Gewerbesteuer am Nebenwohnsitz zahlbar?

Hallo!

Vorliegender Fall: Jemand (Student) hat einen Gewerbeschein der Stadt A, um Nachhilfe zu geben. In der Stadt A besteht zur Zeit auch noch der Hauptwohnsitz. Diese Person zieht nun um in die Stadt B und meldet sich dort als Hauptwohnsitz an. Stadt B wird zum Nebenwohnsitz. Ist es für diese Person nun möglich, trotzdem seine Gewerbesteuern am Nebenwohnsitz zu zahlen (Stadt A) und in der Stadt B keinen neuen Gewerbeschein zu beantragen? Muss dem Finanzamt der Stadt A die Änderung der Wohnsitzsituation mitgeteilt werden?
Danke.

Julia

Hallo!

Vorliegender Fall: Jemand (Student) hat einen Gewerbeschein
der Stadt A, um Nachhilfe zu geben. In der Stadt A besteht zur
Zeit auch noch der Hauptwohnsitz. Diese Person zieht nun um in
die Stadt B und meldet sich dort als Hauptwohnsitz an. Stadt A
wird zum Nebenwohnsitz. Ist es für diese Person nun möglich,
trotzdem seine Gewerbesteuern am Nebenwohnsitz zu zahlen
(Stadt A) und in der Stadt B keinen neuen Gewerbeschein zu
beantragen? Muss dem Finanzamt der Stadt A die Änderung der
Wohnsitzsituation mitgeteilt werden?
Danke.

Julia

Hi !

Unter der Annahme, wir reden über einen Fall in Deutschland:

Hier haben wir gleich drei Rechtsgebiete auf einen Schlag. Es sind:

  • polizeiliches Melderecht (Melderechtsrahmengesetz, Meldegesetze)
  • gewerbliches Melderecht (Gewerbeordnung = GewO)
  • steuerliches Verfahrensrecht (Abgabenordnung)

Ich versuche mich mal, die bisherige Verwirrung etwas zu ordnen

polizeiliches Melderecht
Die Meldung des Wohnsitzes (Haupt- und Nebenwohnsitz) die nach den Meldegesetzen der einzelnen Bundesländer (? oder doch Gemeinden?) vorzunehmen sind, sind für das Steuerrecht nicht zwingend maßgebend. Das Steuerrecht kennt eigene Vorschriften, wo der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen ist. Solche Meldung können daher nur als EIN Hinweis für die Verlegung des Wohnsitzes gelten.

gewerbliches Melderecht
Die meisten Gewerbeanmeldungen erfolgen wohl nach der GewO. Wieso eine unterrichtende Tätigkeit als anzeigepflichtiges „Gewerbe“ angesehen wird, will mir nicht einleuchten, da § 6 GewO das „Unterrichtswesen“ extra von der Anwendung der GewO ausschließt. Hier sollte in allen praktischen Fällen wohl auch mal ein Hinweis an die Mitarbeiter der Gewerbeämter gericht werden. Es mag sein, dass es noch andere Vorschriften als die GewO gibt, die eine Verpflichtung zur Anmeldung beim Gewerbeamt erfordern. Da ich auf diesem Gebiez allerdings kein Experte bin, kann ich dazu nichts weiter sagen. Dies sollte aber meines Erachtens mal geprüft werden.

steuerliches Verfahrensrecht
In der Abgabenordnung (AO) finden sich viele Verfahrensvorschriften für die Anwendung des Steuerrechts. So findet sich im § 22 AO die Regelung darüber, welches Finanzamt für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständig ist. Dort heißt es wie folgt:
„Für die Festsetzung … der Steuermessbeträge ist … bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig.“
Entscheidend ist danach, wo das Gewerbe betrieben wird. Wird die Tätigkeit weiterhin in A ausgeführt, so bleibt A für die Gewerbsteuer zuständig. Wird die Tätigkeit in B ausgeführt, so wird B für die Gewerbesteuer zuständig.

ABER:
Ich sehe bei einer unterrichtenden Tätigkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinne KEINE „gewerbliche Tätigkeit“, sondern eine „selbständige Tätigkeit“. Der Unterschied zwischen beiden besteht zum Einen darin, dass die Eine in § 15 EStG (Gewerbe) und die Andere in § 18 EStG (Selbständig) gereglt ist. Zum Anderen, und dies ist viel wichtiger, auf die „selständige Tätigkeit“ wird KEINE Gewerbesteuer berechnet.

Sollte ich den Fall jetzt falsch verstanden haben und es ging

  1. um die Frage, ob eine erneute Gewerbanmeldung/-ummeldung zu erfolgen hat und
  2. um die Frage, in welcher Stadt nun die steuerlichen Obliegenheiten (Einkommensteuer und Umsatzsteuer (?)) zu erfüllen sind,
    dann darf ich kurz folgendes ausführen:

zu 1.
wie oben bereits geschrieben, sehe ich keine Notwendigkeit, eine unterrichtende Tätigkeit beim Gewerbeamt anzuzeigen. Es ist daher meiner Meinung nach weder eine An- noch eine Ummeldung vorzunehmen!

zu 2.
Ich gehe mal davon aus, dass Umsatzsteuer für die unterrichtende Tätigkeit nach § 4 Nr. 21 oder 22 nicht anfällt oder dass Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG besteht. In allen anderen Fällen wäre nach § 21 AO das Finanzamt zuständig, von welchem das Unternehmen betrieben wird. Dies dürfte auf Grund des Sachverhaltes wohl weiterhin A sein.
Die Einkommensteuer wird nach § 19 AO am Wohnsitz erhoben. Wenn ich mich recht entsinne, gibt es zu der Problematik "Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt eine FAQ. Dort kann dann nachgelesen werden, welche einzelnen Prüfungsschritte zur Ermittlung des Wohnsitzes notwendig sind. Aus dem Sachverhalt entnehme ich allerdings, dass wohl auch der steuerliche Wohnsitz (neben dem melderechtlichen) nach B verlegt wurde. Demnach wäre das Finanzamt von B für die EInkommensteuer zuständig. Die nächste Einkommensteuer-Erklärung wäre also in B abzugeben. Eine gesonderte Mitteilung an das Finanzamt der Stadt A ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber dennoch sehr hilfreich sein. Zumal ja durchaus noch die GewSt und die USt dort verbleiben könnten. Ansonsten findet sich im Mantelbogen (Formular der Einkommensteuer) auf der ersten Seite ganz oben die Möglichkeit, sein bisheriges Finanzamt einzutragen. Das Finanzamt von B wird dann die Akten des Finanzamtes von A anfordern.

BARUL76

hi,

das gewerbe müsste umgemeldet werden. § 14 Abs. 1 Nr. 1: „Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn […] der Betrieb verlegt wird,[…]“

ab dem zeitpunkt ist für die GewSt die andere gemeinde zuständig. natürlich geht das nur dann, wenn hier keine fabrik oder andere immobilien die hauptsachen des gewerbes ausmachen.

gruss vom

showbee

hallo,

in der tat… Nachhilfe ist nicht gewerblich, das habe ich überlesen. In der Regel sollte auch Gewerbesteuer erst bei einer hauptberuflichen Tätigkeit anfallen und ich verbinde „Nachhilfe“ mit nebenberuflich. Wenn man dennoch 24.500 EUR Gewerbeertrag erzielt, sollte ggf. professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

Hier steht dann auch das „Umsatzsteuerproblem“, denn mit nötiger Genehmigung der Landesbehörde kann sogar umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21. b) bb) UStG möglich sein.

gruss vom

showbee

Also, Barul, Du bist einfach schlicht und ergreifend GUT.
digi - (mit Hut ab)

Danke fürs Lob
darüber freut man sich immer.

Hauptsache aber wird sein, dass beim Fragenden alles richtig angekommen ist. Aber das werden wir ja sehen, wenn es zu Nachfragen kommt.

BARUL76