AO-Fall für Spezialisten

Hallo anwesende AO-Spezialisten,

mal angenommen es lägen zwei auf den ersten Blick Bestandskräftige Steuerbescheide 1999 und 2000 vor. Bescheiddatum 29.6.2000 und 23.12.2001.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger wurde hier mit seinen inländischen Vermietungseinkünften veranlagt, Mindeststeuersatz 25%.

Der Stpfl. stellt nun fest, dass er die Voraussetzung zur Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 (3) EStG erfüllt.

Er holt sich die notwendigen Bescheinigungen von seinem FA im Ausland reicht diese beim deutschen FA ein und bekommt natürlich zu hören, dass seine Steuerbescheide schon lange bestandskräftig sind und sein Antrag auf Option zur unbeschränkten Steuerpflicht, die wegen der geringen Vermietungseinkünfte zu 0 € Steuern führen würde nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Findet hier irgend jemand Ansatzpunkte, die bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern? Ich bisher leider nicht.

Es gibt auch noch ein paar Besonderheiten:

  1. Die Steurbescheide wurden allesamt an den im Inland lebenden Bruder versandt.
    Dieser wurde mit den schriftlich mit folgendem Wortlaut zu ??? bevollmächtigt:
    "Ich bevollmächtige meinen Bruder Herrn … zukünftig meine Steuererklärungen zu machen.
    Kann man daraus eine Empfangsvollmacht ableiten?
    Oder sind die Bescheide gar nicht bekannt gegeben?
    Ich hab hier ein Interpretationproblem des § 80 AO, auch § 123 AO spielt hier etwas rein.
    Der Bruder ist allerdings kein Steuerberater o.ä., d.h. er hätte eigentlich gar nicht bevollmächtigt werden können.

  2. Die Erklärung 1999 hat die Steuerpflcihtige noch selbst, die Erklärung 2000 ihr Bruder unterschrieben.
    Das ist ja wohl trotz der obigen Vollmacht gar nicht zulässig, die Stpfl. hat sozusagen für 2000 noch gar keine Erklärung abgegegben (sie ist allerdings nicht gebrechlich o.ä), trotzdem wurde ein Bescheid erlassen.

Im Voraus vielen Dank für jeden Hinweis,

Chris

unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag § 1 Abs.3
Hi,

schwieriger Fall…

zunächst zum Korrekturrecht:
Zunächst ist die Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich richtig, da § 1 Abs 3 EStG nur auf Antrag gilt.

Eine Korrektur über „neue Tatsache“ und Antrag ist nicht möglich, da der Antrag zu spät gestellt wurde (analog zum Ausbildungsfreibetrag, Urteil unter
http://www.steuerlinks.de/newsletter95.shtml

die Erklärung 2000 ihr Bruder unterschrieben.
Das ist ja wohl trotz der obigen Vollmacht gar nicht zulässig,
die Stpfl. hat sozusagen für 2000 noch gar keine Erklärung
abgegegben (sie ist allerdings nicht gebrechlich o.ä)

Dass noch keine gültige Steuererklärung für 2000 abgegeben wurde, finde ich den aussichtsreicheren Weg. Bei erstmaliger Erklärung steht der Veranlagung ja nichts im Wege.

  1. Die Steurbescheide wurden allesamt an den im Inland
    lebenden Bruder versandt.
    Dieser wurde mit den schriftlich mit folgendem Wortlaut zu ???
    bevollmächtigt:
    "Ich bevollmächtige meinen Bruder Herrn … zukünftig meine
    Steuererklärungen zu machen.
    Kann man daraus eine Empfangsvollmacht ableiten?
    Oder sind die Bescheide gar nicht bekannt gegeben?
    Ich hab hier ein Interpretationproblem des § 80 AO, auch § 123
    AO spielt hier etwas rein.
    Der Bruder ist allerdings kein Steuerberater o.ä., d.h. er
    hätte eigentlich gar nicht bevollmächtigt werden können.

Das ist keine ordentliche Empfangsvollmacht. Wurde vom Amt nachgefragt, wer zum Empfang bevollmächtigt ist? Grundsätzlich kann man einen Verwandten als Empfangsbevollmächtigten einsetzen, aber mit eindeutigem Wortlaut.

Na, es besteht noch Hoffnung.
Viel Erfolg
C.

Hallo Cirwalda,

vielen Dank für die Antwort. Ich denke mal laut weiter, vielleicht hast Du oder jemand anderes noch etwas beizutragen.

zunächst zum Korrekturrecht:
Zunächst ist die Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht
grundsätzlich richtig, da § 1 Abs 3 EStG nur auf Antrag gilt.

Eine Korrektur über „neue Tatsache“ und Antrag ist nicht
möglich, da der Antrag zu spät gestellt wurde (analog zum
Ausbildungsfreibetrag, Urteil unter
http://www.steuerlinks.de/newsletter95.shtml

Das würde ich auch so sehen, analog ist mir da auch noch die getrennte Veranlagung von Ehegatten eingefallen, geht auch nur auf Antrag spätestens innerhalb der Rechtsbehelfsfrist.

die Erklärung 2000 ihr Bruder unterschrieben.
Das ist ja wohl trotz der obigen Vollmacht gar nicht zulässig,
die Stpfl. hat sozusagen für 2000 noch gar keine Erklärung
abgegegben (sie ist allerdings nicht gebrechlich o.ä)

Dass noch keine gültige Steuererklärung für 2000 abgegeben
wurde, finde ich den aussichtsreicheren Weg. Bei erstmaliger
Erklärung steht der Veranlagung ja nichts im Wege.

Das würde heissen, sie gibt eine nun eigenhändig unterschriebene Erklärung inkl. Antrag i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG ab, muss das FA dann einen Bescheid erlassen??? Denn eigentlich haben die ja schon einen Bescheid für 2000 erlassen.
Wenn Sie trotzdem müssen, dann hätte ich ja wohl evtl. eine widerstreitende Steuerfestsetzung und bekomme den alten Bescheid über § 174 AO weg.

  1. Die Steurbescheide wurden allesamt an den im Inland
    lebenden Bruder versandt.
    Dieser wurde mit den schriftlich mit folgendem Wortlaut zu ???
    bevollmächtigt:
    "Ich bevollmächtige meinen Bruder Herrn … zukünftig meine
    Steuererklärungen zu machen.
    Kann man daraus eine Empfangsvollmacht ableiten?
    Oder sind die Bescheide gar nicht bekannt gegeben?
    Ich hab hier ein Interpretationproblem des § 80 AO, auch § 123
    AO spielt hier etwas rein.
    Der Bruder ist allerdings kein Steuerberater o.ä., d.h. er
    hätte eigentlich gar nicht bevollmächtigt werden können.

Das ist keine ordentliche Empfangsvollmacht. Wurde vom Amt
nachgefragt, wer zum Empfang bevollmächtigt ist? Grundsätzlich
kann man einen Verwandten als Empfangsbevollmächtigten
einsetzen, aber mit eindeutigem Wortlaut.

Ausser dem Schriftsatz ist mir nichts bekannt, wo kann ich darüber was eindeutiges Nachlesen? Ich hab leider in der Rechtsprechung und Kommentaren nur ein Wischiwaschi á la „Auslegung nach dem Empängerhorizont …“ gefunden.

Viele Grüße
Chris