Servus nochmal,
Nein die Veranstaltung findet in Frankreich statt, der
Veranstalter ist eine französische Firma. Die deutsche Firma
ist nur der Ticketvorverkauf für diese Veranstaltung.
Ich gehe davon aus, dass der Vorverkauf wie üblich in Namen und auf Rechnung des Veranstalters stattfindet und unabhängig von den überlassenen Eintrittskarten die Leistung, die der deutsche Vorverkäufer erbringt, entweder mit den Käufern der Eintrittskarten („Vorverkaufsgebühr“) oder mit dem französischen Veranstalter (Verkaufsprovision) vereinbart und abgerechnet wird.
Gegenstand der Leistung, die mit der Überlassung der Tickets erbracht wird, ist eine „kulurelle, künstlerische (…) oder ähnliche Leistung einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter (…) sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (…)“ - § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG. Ort dieser Leistungen ist dort, wo der Veranstalter ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird - im vorliegenden Fall Frankreich. Auch die Vermittlung der genannten Leistungen wird dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Die Sonderregelungen gem. § 3a Abs. 3, 3a UStG gelten nur für die in § 3a Abs 4 UStG angeführten Leistungen, nicht für die vorliegende.
Wir haben also für die Leistung „Eintritt zur Veranstaltung“ und für die Leistung „Vermittlung des Eintritts“ erstmal als Ort der Leistung Frankreich dingfest gemacht - wie seinerzeit in unserem Tschechien-Fall. Der Ort der Leistung ist auch nicht davon abhängig, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer ist oder nicht.
Im zweiten Schritt müssen wir prüfen, wer die USt schuldet.
Gehen dafür in § 13b UStG und finden, dass der Empfänger der Leistung in manchen Fällen die USt schuldet, wenn er ein Unternehmer ist. Das ist u.a. für die Teilleistung „Vermittlung / Vorverkauf“ der Fall, falls dafür ein Entgelt zwischen dem Veranstalter und dem deutschen Vorverkäufer vereinbart ist - nicht dann, wenn die Endkunden dessen Tätigkeit per Vorverkaufsgebühr vergüten. Es dürfte also auf eine Provisionsabrechnung weder USt noch TVA ausgewiesen werden, sondern dort müsste lediglich der Nachweis der Unternehmereigenschaft des deutschen Vorverkäufers erbracht werden.
Was den Eintrittspreis selber betrifft, müsste der französische Veranstalter französische TVA ausweisen, die der deutsche Vorverkäufer von den deutschen Endkunden erhebt und - im einfacheren Fall, Verkauf auf Rechnung des Veranstalters - an diesen durchleitet, im verzwatzelteren Fall - Vorverkauf auf eigene Rechnung - an den französischen Fiskus abführen muss, nebbich.
Die deutsche Firma stellt den deutschen Kunden eine Rechnung
ohne deutsche USt. aus. Die franz. stellt der deutschen Firma
eine Sammelrechnung über alle verkaufte Tickets. (Die deutsche
Firma stellt dann später eine Rechnung über eine Provision
aus.)
Obwohl die Fakturierung nicht zwingend darauf schließen lässt, wer welche Leistung erbringt, nehme ich an, dass der deutsche Vorverkäufer auf Rechnung des französischen Veranstalters verkauft. Die separate Abrechnung der Provision spricht dafür. Es ist also in diesem Fall bloß eine korrigierte Rechnung mit Ausweis der französischen TVA anzufordern (und auch zu bezahlen) und die Kiste ist im Lot.
Die Abrechung über die Provision muss dann genau so aussehen wie die Rechnung, die jetzt vom Veranstalter gekommen ist: Keine TVA, keine USt, Leistungsempfänger schuldet USt, beide ID-Nummern auf die Rechnung.
Das Problem ist wie gesagt diese Sammelrechnung. Die Tickets
sind umsatzsteuerbar in Frankreich, jedoch wurden diese
Rechnung mit 0% USt. als EU-Lieferung ausgestellt (und damit
als umsatzsteuerbar in D gestellt), was falsch ist.
Es führt nichts daran vorbei, vom französischen Veranstalter eine Rechnung mit TVA-Ausweis (oder alternativ den Nachweis einer eventuell in Frankreich bestehenden Steuerbefreiung) zu verlangen. Es kann sein, dass in F eine Regelung analog zum deutschen § 4 Nrn. 20a und 20b UStG besteht. Das hätte dann aber nichts mit USt-ID-Nummern zu tun, sondern die Befreiungsvorschrift müsste zitiert werden.
Die Rechnung, so wie sie jetzt vorliegt, ist für den deutschen Vorverkäufer mit einem eher geringen Risiko verbunden: Er selber schuldet dem französischen Fiskus nur etwas, wenn er auf eigene Rechnung den Vorverkauf besorgt. Für den französischen Veranstalter kanns eklich teuer werden, weil der dortige Fiskus Steuern, die anlässlich von Prüfungen nacherhoben werden, nicht harmlos verzinst wie der deutsche, sondern mit unterschiedlichen Faktoren, die soviel ich weiß bis 2 gehen können, multipliziert.
Ich denke, der Hinweis darauf könnte schnell zur Vorlage einer ordentlichen Rechnung führen.
Formulierungen hierzu:
„die Leistung, die aus dem Eintritt zum Konzert besteht, ist steuerbar in Frankreich“ = „la préstation donnée par l’acces au concert est assujettie au régime de TVA en fonction des normes valables en France“
„die Tatsache, dass wir durch USt-ID-Nummer nachgewiesen in Deutschland USt-pflichtige Unternehmer sind, ändert nichts an der Steuerbarkeit der Leistung in Frankreich“ = „le fait que nous sommes une entreprise assujettie au régime de TVA allemand, identifié par notre numéro ID de TVA, reste sans impact par rapport au fait que votre préstation est assujettie à la TVA en France“
„da wir auf Ihre Rechnung verkaufen, ist das USt-Risiko auf Ihrer Seite“ = „Etant donné que nous vendons à votre compte, le risque au niveau de la TVA reste chez vous“
Schöne Grüße
MM