Bislang vermietete Wohnung selbst als Büro nutzen?

Hallo,

angenommen ein Selbständiger (Freiberufler, normale EÜR, keine Bilanzierung) besitzt eine derzeit vermietete Eigentumswohnung.

Der Mieter kündigt und zieht aus.

Da der Selbständige derzeit von zuhause aus arbeitet, aber mehr Platz für sein Arbeitszimmer braucht, möchte er die Wohnung (klein, aber dafür würde sie reichen) als Büro nutzen (kein Problem lt. Ordnungsamt). Das bisherige Schlafzimmer wird zum Abstell- und Archivraum, das Wohnzimmer zum Arbeitszimmer (Schreibtisch, EDV-Anlage, Kopierer, Sitzecke für Besuch). Natürlich ist ein Badezimmer und eine Küche in der Wohnung, die kann man ja nicht rausreissen. Aber ein Bett gibt es nicht, denn gewohnt wird ja weiter in der eigenen Wohnung. Morgens wird zum Büro gefahren, abends zurück nach Hause.

Kann das FA etwas dagegen haben?

Könnte der Selbständige dann alle Kosten für die Wohnung (Abschreibung, Instandhaltung, Versicherungen, Heizung, Strom, Wasser, Müll etc.pp.) weiterhin geltend machen oder gibt es Einbußen?

Vielen Dank!

Frank

Hi !

Die Aufwendungen für dieses Büro können in der Einkommensteuererklärung/Gewinnermittlung in vollem Umfang unter der Position „Raumkosten“ geltend gemacht werden. Es wird weder Einwendungen von seiten des Finanzamtes geben noch eine Beschränkung des Abzuges der Höhe nach greifen.

BARUL76

Die Aufwendungen für dieses Büro können in der
Einkommensteuererklärung/Gewinnermittlung in vollem Umfang
unter der Position „Raumkosten“ geltend gemacht werden.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort!

Wird dann auch die AfA dort verbucht?

Also würde Anlage V gar nicht mehr gebraucht?

Viele Grüße
Frank

Hi !

Auch die AfA wird als Aufwand zu erfassen sein. Die Anlage V, die ausschließlich für „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ gedacht ist, darf nicht mehr verwendet werden, da nach § 181 BGB kein Vermietungsverhältnis vorliegen kann.

BARUL76

oT…

da
nach § 181 BGB kein Vermietungsverhältnis vorliegen kann.

hallo barul,

das liegt nicht am selbstkontrahierungsverbot, sondern einfach an der tatsache, das eine natuerliche person nicht jekyl und hyde sein kann! § 181 BGB soll verhindern, das eine natuerliche person für zwei auftritt (bsp. gmbh-gf für die gmbh als gesetzlicher vertreter und für sich selber als nat. person). beim § 181 braucht man also immer zwei personen.

gruss vom

showbee

hi,

wundert mich ein wenig, dass keiner von euch 2 auf die risiken der behandlung der wohnung/ betriebsstätte als betriebsvermögen und die späteren „überraschungen“ bei entnahme/ veräußerung oder betriebsaufgabe hingewiesen hat… sollte m.e. hier beachtet werden

gruß vom inder

Danke für den Hinweis!

Was, wenn der Steuerpflichtige eigentlich die Wohnung nicht zum Betriebsvermögen machen wollte? Geschieht dies automatisch?

Was passiert dann?

Fragen über Fragen …

Danke,
Frank

Hallo,

Danke für den Hinweis!

Was, wenn der Steuerpflichtige eigentlich die Wohnung nicht
zum Betriebsvermögen machen wollte? Geschieht dies
automatisch?

Was passiert dann?

Fragen über Fragen …

Deshalb solltest du dringend einen Termin beim Steuerberater vereinbaren. Derartige Dinge lassen sich nicht alleine regeln, wenn man keine Überraschungen liebt.

Viele Grüße
C.