Frage zu Eigenheimzulage und MwSt

Im nächsten Frühjahr soll ein Einfamilienhaus gebaut werden. Dazu bestehen 2 Fragen:

  1. Der Steuerpflichtige ist verlobt, möchte aber nächstes Jahr heiraten. Kinder gibt es nicht. Hat es einen Einfluss auf die Höhe der Eigenheimzulage (soll ja noch gezahlt werden, sofern der Bauantrag dieses Jahr noch einreiecht wird)?

  2. Es soll mit einer Baufirma gebaut. Ist die MwSt. fällig, die bei Vetragsabschluß geltendes Recht ist oder jene, die bei Rechnungsstellung gilt?

Danke für die HIlfe schon jetzt!

ja wo sind wir denn?
hallo,

reichte die antwort im anderen brett nicht? noch nicht den artikelbaum von damals gelesen?

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

gruss vom

showbee

–> OK, ich hatte den Artikel vorher im Handwerker-Forum gepostet, dann nochmal im Rechts-Forum (worauf die Antwort von dir kam), gut, das ist nicht ok von mir. Aber dann wurde das erste Posting vom Admin hierher verschoben und anschließend bemängelt, … „Der oben genannte Artikel verstieß gegen die Bestimmungen, wie Fragen in den Rechtsbrettern zu stellen sind, er wurde daher derart bearbeitet, dass es unproblematisch ist, ihn stehen zu lassen.“ Doch dahin habe nicht ich ihn gescxhrieben und deshalb die Form auch nicht dementsprechend gewählt! Trotz allem, ich versuche das Crossposting zukünftig zu lassen, sorry!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das Verlobtsein ist nicht relavant.
Wenn der Antragsteller nicht verheiratet ist,
gilt sein Einzeleinkommen der letzen zwei Jahre,
die Grenze ist schnell erreicht,
ist er verheiratet werden die Einkommen
zusammengezählt und durch zwei geteilt,
sodass die Grenze nicht so schnell erreicht ist,
wenn der Partner nicht so viel verdient.
Ich nehm mal an dass der Familienstand zum Zeitpunkt
des Einzugs zählt, und nicht zum Zeitpunkt des Antrags.

Wegen der Mwst musst Du in den Vetrag gucken.
Der Kaufpreis zählt, auch wenn sich die Mwst erhöht.
Im Vertrag stehen aber üblicherweise Klauseln und Verweise,
dass der Käufer die eventuell und Übergabe gestiegene Mwst
trägt.