Umsatzsteuer bei Verpachtung durch Stadt

Hallo,

angenommen die Stadt H verpachtet einen Stellplatz auf einem Parkplatz der Stadt an den B. Kann dafür Umsatzsteuer verlangt werden? Meiner Meinung nach wäre das nun eine umsatzsteuerfreier Umsatz.

Hallo Michael,

umsatzsteuerbefreit ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen.

Für eine USt-Pflicht spräche, dass ein einzelner Stellplatz kein Grundstück ist, soweit der Parkplatz nicht in z.B. 180 Parzellen aufgeteilt ist. Es wird also nicht der Stellplatz verpachtet, sondern das Recht, das Auto draufzustellen. Hier kann der Blick in den Vertrag weiterhelfen, in dem steht, was genau Gegenstand des Vertrages ist.

Falls die Bedingungen für Verpachtung eines Grundstücks vorliegen, würde die mögliche Option zur USt-Pflicht davon abhängen, ob an einen Unternehmer verpachtet wird, der das Parkrecht ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen - dieses wäre z.B. beim Stellplatz für einen Imbisswagen der Fall.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

in diesem Beispiel würde die Abstellberechtigung (kein bestimmter Platz) auf einem Parkplatz an eine Privatperson verpachtet.

Kann dann USt erhoben werden?

Warum nicht ?

Wenn man in einen Laden geht und dort etwas kauft, wird auch Umsatzsteuer erhoben.
Es kommt hier nur darauf an, ob der Verpächter mit oder ohne Umsatzsteuer vermieten will (oder muss).

Als Endnutzer kann dich nur der Endpreis interessieren, ob da nun Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht, ist nicht dein Problem.

Petz

Hallo Petz,

hierzu:

Es kommt hier nur darauf an, ob der Verpächter mit oder ohne
Umsatzsteuer vermieten will (oder muss).

Einspruch.

In den Fällen § 4 Nr. 12 UStG darf nur dann auf die Befreiung verzichtet werden, wenn die Bedingungen aus § 9 I UStG und bei Steuerbefreiung nach Nr. 12 außerdem aus § 9 II UStG erfüllt sind.

Der Wille des Verpächters ist also bloß unter diesen Einschränkungen maßgeblich.

Alldieweil wir nun wissen, dass Gegenstand des Vertrages nicht die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes, sondern die Duldung des Abstellens eines PKWs ist, geht an der USt nichts vorbei. Vgl. § 4 Nr. 12c Satz 2 UStG.

Wenn der Eigentümer USt-frei vermieten wollte, so würde das an der USt-Pflicht nichts ändern.

Schöne Grüße

MM

Hi MM,

Der Sachverhalt war doch der, dass eine Stadt (!) hier als Vermieter (oder Verpächter) auftritt.

Eine Stadt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG erstmal kein Unternehmer, da keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Dieses würde m.E. doch (!) dafür sprechen, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird, denn das Umsatzsteuergesetz ist hier überhaupt nicht anwendbar.
Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Leistung einer Stadt habe ich jedenfalls noch nicht gesehen.

Hat die Stadt aber eine „Tochtergesellschaft“ gegründet, die Bezeichnung variiert von Stadt zu Stadt, die die Vermietung übernimmt, ist dieses natürlich umsatzsteuerpflichtig.

Also: Wer weiß ??

Petz

Hallo Petz,

Eine Stadt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG erstmal kein
Unternehmer, da keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
ausgeübt wird.

wenn nicht - wie vielerorts anzutreffen - in den Bereichen der kommunalen Tätigkeit, in der positive Erträge erwirtschaftet werden sollen, entsprechende Gesellschaften aus dem kommunalen Vermögen ausgegliedert worden sind (ich bin nicht sicher, ob bei der konkreten Frage die vorliegenden Infos ausreichen, um das zu bestätigen oder zu bestreiten - die „Parken in Bad Grimmelfing GmbH“ wird schon mal als „Stadt Bad Grimmelfing“ angesehen) wird meines Erachtens die Kommune selbst zum Unternehmer, sowie sie entsprechende Tätigkeiten ausübt, die nicht schon allein durch ihre kommunalen Aufgaben veranlasst sind. Kriterium dürfte die Gewinnerzielungsabsicht sein, die freilich auf Kameralistisch kaum bestätigt oder widerlegt werden kann. Jedem, der sich da ran traut, versacken die Argumente alsbald in einem Sumpf von Verwaltungshaushalt, Vermögenshaushalt, kryptisch definierten „Investitionen“ (die bloß bedeuten, dass da richtig satte Beträge auf einen Sitz konsumiert werden) usw.

Die Frage, in wieweit die Unternehmereigenschaft trotz unternehmerischer Tätigkeit in Ermangelung einer Rechtsperson (= des Unternehmers) nicht eintreten kann, muss ich Berufeneren überlassen.

Dass solche Konstellationen üblicherweise nicht vom Fiskus aufgegriffen werden, steht auf einem anderen Blatt - alldieweil es sich in den meisten Fällen bloß um eine Umschichtung von der einen in die andere öffentliche Kasse handeln würde, und et janze noch weg von den städtischen, die sich mit ihrer Finanznot noch schwerer tun als der Staat, ist hier wohl auch Zurückhaltung der Finanzbehörden angesagt.

Aber grundsätzlich fragt sich schon, ob überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Wenn ja, ist er in jedem Fall steuerpflichtig.

Schöne Grüße

MM

Hi,

Eine Stadt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG erstmal kein
Unternehmer, da keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
ausgeübt wird.

wenn nicht - wie vielerorts anzutreffen - in den Bereichen der
kommunalen Tätigkeit, in der positive Erträge erwirtschaftet
werden sollen, entsprechende Gesellschaften aus dem kommunalen
Vermögen ausgegliedert worden sind (ich bin nicht sicher, ob
bei der konkreten Frage die vorliegenden Infos ausreichen, um
das zu bestätigen oder zu bestreiten - die „Parken in Bad
Grimmelfing GmbH“ wird schon mal als „Stadt Bad Grimmelfing“
angesehen)

Stimmt, deswegen ja auch : „Wer weiß ?“

wird meines Erachtens die Kommune selbst zum

Unternehmer,

Nicht unbedingt.
In der Stadt, in der ich tätig bin, müssen (!) Beamte und Angestellte, die ihren PKW auf Stadteigentum (z.B. Lehrer auf dem Schulparkplatz) eine Stellfläche anmieten.
Der Rechnungshof hatte dies seinerzeit kritisiert, da der Stadt ja so Einnahmen entgehen.
Meine Meinung:

  1. Welcher „normale“ Arbeitnehmer zahlt dafür, dass er seinen PKW auf einen Firmenparkplatz abstellt ?
  2. Die Stadt ist genau so pleite wie zuvor.
    Aber das ist ein anderes Thema.

Aber zurück zum eigentlichen Thema:
Wenn man nur diesen Punkt betrachtet, ist die Stadt aber noch kein Unternehmer !

Ohne genaueste Kenntnisse des Sachverhalts lässt sich hier, wie so oft, keine Lösung finden.

Gruß

Petz

Hallo Petz,

genau die Sache mit der Stadt hat mich auch stutzig gemacht. Seit wann verlangt eine Stadt USt?

In diesem Beispiel lautet unser Mustermietvertrag so, dass er zwischen dem Mieter (Privatperson, Landesbeamter) und der Stadt - vertreten durch den Bürgermeister - geschlossen wird. Verwaltet wrd die Fläche durch das Liegenschaftsamt. Von GmbH ist weit und breit nichts zu sehen. Vermieterin ist laut Vertrag definitiv die Stadt, sagen wir mal die Stadt, in der man sein Herz verliert :wink:

Servus Michael,

die Stadt, in der
man sein Herz verliert :wink:

und in der dramatische Beträge verbuddelt werden, um Bushaltebuchten wieder „rückzubauen“, die man paar Jahre vorher mit dramatischen Beträgen gebaut hat - damit die bösen Autofahrer keinen ungerechtfertigten Vorteil aus dem Vorbeifahren haben, sondern warten müssen?

Und wo der Rang des wunderschönen Theaters aus dem 19. Jahrhundert unbenutzbar (und damit dem potentiell zahlenden Publikum verschlossen) bleibt, während gleichzeitig daneben ein Riesenfoyer gebaut wird?

Unter diesen Umständen kann natürlich jegliche Gewinnerzielungsabsicht verneint werden: Dort ist die Tätigkeit praktisch aller Dezernate als „Liebhaberei“ (zu Deutsch: Dilettantismus) einzustufen. Das städtische Gleichstellungsamt natürlich ausgenommen, sonst setzts gleich wieder Haue…

Hier wäre es in der Tat spannend, eine Stellungnahme des Vertragspartners zu bekommen, woraus er seine Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG ableitet - also nicht, warum es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz handelt, sondern warum es sich überhaupt um einen steuerbaren Umsatz handelt.

Schöne Grüße

MM

Servus Michael,

die Stadt, in der
man sein Herz verliert :wink:

und in der dramatische Beträge verbuddelt werden, um
Bushaltebuchten wieder „rückzubauen“, die man paar Jahre
vorher mit dramatischen Beträgen gebaut hat - damit die bösen
Autofahrer keinen ungerechtfertigten Vorteil aus dem
Vorbeifahren haben, sondern warten müssen?

Öhm ja, das mag wohl so sein? So genau kenne ich die Stadt nicht, ich wohne dort nicht.

Und wo der Rang des wunderschönen Theaters aus dem 19.
Jahrhundert unbenutzbar (und damit dem potentiell zahlenden
Publikum verschlossen) bleibt, während gleichzeitig daneben
ein Riesenfoyer gebaut wird?

Unter diesen Umständen kann natürlich jegliche
Gewinnerzielungsabsicht verneint werden: Dort ist die
Tätigkeit praktisch aller Dezernate als „Liebhaberei“ (zu
Deutsch: Dilettantismus) einzustufen. Das städtische
Gleichstellungsamt natürlich ausgenommen, sonst setzts gleich
wieder Haue…

Hier wäre es in der Tat spannend, eine Stellungnahme des
Vertragspartners zu bekommen, woraus er seine
Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG ableitet - also nicht,
warum es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz handelt,
sondern warum es sich überhaupt um einen steuerbaren Umsatz
handelt.

Also mir ist das auch rätselhaft. Vielleicht frage ich mal nach. Aber das wird besagte Behörde vermutlich nur ärgern. Mache ich dann, wenn ich die Stellplatzkarte habe :wink: