Verjährung Grundsteuer

Hallo liebe Experten,

verjährt die Zahlung der Grundsteuer irgendwann?

Also als Beispiel: nach Jahren wird bekannt, dass ein Teil des bebauten Grundstücks auf einer anderen im Grundbuch eingetragenen Parzelle liegt und nie ein Bescheid über zu zahlende Grundsteuer eingegangen ist?
Klingt vielleicht verwirrend, aber nehmen wir das mal so an.

Interessierte Grüße
Conny

Fristberechnung Verjährung Grundsteuer
Hi !

verjährt die Zahlung der Grundsteuer irgendwann?

Die Antwort findet sich in den §§ 169 und 170 Abgabenordnung (AO). Nach § 169 Abs. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Grundsteuer nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 4 Jahre. Sollten Steuerhinterziehung/leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen verlängert sich diese Frist auf 10 bzw. 5 Jahre.

In § 170 AO finden sich nun Regelungen darüber, wie man den Beginn der 4 (5 oder 10)-jährigen Frist bestimmt. In § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO findet sich nun sinngemäß folgendes: wurde éine Steuererklärung nicht abgegeben oder die Anzeige (Erwerb des Grundstücks) nicht abgegeben, so beginnt die Frist spätestens 3 Jahre nach dem ursprünglichen Kalenderjahr. Warum eine Erklärung/Anzeige nicht abgegeben wurde (auch, weil das Grundstück schon seit Ewigkeiten im Besitz ist), ist für den Anfang der Frist irrelevant.

Zur Fristberechnung ein Beispiel:
Das Finanzamt möchte im Jahr 2005 die Grundsteuer für das Jahr 1997 festsetzen. Es soll geprüft werden, ob dies noch möglich ist.
Da eine Steuererklärung nicht eingereicht wurde und auch eine Anzeige nicht gemacht wurde, ist eine Anlaufhemmung von 3 Jahren zu Grunde zu legen. Die Festsetzungsfrist von 4 Jahren beginnt also (1. Jahr = 1998, 2. Jahr = 1999, 3. Jahr = 2000) am 01.01.2001 und endet am (1. Jahr = 2001, … 4. Jahr = 2004) 31.12.2004.
Ein Steuerbescheid für das Jahr 1997 kann also im Jahr 2005 nicht mehr (rechtskräftig) erteilt werden.

BARUL76

Für die Experten:
1.
ja, mir ist die Sonderregelung in § 170 Abs. 4 AO bekannt. Sie dürfte aber hier für die allgemeine Aufklärung von untergeordneter Bedeutung sein
2.
nein, ich mir nicht 100%-ig sicher, ob die 3-jährige Anlaufhemmung tatsächlich richtig ist oder ob § 170 Abs. 1 AO (keine Anlaufhemmung) anwendbar ist. Habe ich mich oben dennoch für Abs. 2 entschieden.

Hallo,

vielen Dank für diese Auskunft. Das hilft schon weiter.
Kann ich also jemand etwas beruhigen.

Conny