Hallo Experten,
seit Februar 2002 wurde die Bauabzugsteuer eingeführt.Das heißt der Leistungsempfänger muß dem Leistungserbringer 15% der Rechnungsbruttosumme abziehen und diese an das Finanzamt abführen.
Legt der Leistungserbringer dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung von dieser Bauabzugsteuer vor, entfällt der Abzug.
Diese Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt nur höchstens für 3 Jahre ausgestellt.
Nun ein Beispiel: Der Leistungserbringer wechselt den Auftraggeber( Leistungsempfänger ).Dieser fragt nicht nach einer Freistellungsbescheinigung und der Leistungsempfänger vergißt diese vorzuzeigen.
Dem Leistungserbringer(Auftragsausführender) werden keine 15% abgezogen, weil keiner wohl daran dachte.
Bei einer Durchsicht seiner Unterlagen fällt dem Leistungserbringer nun die Kopie der alten Freistellungsbescheinigung in die Hände und mußte nun auch noch feststellen, dass diese über 2 Jahre ausgelaufen ist.Eine rückwirkende ist nicht mehr zu bekommen.
Was passiert nun? wessen Schuld ist es, dass die Freistellungsbescheinigung abgelaufen ist.
Müßte ein Auftraggeber dem Auftragausführenden darauf hinweisen müssen,dass die alte abgelaufen ist?
Oder muß der Leistungserbringer darauf hinweisen, dass seine abgelaufen ist und nun 15% abgezogen werden müssen.
Muß vielleicht im schlimmsten Fall der Auftraggeber von allen Bruttoleistungen der letzten 2 Jahre 15% errechnen, diese ggf.vom Leistungserbringer verlangen, diese an das Finanzamt abführen? Eigentlich müsste der Leistungserbringer diese ja wieder vom Finanzamt wiedererstattet bekommen oder?
Käme vielleicht auch nur ein Verhängen eines Bußgeldes in Frage von Seiten des Finanzamtes?
Viele Fragen
Danke für Eure Antworten,falls es welche gibt
Eure Claire