Einkommensteuerjahresausgleich

Hallo,

hat das Finanzamt eigentlich unbegrenzt Zeit, diesen zu bearbeiten oder ist hierfür eine bestimmte Frist vorgesehen?

Vielen Dank,
Anita

Unbegrenzt nun auch wieder nicht, aber es ist eigentlich nirgendwo geregelt. Nach 4 Jahren verjähren die Steuern, das heißt aber nicht, dass das Finanzamt sich 4 Jahre Zeit lassen kann.
Nach einem halben Jahr würde ich mal nachfragen, zuerst telefonisch, wenn du keine befriedigende Auskunft erhälst, dann schriftlich. Das geht über’n Chef und ist meist unangenehm für den Bearbeiter, macht dich aber nicht unbedingt beliebt.

Gruß
Peter

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Hallo Anita!

Lt. Finanzbeamtin unbegrenzt.

Aber - jeder/de Sachbearbeiter/in muß täglich bzw monatlich eine bestimmte Menge von Steuererklärungen (Fälle) durchziehen.
Schafft er/sie sie nicht, gibt es welche auf den Deckel.
Die Reihenfolge ist damit natürlich nicht gesichert. Ein ganz komplizierter Fall bleibt schon mal liegen, damit der Akkord geschafft wird.
Gruß Werner

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Hallo Anita,

das Finanzamt hat nicht unbegrenzt Zeit. Nach den Verwaltungsanweisungen des Finanzministers ist ein Steuerfall in angemessener Zeit, aber auch unverzüglich zu bearbeiten. Willkürliche Verzögerungen sollen damit ausgeschlossen werden.

Das ist natürlich alles Gummi, weiß ich auch. Aber als Steuerzahlerin hast Du auch Rechte.

Wenn das FA deinen Fall nach 6 Monaten noch nicht bearbeitet hat, und von Dir keine Unterlagen mehr fehlen, hast Du die Möglichkeit, eine Feststellungsklage (entspricht der eher bekannteren Untätigkeitsklage) vor dem zuständigen Finanzgericht zu erheben - so steht es in der FGO (Finanzgerichtsordnung).

Viele Grüße, Manfred Schulz

Wenn das FA deinen Fall nach 6 Monaten noch nicht bearbeitet
hat, und von Dir keine Unterlagen mehr fehlen, hast Du die
Möglichkeit, eine Feststellungsklage (entspricht der eher
bekannteren Untätigkeitsklage) vor dem zuständigen
Finanzgericht zu erheben - so steht es in der FGO
(Finanzgerichtsordnung).

Wie wärs zunächst mal mit einem Untätigkeitseinspruch…?

Hallo,

einen Untätigkeits-Einspruch gibt es in unserer Rechtsordnung nicht.

Einsprüche beim Finanzamt kann man nur einlegen gegen erlassene Verwaltungsakte, also gegen alle Arten von Bescheide. Da aber bisher kein Bescheid erlassen wurde, gibt es auch nicht die Möglichkeit eines Einspruches.

Alternativ könntest Du - wenn Du nicht sofort zum Finanzgericht willst - eine Untätigkeitsbeschwerde an den Vorsteher (Leiter)Deines zuständigen Finanzamtes richten. Aber nach allgemeiner Erfahrung passiert da nicht allzuviel, da die Finanzamts-Vorsteher gerne ihre schützende Hand über ihre Schäflein halten. Vielleicht hilft die Androhung einer Feststellungsklage, damit der Sachbearbeiter etwas flotter wird.

Aber egal was Du machst, es erhöht nicht gerade Deinen Beliebtheitsgrad.

Viele Grüße, Manfred

Hallo,

einen Untätigkeits-Einspruch gibt es in unserer Rechtsordnung
nicht.

Mein lieber Herr Steuersparberater!

Jetzt hol aber sofort mal deine AO aus dem Schrank und lies den § 347 Abs. 1 Satz 2.

Dann reden wir weiter…

Dein Vorschlag mit der Beschwerde beim Vorsteher ist auch nicht ganz schlecht, kommt m.E. aber auf den Vorsteher an.

Grüße vom Kanzler