Steuererklärung

Einen schöne guten Tag Forum,

wann muss ich die spätestens die Steuererklärung für 2004 einreichen ? Gibt es überhaupt Fristen ?

Michi.

Hallo,
ich denke, dass diese Frage bereits hinreichend in vielen anderen postings behandelt wurde. Bitte dazu im Archiv nachschauen (es sei denn, einer der Steuer-Experten macht sich noch einmal die Mühe, die einzelnen Paragraphen aus dem EStG hier zu posten…)
Gruß von Fennchurch

Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Hi !

im § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung steht der Grundsatz, dass man sie bis zum 31. Mai abzugeben hätte. Richtig ist, dass es von diesem Grundsatz ausnahmen gibt, welche sich überwiegend bereits im Archiv finden.

BARUL76

schau doch mal unten: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Frist zur Abgabe der Steuererklärung FAQ
Hallo,

aus bisherigen Beiträgen der User habe ich einen FAQ zu dieser Frage gebastelt:

Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Man unterscheidet zunächst mal Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung.

Antragsveranlagung ist geregelt in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p46.html
Die (freiwillige) Antragsveranlagung kommt nur in Frage, wenn

  • Arbeitslohn bezogen wurde und die Einkünfte aus anderen Quellen (Vermietung, selbständige Tätigkeit etc.) und die Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld etc.) insgesamt nicht mehr als 410 Euro waren
  • kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war
  • bei Eheleuten weder Klasse V noch Klasse VI gegeben war
  • und einige andere hier weniger wichtige Bedingungen, die in der genannten Quelle stehen.

Wenn ein Arbeitnehmer Beträge absetzen will und damit eine Erstattung erreichen will, so ist das in der Regel eine Antragsveranlagung.
Der Antrag auf Veranlagung muss bis zum Ende des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres (also für 2004 bis 31.12.2006) gestellt werden, indem man die Steuererklärung abgibt. Versäumt man diese Frist, wird im Regelfall keine Veranlagung für dieses Jahr mehr durchgeführt.

Im Grundsatz sind die übrigen Veranlagungen Pflichtveranlagungen. Im § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung steht der Grundsatz, dass man sie bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben hat.
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p149.html

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Einkommensteuererklärungen für Pflichtveranlagungen können auch noch nach dem 31.5. abgegeben werden.

Zwischen 31.05. und 30.09. des Folgejahres empfiehlt sich bei Bedarf ein Antrag auf Fristverlängerung. Dafür ist folgendes anzuraten: Beim Sachbearbeiter kurz telefonisch vorfühlen, wie das Wetter ist - konkret: Wie es mit einer „stillschweigenden Fristverlängerung“ ausschaut. Die ist ganz easy und braucht allenfalls pro forma eine eher schwammige Begründung (nicht grade: „Weil das Wetter so schön ist und dann ist meine Katze gestorben“, aber so was wie „Arbeitsüberlastung etc.“), weil sie nicht zu einem eigentlichen Verwaltungsakt (Genehmigung der Fristverlängerung) führt, sondern bloß zum Stillhalten. Wenn telefonisch eine Art „Ja“ durchklingt, noch mal mit einem Dreizeiler bestätigen, mit Namensnennung des Telefonpartners.

Nach dem 30.9. wird selten eine weitere Frist eingeräumt. Pflichtveranlagungen sind auf jeden Fall abzugeben, sonst drohen Schätzungen.

Grundsätzlich ist hier die Festsetzungsverjährung zu beachten.
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p169.html
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p170.html
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p171.html
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt normalerweise für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr und für die übrigen Steuern vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO).
Das bedeutet, dass nach 7 Jahren nix mehr geht…es sei denn Ablaufhemmung tritt ein oder es liegt eine Steuerhinterziehung vor.

Nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist darf kein Steuerbescheid mehr ergehen, die Erklärungspflicht besteht aber weiterhin (§ 149 AO ist nicht begrenzt). Wenn kein Steuerbescheid mehr ergehen kann, ist eine Erklärungsabgabe aber weitgehend sinnlos.

Soweit das FAQ - noch Vorschläge/Ergänzungen?

Viele Grüße
C.

FAQ Fristen ist i.O.
Hi !

von den grundsätzlichen Aussagen ist der Text ok. Man könnte ihn zwar um etliche Paasagen verlängern, dies dürfte aber den meisten Suchenden nicht weiterhelfen. Ich bin dafür, den Text so wie angegeben als FAQ einzustellen.