Finanzamt-Sonderprüfung

Hallo Ihr Lieben!

Wie ist das, wenn das Finanzamt eine Sonderprüfung(Außenprüfung) für Umsatzsteuer ansetzt…muss x das Finazamt zu sich nach Hause lassen, weil die das in den Privaträumen machen wollen oder kann man auch darauf bestehen, daß es beim Finanzamt im Hause gemacht wird?
Kennt sich jemand aus?
Vielen Dank!

Sonderprüfung oder Außenprüfung?
Hi !

Sonderprüfung(Außenprüfung) für Umsatzsteuer ansetzt…

Zur genaueren Beantwortung der Frage bitte noch mal genau schreiben, was denn das Finanzamt nun vorhat.

Soll eine:

  • Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung gem. A 232 UStR
  • Außenprüfung gem. §§ 193 ff AO (Prüfungsschwerpunkt USt)
    durchgeführt werden. Da für jede dieser Prüfungen die Voraussetzungen und die Ziele etwas anders sind, kann eine Antwort bisher nicht erfolgen.

Es darf nur schon mal allgemein auf § 6 BpO (Betriebsprüfungsordnung hingewiesen werden, der eine Prüfung „in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen“ vorsieht. Nur wenn keine Geschäftsräume vorhanden sind UND die Prüfung in der Wohnung nicht stattfinden kann, darf im Amt geprüft werden. Dies wird meist aber kulant gehandhabt.

BARUL76

Hi BARUL76 !

Also, es heisst im Schreiben…
Überschrift: Prüfungsanordnung
Aufgrund des § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)soll bei Ihnen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung…


Die Aussenprüfung wird vorraussichtlich im Juli beginnen.#

Vielen Dank im Voraus!

Hi !

Für die Außenprüfung ist also ganz klar die BpO anzuwenden. Wie schon gesagt,sieht die BpO eine Reihenfolge der Orte der Prüfung vor:

sie soll nach § 6 BpO die Prüfung in den GESCHÄFTSräumen des Steuerpflichtigen stattfinden,

sind geeignete Geschäftsräume nachweislich nicht vorhanden, soll in der Wohnung geprüft werden,

Fällt aus irgendwelchen Gründen auch die Prüfung in der Wohnung aus, so darf an Amtsstelle (also im Finanzamt) geprüft werden.

Alternativ kommt in allen Fällen eine Prüfung beim betreuenden Steuerberater in Frage.

Da mir die zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse unbekannt sind, muss ich mal ein bißchen ins Blaue schießen.

zu 1. (Geschäftsräume)
Geeignete Räumlichkeiten liegen meiner Ansicht nach immer dann vor, wenn es abgetrennte Büroräumlichkeiten gibt. Also wird z.B. ein Imbisswagen betrieben, wird in diesem Geschäftsraum eine AP wohl nicht stattfinden können. Wird jedoch ein Lokal betrieben (die meisten haben da ein Büro), dürfte einer Prüfung „vor Ort“ nichts im Wege stehen.
Es ist daher eine Einzelfallentscheidung.

zu 2. (Wohnung)
Die Prüfung soll zu den üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden, wenn man aber den ganzen Tag unterwegs ist und erst spät abends nach Hause kommt, dürfte sich auch eine Prüfung in den eigenen vier Wänden erübrigen. Ähnliches könnte gelten, wenn man in einer 1-Zimmer-Wohnung lebt und der einzige vorhandene Tisch der eigene Schreibtisch ist, an dem man auch am Tag der Prüfung arbeiten muss. Dann ist es auch dem Prüfer nicht zumutbar, in dieser Wohnung (wahrscheinlich auf dem Boden sitzend? oder Belege auf den Knien?) die Prüfungshandlungen zu vollziehen.

zu 3. (Prüfung an Amtsstelle)
wie aufgezeigt, sollte bald auf die Prüfungsanordnung reagiert und begründet dargelegt werden, warum die Prüfung weder in den Geschäftsräumen noch in der Wohnung möglich ist. Es sollte angefragt werden, ob die Prüfung an Amtsstelle möglich ist. Üblicherweise werden diese Regelungen sehr großzügig zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt.
Die Prüfer sind natürlich lieber mal irgendwo unterwegs, weil sie da nicht unter der Aufsicht ihrer Sachgebietsleiter stehen und evtl. auch schon mal früher Feierabend machen können.

BARUL76

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Hi BARUL76!

Vielen Dank für Deine Hilfe!

nur kurz zur Erläuterung:

zu 1. (Geschäftsräume) existieren nicht mehr, da es das Gewerbe auch nicht mehr gibt

zu 2. (Wohnung) durch sehr unregelmäßige Arbeitszeiten (Flugpersonal), meist gar nicht zu Hause oder nur zum Schlafen.

also am Liebsten natürlich beim Finanzamt…wer hat denn schon gern das Finanzamt in der Wohnung?

Nochmals vielen Dank für Deine Mühe!
MICHAELA