Dienstleistung und Wareneinkauf Ausland

Hallo Zusammen,

brauche wieder mal Eure Hilfe.

Ein Vertrag zwischen Firma A + B in Deutschland geschlossen, wonach Firma B in Österreich einen Messestand aufzusbauen hat.

Frage: Wenn Firma B jetzt seine Dienstleistung an Firma A in Rechnung stellt, wird hier Umsatzsteuer verlangt? Vertrag in Deutschland abgeschlossen. Dienstleistung aber in Österreich erbracht.

Für den Kunden mußte Kaffee, Äpfel gekauft werden. Sowei sind Parkkosten entstanden, die an die Firma B weiterberechnet werden.

Frage: Wie sieht es mit der Steuer aus? Die Ware wurde weiterberechnet, zzgl. einer Mage von 20%. Habe die Belege brutto wie netto zzgl. 20% Mage ohne weiterer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wie werden die gekauften Sachen gebucht? Wareneingang ohne Steuer?

Die Steuerrückerstattung erfolgt durch Antrag. Diesen bekomme ich glaube ich Zoll.

Muß ich dann auch ne ZM-Meldung machen?

Fragen über Fragen.

Wenn ich Euch nicht hätte :smile:

Gruß sigi

Hallo Sigi,

Ein Vertrag zwischen Firma A + B in Deutschland geschlossen,
wonach Firma B in Österreich einen Messestand aufzusbauen hat.

Es geht um eine sonstige Leistung. Es handelt sich (meine Einschätzung, könnte falsch sein!) nicht um eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, weil der Messestand nicht fest mit der Halle verbunden wird. Es handelt sich auch nicht um eine sonstige Leistung, die (unmittelbar) der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dient. Wir kommen also in der Frage nach dem Ort der Leistung direkt zu § 3a Abs. 1 UStG, an allen Ausnahmeregelungen vorbei.

Die Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus B sein Unternehmen betreibt: Deutschland. Ausnahme: Wenn eine Betriebsstätte von B in Österreich besteht oder durch den Aufbau des Standes entsteht - beides dürfte nicht der Fall sein.

Die Leistung ist zum Regelsatz 16% USt-pflichtig.

Wenn meine Einschätzung stimmt, dass es sich bei der Leistung nicht um eine Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück oder an einem Bauwerk handelt, schuldet B die USt, der die Leistung ausführt - anderenfalls wäre es A als Leistungsempfänger (§ 13b UStG).

Frage: Wenn Firma B jetzt seine Dienstleistung an Firma A in
Rechnung stellt, wird hier Umsatzsteuer verlangt?

Ja, wie ausgeführt. B fakturiert an A, als wäre der Stand auf dem Monnemer Maimarkt aufgebaut worden.

Vertrag in
Deutschland abgeschlossen. Dienstleistung aber in Österreich
erbracht.

Wie beschrieben, halte ich D für den Ort der Leistung.

Für den Kunden mußte Kaffee, Äpfel gekauft werden. Es sind
Parkkosten entstanden, die an die Firma B weiterberechnet
werden.

Frage: Wie sieht es mit der Steuer aus? Die Ware wurde
weiterberechnet, zzgl. einer Marge von 20%. Habe die Belege
brutto wie netto zzgl. 20% Marge ohne weiterer Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt. Wie werden die gekauften Sachen gebucht?
Wareneingang ohne Steuer?

Die Parkkosten sind wie andere weiterberechneten Reisekosten von B unselbständige Nebenleistungen zum Aufbau des Standes. Sie teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung: 16% USt, die in D entsteht und geschuldet wird.

Äpfel und Kaffee als Ausstattung des Standes meines Erachtens auch. Hier würde eine separate Berücksichtigung des Umsatzes aus dem Weiterverkauf eher haarig, weil die Waren aus A stammen und in A bleiben, also keine innergemeinschaftliche Lieferung, sondern in A steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz.

Wenn ein Anspruch auf Erstattung der USt durch das FA Graz besteht, ist die kakanische USt als „sonstiger Vermögensgegenstand“ - zur Unterscheidung von der deutschen USt-Struktur - zu bilanzieren. In der Überschussrechnung schlicht Bruttobeträge ohne Differenzierung in den Aufwand, also nach Eingabelogik „ohne“ Umsatzsteuer.

Die Steuerrückerstattung erfolgt durch Antrag. Diesen bekomme
ich glaube ich beim Zoll.

Hier hat die viel beschumpfene IHK (in ihrer Sonderform Handelskammer HH) mal wieder was Schönes zusammengestellt, auch wenns mal in andere Länder gehen sollte:

http://www.hk24.de/HK24/HK24/produktmarken/index.jsp…

Ich glaube, ich würde an Stelle von B auf die kakanische USt auf Äpfel und Kaffee verzichten, um keine schlafenden Inspektoren zu wecken. Grundsätzlich hat es für entsprechende Anträge Mindestgrenzen - dazu jetzt nichts Konkreteres, ich wüßte gar nicht recht, wo ich nachblättern muss.

Muß ich dann auch ne ZM-Meldung machen?

Nein, die ist bloß für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig. Auch Intrastat nicht.

Wenn ich Euch nicht hätte :smile:

Wenn Du magst, kannst Du in Revanche mal was über Beitreibung von Forderungen in China erzählen. Mein Jefe hat da noch ein paar Riesen offen…

Disclaimer: Die Frage des Apfel- und Kaffeeumsatzes habe ich nicht im Detail geprüft, es ist eine Einschätzung „nach Gefühl“ - jeden anderen würde ich für eine so windige Stellungnahme unter Beschuss nehmen.

Also: Gebt Feuer! - Ach, wie schießt Ihr schlecht - Leb wohl, mein Land Tirol!

Schöne Grüße

MM

Wenn Du magst, kannst Du in Revanche mal was über Beitreibung
von Forderungen in China erzählen. Mein Jefe hat da noch ein
paar Riesen offen…

Hallo Martin,

China? Oh man. Existiert bereits ein Titel? Wenn ja, wurde die Forderung hier tituliert oder in China? Existiert kein Titel. Ist die Forderung in Deutschland oder in China entstanden??

Gruß Sigi

Forderungen aus Warenverkauf China - off topic
Hallo Sigi,

ist es arg blöd, wenn ich die Gegenfrage stelle: Titel? In China? Gibts das überhaupt und wenn ja, wie geht das?

Insbesondere, wenn der Schuldner von sich selbst sagt, zu den 100 reichsten Chinesen zu gehören, sich also Richter, Polizeioffiziere usw. sozusagen im Dutzend zu Großhandelspreisen kaufen kann…

Nagutt, wir kommen weit vom Thema weg. Vielleicht mach ich ne neue Frage auf, wo sie hingehört.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

pardon, komme erst jetzt zur Antwort. Ich gehe davon aus, daß die Forderung nicht hier, sondern in China entstanden ist und somit auch gerichtlich in China geklärt werden müßte.

ist es arg blöd, wenn ich die Gegenfrage stelle: Titel? In
China? Gibts das überhaupt und wenn ja, wie geht das?

Solch einen Fall hatte ich bislang noch nicht. Aber auch in China wird es Gerichte geben, die dieses klären. Es ist die Frage, ob der Gläubiger selbst auch in China lebt oder deutscher ist. Wenn die Forderung (durch Kauf) in China entstanden ist, müßte es dort geklärt werden.

ABER:

Insbesondere, wenn der Schuldner von sich selbst sagt, zu den
100 reichsten Chinesen zu gehören, sich also Richter,
Polizeioffiziere usw. sozusagen im Dutzend zu
Großhandelspreisen kaufen kann…

genau aus den Gründen würde ich es schon lassen …

Sollte aber da in jedem Fall weiteres Interesse bestehen, werde ich ich mich mal schlauer machen. Du hast mir ja auch immer wieder bestens geholfen.

Viele Grüsse
Sigi