Hallo Sigi,
Ein Vertrag zwischen Firma A + B in Deutschland geschlossen,
wonach Firma B in Österreich einen Messestand aufzusbauen hat.
Es geht um eine sonstige Leistung. Es handelt sich (meine Einschätzung, könnte falsch sein!) nicht um eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, weil der Messestand nicht fest mit der Halle verbunden wird. Es handelt sich auch nicht um eine sonstige Leistung, die (unmittelbar) der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dient. Wir kommen also in der Frage nach dem Ort der Leistung direkt zu § 3a Abs. 1 UStG, an allen Ausnahmeregelungen vorbei.
Die Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus B sein Unternehmen betreibt: Deutschland. Ausnahme: Wenn eine Betriebsstätte von B in Österreich besteht oder durch den Aufbau des Standes entsteht - beides dürfte nicht der Fall sein.
Die Leistung ist zum Regelsatz 16% USt-pflichtig.
Wenn meine Einschätzung stimmt, dass es sich bei der Leistung nicht um eine Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück oder an einem Bauwerk handelt, schuldet B die USt, der die Leistung ausführt - anderenfalls wäre es A als Leistungsempfänger (§ 13b UStG).
Frage: Wenn Firma B jetzt seine Dienstleistung an Firma A in
Rechnung stellt, wird hier Umsatzsteuer verlangt?
Ja, wie ausgeführt. B fakturiert an A, als wäre der Stand auf dem Monnemer Maimarkt aufgebaut worden.
Vertrag in
Deutschland abgeschlossen. Dienstleistung aber in Österreich
erbracht.
Wie beschrieben, halte ich D für den Ort der Leistung.
Für den Kunden mußte Kaffee, Äpfel gekauft werden. Es sind
Parkkosten entstanden, die an die Firma B weiterberechnet
werden.
Frage: Wie sieht es mit der Steuer aus? Die Ware wurde
weiterberechnet, zzgl. einer Marge von 20%. Habe die Belege
brutto wie netto zzgl. 20% Marge ohne weiterer Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt. Wie werden die gekauften Sachen gebucht?
Wareneingang ohne Steuer?
Die Parkkosten sind wie andere weiterberechneten Reisekosten von B unselbständige Nebenleistungen zum Aufbau des Standes. Sie teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung: 16% USt, die in D entsteht und geschuldet wird.
Äpfel und Kaffee als Ausstattung des Standes meines Erachtens auch. Hier würde eine separate Berücksichtigung des Umsatzes aus dem Weiterverkauf eher haarig, weil die Waren aus A stammen und in A bleiben, also keine innergemeinschaftliche Lieferung, sondern in A steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz.
Wenn ein Anspruch auf Erstattung der USt durch das FA Graz besteht, ist die kakanische USt als „sonstiger Vermögensgegenstand“ - zur Unterscheidung von der deutschen USt-Struktur - zu bilanzieren. In der Überschussrechnung schlicht Bruttobeträge ohne Differenzierung in den Aufwand, also nach Eingabelogik „ohne“ Umsatzsteuer.
Die Steuerrückerstattung erfolgt durch Antrag. Diesen bekomme
ich glaube ich beim Zoll.
Hier hat die viel beschumpfene IHK (in ihrer Sonderform Handelskammer HH) mal wieder was Schönes zusammengestellt, auch wenns mal in andere Länder gehen sollte:
http://www.hk24.de/HK24/HK24/produktmarken/index.jsp…
Ich glaube, ich würde an Stelle von B auf die kakanische USt auf Äpfel und Kaffee verzichten, um keine schlafenden Inspektoren zu wecken. Grundsätzlich hat es für entsprechende Anträge Mindestgrenzen - dazu jetzt nichts Konkreteres, ich wüßte gar nicht recht, wo ich nachblättern muss.
Muß ich dann auch ne ZM-Meldung machen?
Nein, die ist bloß für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig. Auch Intrastat nicht.
Wenn ich Euch nicht hätte 
Wenn Du magst, kannst Du in Revanche mal was über Beitreibung von Forderungen in China erzählen. Mein Jefe hat da noch ein paar Riesen offen…
Disclaimer: Die Frage des Apfel- und Kaffeeumsatzes habe ich nicht im Detail geprüft, es ist eine Einschätzung „nach Gefühl“ - jeden anderen würde ich für eine so windige Stellungnahme unter Beschuss nehmen.
Also: Gebt Feuer! - Ach, wie schießt Ihr schlecht - Leb wohl, mein Land Tirol!
Schöne Grüße
MM