Hallo und guten Morgen!
Ich hätte folgende theoretische Frage zur Bilanzierung eines Bankguthabens.
Folgendes Szenario:
Bauunternehmen A (GmbH & Co. KG) baut Hotel für Bauherren B.
Zum laufenden Kauf der benötigten Baustoffe wird ein Konto eingerichtet, welches auf den Namen des Geschäftsführers der A GmbH & Co. KG lautet (nicht auf die GmbH & Co. KG selbst). B zahlt 1.000.000 EUR auf dieses Konto ein. Über dieses Guthaben können nur A und B gemeinsam verfügen.
Ist dieses Guthaben in der Bilanz der GmbH & Co. KG zu bilanzieren?
Wenn ja, unter welchem Posten und mit welcher gesetzlichen Grundlage?
Vielen Dank und viele Grüße
Daniel
Bauunternehmen A (GmbH & Co. KG) baut Hotel für Bauherren B.
Zum laufenden Kauf der benötigten Baustoffe wird ein Konto
eingerichtet, welches auf den Namen des Geschäftsführers der A
GmbH & Co. KG lautet (nicht auf die GmbH & Co. KG selbst). B
zahlt 1.000.000 EUR auf dieses Konto ein. Über dieses Guthaben
können nur A und B gemeinsam verfügen.
hallo,
komische konstellation. gehören denn die baustoffe der KG oder dem B? wie ist die handhabung? ist das konto für beide deswegen eröffnet, das KG nicht damit verschwinden kann? also soll die verfügungsmacht des B nur sichernde wirkung haben?
es wären zumindest 50% als forderung gg. A zu aktivieren, ggf. 100%. eine aktivierung als liquide mittel schliesse ich aber aus, da diese ja nicht der KG zustehen. es wäre also nur eine forderung.
die summe ergibt sich aus dem wirtschaftlichen eigentum. „hält B nur die hand drauf“, dann sollte das ganze dem A zustehen und dann sollten 100% gg. A aktiviert werden. sonst x% auch gg. B.
nur wenn B tatsächlich noch eigentümer ist (bsp. aus dem guthaben wird auch auf rechnung des bauherren baumaterial gekauft), kommt eine aktivierung insoweit nicht in betracht.
gruss vom
showbee
Hallo Showbee!
Vielen Dank schonmal für deine Antwort!
Diese Konstellation ist durchaus etwas außergewöhnlich. 
Das mit Zustimmung von A und B an A ausgezahlte Geld vom besagten Konto nutzt dieser zum Kauf von Baumaterial, welches im Eigentum des A steht. Die gemeinschaftliche Verfügungsmacht soll demnach bewirken, dass A auch wirklich Baustoffe kauft und nix anderes.
Eine Aktivierung als liquide Mittel (Bankguthaben) schließe ich auch aus (Kontoinhaber ist wie gesagt der Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG).
Also würdest du hier zu einer vollen Aktivierung als Forderung in der Bilanz von A tendieren!?
Vielen Dank!
Grüße
Daniel
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Also würdest du hier zu einer vollen Aktivierung als Forderung
in der Bilanz von A tendieren!?
hallo,
ja. das wäre m.E. das einzig richtige. der KG steht das geld zu, der A hat es ja nur auf „seinem“ konto, weil B ihm mißtraut.
alles andere wäre ja auch buchungstechnisch „murks“. wenn aber bei der KG eine forderung steht, kann man wunderbar aktivtausch buchen (warenbestand an forderung), wenn dann vom konto wirklich ware gekauft wird. eingebucht werden müsste das ja dann (forderung an erh. anzahlung).
oder?
gruss vom
showbee