Ein griechischer Arbeitnehmer wohnt seit 2001 in Deutschland. Seine Frau, die keine Einkünfte erzielt, ist im September 2004 von Griechenland zu ihm nach Deutschland gezogen.
Welche Veranlagungsform ist zu wählen: zusammen- oder getrennte Veranlagung?
Danke
Andreas
Hi !
Nach § 26 Abs. 1 EStG können die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG nur diejenigen Ehegatten wählen, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies gilt auch, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht erst während des Erhebungszeitraums eingetreten ist.
Dass für den Ehemann wegen des ganzjährigen Wohnsitzes in D die unbeschränkte Steuerpflicht in D besteht, dürfte außer Frage stehen. Zu prüfen ist daher, ob es sich beim Zuzug der Ehefrau (EF) im September 2004 um eine steuerrechtliche Wohnsitznahme (§ 8 Abgabenordnung) handelt. Ohne die genauen Umstände des Falle zu kennen, gehe ich einfach mal davon aus, dass die EF auf Dauer nach D gezogen ist und somit ein Wohnsitz begründet wurde.
Demnach ist die EF zweitweise unbeschränkt steuerpflichtig. Eine Zusammenveranlagung ist daher möglich.
ACHTUNG: Bei der Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, ob ein steuerlicher Wohnsitz der EF tatsächlich begründet wurde. Hierzu sollte durchaus noch mal in der Kommentierung zum § 8 AO zumindest aber in AEAO gelesen werden.
BARUL76
Super, vielen herzlichen Dank!
Andreas
zusammenveranlagung schon ab 2001!!!
hallo andreas,
wie du schreibst, bezieht die ehefrau keine einkünfte. ich gehe mal davon aus, dass sie auch in griechenland keine einkünfte bezogen hat. wenn es so sein sollte, dann bestünde schon ab 2001 nach § 1 a (1) Nr. 2 EStG die möglichkeit der zusamenveranlagung!!!
gruß
monia
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§ 1a EStG Zusammenveranlagung bei EG Wohnsitz
Hallo,
Nach § 26 Abs. 1 EStG können die Zusammenveranlagung nach §
26b EStG nur diejenigen Ehegatten wählen, die beide
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies gilt auch, wenn die
unbeschränkte Steuerpflicht erst während des
Erhebungszeitraums eingetreten ist.
stimmt, so haben wir es in der Ausbildung gelernt…
nur, mittlerweile hat die Rechtsprechung des EuGH doch Auswirkung auf das deutsche Steuerrecht. Aufgrund des Urteils „Schumacker“ wurde ab 1996 " § 1 Abs.3 EStG und dann auch noch § 1a EStG eingefügt.
Bei jedem Fall, bei dem ein Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig ist, entweder nach § 1 Abs. 1 EStG oder nach § 1 Abs. 3 EStG, ist dann noch zu prüfen, ob über § 1a EStG die Zusammenveranlagung durchzuführen ist.
Mittlerweile ab 1.5.2004 sind mehr Länder in der EG, so dass diese Vergünstigung von mehr Menschen beansprucht werden kann.
Viele Grüße
C.