meine Studienkollegen und ich machen uns zur Zeit über einen Übungsfall gedanken. Vielleicht habt Ihr ein paar Hinweise zur Sachlage für uns.
Folgendes:
Ein Angestellter mit einer Nebeneinkunft aus selbständiger Tätigkeit führt Ausgaben für seine selbständige Nebentätigkeit als Freiberufler über sein privates Gehaltskonto. Bezahlt also Dinge, die er dafür benötigt, z. B. mit seiner privaten EC-Karte.
Bei einer Betriebsprüfung soll er nun die Kontoauszüge vorlegen. Dies sind nun die Auszüge des privaten Kontos. Soweit so gut. Dem können wir auch noch folgen.
Auf der anderen Seite erhält man aber so auch Einsicht in sein privates Kaufverhalten bzw. in sein Privatleben. Und dieses geht nun keinen etwas an, z. B. wenn bei Beate Use etwas bestellt worden ist.
Einige von uns sind der Meinung, daß es hier erlaubt ist, alle privaten Ausgaben unkenntlich zu machen. Alle Einnahmen auf dieses Konto und Beträge die bei der Steuer geltend gemacht worden sind sollen sichtbar bleiben. So z. B. Lohneingang etc. und die Ausgaben die für die selbständige Tätigkeit gemacht worden sind.
Ich sehe es genauso, auch wenn man nichts zu verbergen hat. Privatleben ist Privatleben.
Mich würde Eure Meinung bzw. auch die rechtl. Seite dazu interessieren.
der Aufforderung, die Kontoauszüge vorzulegen, muß bei einer Betriebsprüfung nachgekommen werden.
Dies ergibt sich aus der Abgabenordnung ( Mitwirkungspflicht )
Private Ausgaben auf den privaten Kontoauszügen, sowie der Kontostand können unkenntlich gemacht werden.
Den Finanzbeamten interessiert nur der Zahlungsnachweis der betrieblich angeschafften Dinge!!!
Also keine Angst wegen Datenschutz!
Gruß Roger
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
folgende Frage habe ich vergessen zu posten. Was darf den letztendlich von einem privatem Buchungsposten unkenntlich gemacht werden? Alles, oder nur Buchungstext, Datum, Betrag?
Hier scheiden sich bei uns auch wieder die Geister.
Vielen Dank!
Gruß Mehiel
Hallo Roger,
vielen Dank für Deine prompte Auskunft!
Uns würde noch eine Quellenangabe interessieren, falls die es
gibt, wo diese Vorgehensweise festgelegt ist. Ist dies eine
Verordnung oder etc?
folgende Frage habe ich vergessen zu posten. Was darf den
letztendlich von einem privatem Buchungsposten unkenntlich
gemacht werden? Alles, oder nur Buchungstext, Datum, Betrag?
Hier scheiden sich bei uns auch wieder die Geister.
Vielen Dank!
Gruß Mehiel
Hallo Mehiel,
auf dem Kontoauszug brauchen nur die Angaben zu den steuerlich interessanten Buchungen ( Buchungsdatum, Buchungstext und Betrag kenntlich zu sein.
Dies kann ich aus meiner eigenen Erfahrung bestätigen.
Über Quellen bin ich überfragt, es existieren bestimmt entsprechende Dienstanweisungen auch für Betriebsprüfer.
Daß es dazu eine offizielle Quelle per Gesetz gibt erachte ich als unwahrscheinlich.
Es kann sich nur um interne Dienstanweisungen handeln.
Für die Bearbeitung von Steuererklärungen oder Durchführung von Prüfungen ist mir kein Gesetz bekannt.
Ich hoffe euch weitergeholfen zu haben.
Schaut doch auch mal auf meine Homepage (www.cantours.de )
da seht Ihr meine große Leidenschaft CANADA
Sollten noch steuerliche Fragen auftauchen, kurzes mail genügt
Gruß und empfehlt mich weiter
Roger
Hallo Roger,
vielen Dank für Deine prompte Auskunft!
Uns würde noch eine Quellenangabe interessieren, falls die es
gibt, wo diese Vorgehensweise festgelegt ist. Ist dies eine
Verordnung oder etc?
das Finanzamt wird immer dagegenhalten, daß die Weitergabe von Daten ausgeschlossen ist, weil die gesamte Finanzverwaltung dem Steuergeheimnis unterliegt.
Hiergegen ist rechtlich kein Kraut gewachsen.
Warum richtest Du nicht einfach ein Unterkonto bei Deiner Bank ein? Damit dürfte der Fall erledigt sein. Und außerdem kannst Du dann - in eingeschränktem Maße - die Schuldzinsen für dieses Konto absetzen, und uneingeschränkt die Kontoführungskosten.