Hi,
ich habe im September letzten Jahres eine Wohnung gekauft (Kaufvertrag unterschrieben, 50% angezahlt) übergeben an mich wurde die Wohnung jedoch erst im Februar dieses Jahres.
Hat dann der Kauf der Wohnung schon ausworkungen auf meinen Lohsteuerjahresausgleich für das letzte Jahr ?
Danke im voraus für jeder sinnvolle Antwort.
Gruß
Nicole
Hallo Nicole,
weil die Frage so banal ist, dass man nicht unbedingt von (hier unzulässiger) Beratung in steuerlichen Angelegenheiten sprechen kann, verzichte ich darauf, Deine Frage als MOD abzuschließen und Dich erstmal Deine Hausaufgaben (neutrale Formulierung des Sachverhaltes als „Fall“) machen zu lassen, sondern ich antworte als User:
Auf den Lohnsteuerjahresausgleich hat der Kauf einer Eigentumswohnung keinerlei Auswirkung. Lohnsteuerjahresausgleich ist der Ausgleich der einbehaltenen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit der Abrechnung Dezember.
Auch auf die Veranlagung zur Einkommensteuer (die freiwillige Veranlagung zur ESt für Arbeitnehmer hieß vor vielen Jahren noch „Lohnsteuerjahresausgleich“) hat der Kauf einer selbstgenutzten Wohnung keinerlei Auswirkung.
Falls die Wohnung nicht selbst genutzt ist, sondern Einkünfte aus Vermietung erzielt werden, hat der Kauf - vom Jahr des Eigentumsübergangs an - die Auswirkungen:
- Veranlagung zur ESt ist nicht mehr freiwillig, sondern Pflicht
- Termin ist der 31. Mai des Folgejahres und nicht mehr der Dezember des betreffenden Jahres plus 24 Monate
- Einkünfte aus Vermietung (positive und negative) wirken sich steuerlich aus.
Ergänzend: Die steuerliche Berücksichtigung von selbstgenutztem Wohneigentum heißt „Eigenheimzulage“, ist im Eigenheimzulagegesetz (EHZG) geregelt und kann dort nachgelesen werden. Sie ist seit ebenfalls vielen Jahren gänzlich unabhängig von der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Schöne Grüße
MM
Sie ist seit ebenfalls vielen Jahren
gänzlich unabhängig von der Veranlagung zur Einkommensteuer.
hallo,
nunja. gänzlich wohl nicht, denke ich an die einkommensgrenzen, wo es manchmal doch entscheidend sein kann, ob man im dezember oder erst im januar den erwerbsvorgang hat.
aber diese personen werden i.d.R. vorher beraten…
gruss vom
showbee
Servus showbee,
das ist natürlich richtig. Ich lebe da immer noch im XX. Jahrhundert, als StPfl, für die die Einkommensgrenze zur EHZ nicht überschritten war, üblicherweise nichtselbständig tätig waren und an ihren Einkünften wenig gestalten konnten.
Gemeint (aber nicht geschrieben) habe ich, dass man die EHZ vergeblich in einem ESt-Bescheid suchen wird, weil darüber ein separater Bescheid ergeht.
Schöne Grüße
MM