Verlustvor- bzw. -rücktrag

angenommen man hat folgende Einkunftsarten:

  • nichtselbst. Arbeit mit Gewinn von z.B. 20.000
  • Vermietung u. Verpachtung mit Verlust von z.B. 5.000

dazu käme erstmals in diesem Kalenderjahr ein Verlust
aus Gewerbetrieb von z.B. 60.000 (wegen hoher Investition zum Geschäftsaufbau)

D.h. es würde sich in diesem Beispiel ein Verlust von ingsgesamt 45.000 Euro ergeben. Die Steuerstattung aus nichtselbst. Arbeit würde sich natürlich aufs Kalenderjahr bezogen in sehr engen Grenzen halten.

Kann man nun den verbleibenden Verlust auf’s vorherige bzw. kommenden Kalenderjahr übertragen und dann wieder mit einer Steuerstattung (wegen nichtselbst. Arbeit) rechnen?

Vielen Dank für die Antworten
Christian

Hallo,

D.h. es würde sich in diesem Beispiel ein Verlust von
ingsgesamt 45.000 Euro ergeben. Die Steuerstattung aus
nichtselbst. Arbeit würde sich natürlich aufs Kalenderjahr
bezogen in sehr engen Grenzen halten.

Kann man nun den verbleibenden Verlust auf’s vorherige bzw.
kommenden Kalenderjahr übertragen und dann wieder mit einer
Steuerstattung (wegen nichtselbst. Arbeit) rechnen?

natürlich, dazu gibt es § 10 d EStG
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p10d.html

Der Rücktrag erfolgt nur auf Antrag.

Viele Grüße
C.

Der Rücktrag erfolgt nur auf Antrag.

Hallo cirwalda,

vielen Dank nochmal für deine nette mail !

Aber diesmal muss ich dich leider korrigieren:

Nach § 10d Abs. 1 Satz 4 ist auf Antrag kein(!) Rücktrag vorzunehmen.

Im Umkehrschluss heißt das dann, das ein Rücktrag auf jeden Fall vorzunehmen ist, wenn kein anderslauternder Antrag des Stpfl. vorliegt.

Gruß

Peter

Hi,

vielen Dank nochmal für deine nette mail !

gern geschehen

Aber diesmal muss ich dich leider korrigieren:

Nach § 10d Abs. 1 Satz 4 ist auf Antrag kein(!) Rücktrag
vorzunehmen.

ja, du hast Recht…ich meinte das gleiche, war aber sprachlich ungenau.

Der Antrag ist in § 10 d Abs. 1 S. 4 und 5 EStG -damit das jetzt ganz klar wird.

Schönen Sonntag noch
C.

Moin,

wichtig ist dabei, dass man sich die richtige Höhe des Rücktrags überlegt. Der Antrag regelt nämlich nicht nur ob oder ob nicht zurückgetragen wird, sondern auch in welcher Höhe. So dass man sich vorher ausrechnen sollte, ob ein Rücktrag sich lohnt, und wenn ja in welcher Höhe. Dabei sollte beim Rücktrag nur so weit zurückgetragen werden, dass der eh steuerfreie Grundfreibetrag erhalten bleibt.

Schönen Tag noch