geht das zusammen?
Ja. Dies ist sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich unproblematisch. Die Dozententätigkeit ist nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei und daher nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG auch nicht in die Grenze von € 17.500 einzubeziehen.
Abfärbetheorie kommt ertagsteuerlich auch nicht zum Tragen, da es sich um zwei vollkommen getrennte Tätigkeiten handelt.
b2) Bleibt die Dozententätigkeit MwSt-frei, auch wenn sie
zusammen mit dem Gewerbe über die 17.500€-Grenze kommt (das
Gewerbe selbst bleibt noch unter den 17,5k€)?
Siehe oben. Da sie sowieso steuerfrei ist, wird sie in die Bemessungsgrundlage nicht mit einbezogen. Auch wenn die andere Tätigkeit ust-pflichtig werden würde, die Dozententätigkeit bleibt ust-frei.
c) Er: zwei Gewerbe mit unterschiedlichen Tätigkeiten eins
mit, eins ohne MwSt.
c1) Geht das (überhaupt?
Nein. Zumindest nicht als Einzelunternehmer, der für eines Kleinunternehmer (KU) sein möchte und für das andere nicht. Steuerpflichtig ist der Unternehmer mit allen Tätigkeiten. In diesem Fall würden beide Gewerbe zusammengezählt.
Es wäre aber sicherlich möglich, dass er ein Unternehmen als Einzelunternehmen betreibt und eines in GbR mit seiner Ehefrau. Die GbR ist ust-lich wieder ein eigener Unternehmer. Er könnte also selbst das KU betreiben und die GbR ust-pflichtig machen oder umgekehrt. Es wäre dann eben nur für die GbR der zusätzliche Verwaltungsaufwand (Einheitlich und gesonderte Feststellung, USt-Erklärung, GewSt-Erklärung, separate Gewinnermittlung, separate Konten bei der Bank) zu berücksichtigen.
Ebenfalls sollte man solche Konstruktionen nicht mit Hinz und Kunz durchziehen. Die beiden müssen dann ziemlich genau in der Lage sein, abzugrenzen, was Einzelunternehmen, was GbR und was Privat ist. Wenn es bereits an diesen Minimalvoraussetzungen scheitert und sie alles als "ihrs" betrachten, sollte eine andere Lösung gesucht werden.
c2) Zählt die 17.500€-Grenze für beide Gewerbe zusammen?
siehe oben. Steuerpflichtiger = Unternehmer
c3) Zählen auch Mieteinnahmen mit zur 17.500€-Grenze (I hope not!)
Auch hier wieder § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG. Da die Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist, zählen diese Umsätze auch nicht in die KU-Grenze.
BARUL76