Studiengebühren als Werbungskosten ?

Hallo Experten,

Mein Sohn arbeitet als IT-Spezialist. Für das Weiterkommen belegt er noch ein Fernstudium in MBA. Studiengebühren sind ziemlich hoch.

Das Finanzamt erkennt die Gebühren aber als Sonderausgabe (also beschränkte Abschreibung) nicht als Werbungskosten an. Sollte er Widerspruch einlegen ?

Danke - Xiu Mai

Hi !

Sollte er Widerspruch einlegen ?

Das kommt darauf an.

Wenn seine Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt wurde und auch sonst der Bescheid (Summe der Einkünfte) nicht für andere Ämter benötigt wird (Kindergeld, BaFöG), ist es wohl egal.

Gibt es allerdings noch Auswirkungen auf die Gewährung anderer Vorteile, lohnt sich sicherlich ein Einspruch.

Zum Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte in der jüngsten Zeit die Regelungen zur Abgrenzung von Weiterbildung und Ausbildung (Sonderausgaben) vs. Fortbildung (Werbungskosten) so stark ausgehöhlt, dass sich der Gesetzgeber genötigt sah, bereits ab dem 01.01.2004 eine Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorzunehmen. Bisher liegt also noch keine Rechtsprechung zu dieser neuen Regelung vor.
Bisher hatte somit nur die Finanzverwaltung die Möglichkeit, ihre Auslegung dieser Regelung zu verbreiten. In R 34 LoStR findet sich daher auch die Begründung, die nun wahrscheinlich im Einkommensteuer-Bescheid zu lesen ist.
Beim Finanzamt selbst dürfte man daher mit einem Einspruch wohl auf taube Ohren stoßen. Die Sachbearbeiter vor Ort haben die Regelungen, an die sie sich zu halten haben, richtig angeandt. Wie ein Finanzgericht entscheiden wird, ist derzeit noch unklar. In der Literatur (INF 02/2005) findet sich aber zum Teil die Ansicht, dass die neue Regelung auch gegen das Grundgesetz verstößt, da die möglichen Fallgruppen nicht einzeln betrachtet wurden.

ERGEBNIS:
Wenn man einen Einspruch einlegt, muss man definitiv damit rechnen, dass man vor einem Gericht landen wird. Es sollte daher bereits jetzt ein Fachanwalt für Steuerrecht (er darf u.U. auch vor dem BFH vertreten) hinzugezogen werden.

BARUL76

hallo,

ja, seit 2004 sind diese ausgaben nur noch im mantelbogen als sonderausgaben geltend machbar, wenn es erstmalige berufsausbildung oder erstmaliges studium ist. dann begrenzt auf 4.000 EUR p.a.

quelle: § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG: „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.“

da diese kosten nun als sonderausgaben qualifiziert werden (gesetzgeber hat auf urteile des BFH reagiert), kommt ein unbegrenzter abzug (mit verlustvortragsmöglichkeit) nicht mehr in betracht.

mfg vom

showbee

da warst du wohl schneller… o.T.
o.T.

weiterer Lesehinweis: DStR 2004, 1766ff.

In der Literatur (INF 02/2005) findet sich aber
zum Teil die Ansicht, dass die neue Regelung auch gegen das
Grundgesetz verstößt, da die möglichen Fallgruppen nicht
einzeln betrachtet wurden.

Hallo,

allen Lesern hier ein weitere Hinweis zum Nachlesen: DStR 2004, S. 1766ff (also für die, die mehr lesen wollen)

Mfg vom

showbee