Fahrtenbuch / AfA /1% Regelung

Hallo alle Zusammen!

Angenommen, jemand hat sich zum 01.07.2005 im Bereich Handwerk selbständig gemacht. Für die Ausübung seiner Tätigkeit braucht er einen Fahrzeug, welcher er am 02.04.2003 für 8800 € kaufte. Vor der Selbständigkeit wurde das Auto privat und für die Arbeitswege genutzt. EZ des Fahrzeugs 18.04.1997, Bruttopreis 29000 €. Der AfA-Zeitraum schon überschritten. Angenommen der Jenige wird das Auto noch 2 Jahre nutzen und führt kein Fahrtenbuch.

Ist das Richtig: 1% Besteuerung monatlich 290 € als sonstige Einnahmen. Was ist mit dem Steuer? 40 € als Ust? (Dann werden die Einnahmen bloß 250 €?)

AfA 4 Jahre 2003=1650 € (verfällt), 2004=2200 € (verfällt), 2005=1100 €, 2006=2200 €, 2007= 550 €.

Da der Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird und es wird auch viel gefahren, lohnt es sich wahrscheinlich ein Fahrtenbuch zu führen. Wie sind da die Erfahrungen mit dem Finanzamt? Es wird doch im Fahrtenbuch alles dokumentiert, sogar Geschäftspartner müssen angegeben sein. Irgendwie klingt es nach permanenter Kontrolle. Dann weißt FA sogar wann man beim Arzt war….

Vielen Dank.

Irgendwie klingt
es nach permanenter Kontrolle. Dann weißt FA sogar wann man
beim Arzt war….

Nein, denn in diesem Fall schreibt man „Privatfahrt“ ins Fahrtenbuch. Das FA will nur Einzelheiten zu den geschäftlich veranlaßten Fahrten wissen.

Hallo,

EZ des Fahrzeugs 18.04.1997, Bruttopreis 29000 €.
Ist das Richtig: 1% Besteuerung monatlich 290 € als sonstige
Einnahmen. Was ist mit dem Steuer? 40 € als Ust? (Dann werden
die Einnahmen bloß 250 €?)

Nein.
Die 1% des Bruttoneupreises sind netto (hört sich pervers an und ist in meinen Augen doppelte Besteuerung - mich frägt aber keiner und daher ist das korrekt).

Also 290 € zuzügl. MWSt.!
(bei 16% MWSt. also 290 € + 46,40 € = 336,40 €)

Grüße von
Tinchen

Also 290 € zuzügl. MWSt.!
(bei 16% MWSt. also 290 € + 46,40 € = 336,40 €)

hi,

auch nicht ganz, man muss nur 80% als USt-pflichtig ansehen, da in versicherung & steuern auch keine vorsteuer enthalten war/ist.

also 290 x 80% zzgl. USt (= 232 + 37,12 = 269,12) + 58 (Ust-frei)

gruss vom

showbee

hi,

wobei die 1% geschichte ja eine sache ist, die nur die ertragssteuerliche seite regelt - die bemessungsgrundlage für die umsatzsteuer ist dafür nicht mehr relevant - ggfs. kann der private und berufliche wert durch schätzung ermittelt werden - ich mach das immer 50/50 (nicht von dem ermittelten 1% - wert, sondern von den mit vorsteuern belasteten kosten) wenn kein fahrtenbuch oder keine anderen sachverhalte vorliegen, die eine größere abweichung begründen…

gruß inder

(FG Niedersachsen Urteil vom 19.05.2005; Az.: 5 K 244/03).

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Vielen Dank!
Vielen Dank liebe Leute!

Ich nehme an, die AfA kann man gelten lassen.

Servus Tinchen,

klar fragt Dich einer:

Eine schöne Gelegenheit, mal von den Fall-Fragen/Fall-Antworten wegzukommen zu einer spannenden abstrakteren Frage.

Ich meine auch, dass die berühmte 1%-Regelung eine Trefferquote hat, die in der Nähe von §13a EStG liegt (habe vor langer Zeit mal über den Vieheinheitenschlüssel eine Arbeit geschrieben).

Aber das Argument „Doppelbesteuerung“ interessiert mich jetzt schon. Nicht um Dich vorzuführen, sondern um die Frage ernsthaft zu diskutieren, was bei der Versteuerung eines pauschal ermittelten geldwerten Vorteils der PKW-Nutzung doppelt besteuert wird.

Schöne Grüße

MM

Aber das Argument „Doppelbesteuerung“ interessiert mich jetzt
schon. Nicht um Dich vorzuführen, sondern um die Frage
ernsthaft zu diskutieren, was bei der Versteuerung eines
pauschal ermittelten geldwerten Vorteils der PKW-Nutzung
doppelt besteuert wird.

hi martin,

m.E. rein gar nix! jeder muss für sich selbst errechnen / festlegen, ob er es pauschal und ggf. ungerecht oder kompliziert und ggf. sehr gerecht haben will.

wenn man sich für pauschal entscheidet, dann ganz oder gar nicht! und wenn die pauschale sich dafür entscheidet als grundlage den BLP zu nehmen, dann ist es so. man könnte ja auch im gesetz den „gesamtumsatz des kalenderjahres“, „die summe aller kfz-kosten“ oder „die anzahl der mitarbeiter“ als grundlage nehmen…

nun gut, letzteres wäre vielleicht dann wieder zuuu ungerecht, aber denkbar ist in der deutschen steuerpolitik mittlerweile alles!

gruss vom

showbee

Servus Showbee,

wenn ich mich recht erinnere, war seinerzeit auch die Quersumme aller in der Typbezeichnung vorkommenden Ziffern als Korrekturfaktor in der Diskussion. In weiser Voraussicht war schon ein paar Jahre vorher der Z1 aus der Taufe gehoben worden.

In diesem Sinne

MM

Hallo Martin,

„Doppelbesteuerung“

meine Laienmeinung:
Als Grundlage der 1%-Regelung wird der Neupreis des PKW incl. MWSt. zugrundegelegt (klar, irgendwas muss man bei einer Pauschale ja als Grundlage nehmen). Und auf den 1%-igen Betrag wird die MWSt. draufgerechnet. Damit wird auf die MWSt. (die in dem 1%-Betrag ja anteilig enthalten ist) MWSt. berechnet.

Bei einem IHK-Buchhaltungskurs (anno Tobak - ich geb´s zu) hat mir der Dozent (seines Zeichens Steuerprüfer) damals ins Gesicht gelacht und gemeint dass das nun mal so ist und ich doch versuchen sollte dagegen zu klagen… :frowning:

Wie gesagt:
ich bin absoluter Laie. Vielleicht kannst du mir das ganze ja plausibel erklären. Der o.g. Steuerprüfer konnte es leider nicht.

Neugierige Grüße,
Tinchen

ich bin absoluter Laie. Vielleicht kannst du mir das ganze ja
plausibel erklären. Der o.g. Steuerprüfer konnte es leider
nicht.

hi,

in meinem vorherigen posting schrieb ich ja schon, dass der gesetzgeber sehr frei ist, wenn es um pauschalierungen geht. da hier kein sachfremder zweck vorliegt ist das okay (wert des autos hat ja was mit nutzungswert zu tun). dazu kommen ja noch die km bzw. die monate…

warum der bruttolistenpreis: meine mutmaßungen waren damals folgende. es muss eine verläßlich nachprüfbare und gerechte grundlage her!

also scheidet schon einmal der nettokaufpreis (anschaffungskosten) aus, da hier der gebrauchtwagenkäufer mit dem alten schlorren besser „fährt“, weil weniger zahlt. auch würde der geldwerte vorteil vom „unternehmerischen geschick“ des arbeitgebers abhängen. der eine kauft den golf für 24.000 EUR netto, der andere lässt sich beschei… und kauft ihn für 28.000 EUR netto. warum sollte der arbeitnehmer des zweiten arbeitgebers für die nutzung des selben kfz mehr versteuern müssen?

auch stellt sich bei der individuellen nachweisbarkeit das problem der prüfung im amt. stell dir ein unternehmen mit 100kfz & 100 außendienstlern vor, das im schnitt alle 2 monate ein kfz kauft. hier müsste in einer lohnsteuerprüfung das gesamte anlagenverzeichnis mitgeprüft werden. wo ist da die vereinfachung.

also braucht man was objektives, was vom arbeitgeber unabhängiges. da (damals) bei der einführung der methode „listenpreise“ noch was zählten und allgemein anerkannt waren und sich viele händler daran hielten, konnte man das nehmen. hier benötigt dann der prüfer vom FA auch nur eine schwacke-liste, da stehen auch immer die listenpreise drinn.

also den listenpreis als grundlage. warum nun mit ust? m.E. auch ein paar gute gründe auffindbar:

a) der arbeitnehmer hat nix mit der USt am hut
b) es gibt auch unternehmer die nur USt-frei arbeiten

warum sollte man den netto-LP nehmen, wenn eine vielzahl von nutzern die USt gar nicht als VoSt erhalten? für den arbeitnehmer hat der wagen nur einen nutzen in brutto genauso wie für den arzt.

würde man hier widerum den vost-berechtigten unternehmern die möglichkeit geben den netto-LP zugrunde zu legen, wäre es wieder ungerecht den arbeitnehmern gegenüber. der eine arbeitnehmer würde für die nutzung des golf weniger zahlen als der andere, nur weil sein arbeitgeber zufälig gemüsehändler ist und nicht arzt.

qed: der bruttolistenpreis ist die einzig wahre lösung, wenn man pauschale grundlage nehmen will!

gruss vom

showbee

Veto!

warum der bruttolistenpreis: meine mutmaßungen waren damals
folgende. es muss eine verläßlich nachprüfbare und gerechte
grundlage her!

Ob nun netto oder brutto: LISTEN preis bleibt Listenpreis!
Das hat mit "unternehmerischen Geschick nichts zu tun und auch nicht ob einer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
Und gerade einen „Endverbraucher“ (in diesem Fall derjenige, der den PKW privat nutzt - egal ob Chef oder Angestellter - und auf den die 1%-Regel angewandt wird) interessiert die MWSt. doch! Wie war das noch bei der letzten MWSt.-erhöhung? Die teuren Anschaffungen noch schnell vorher erledigen (wie z.B. PKW, Heizung, etc. pp)…

Noch immer nicht überzeugt :wink:
aber weiter neugierig,
Tinchen

hi, mische mich mal ein

es geht doch lediglich um eine bemessungsgrundlage für die besteuerung - es hätte auch da 1,5 fache vom nettolistenpreis sein können - wär das dann eher nachvollziehbar

ausserdem - wer keinen bock auf bruttolistenpreise hat, der führt eben ein fahrtenbuch…

gruß inder

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Servus Tinchen,

um die Kiste plausibel zu machen, vielleicht folgendes:

Wenn sich der StPfl die Mühe macht, ein Fahrtenbuch zu führen, ermittelt er den gesamten Aufwand „netto“, so wie er ist. Aus der gewonnenen Summe den durchschnittlichen Aufwand pro Kilometer, und der geldwerte Vorteil entspricht den gefahrenen Privatkilometern mal durchschnittlichem Aufwand pro Kilometer (immer noch alles „netto“) zuzüglich Umsatzsteuer.

Auf jeder Ebene der beschriebenen Rechnung wirst Du Werte finden, die überhaupt nicht rechnerisch mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten des PKW in Zusammenhang stehen, sowieso nicht mit dem Listenpreis. Die AfA fließt in die Ermittlung des gesamten Aufwandes mit ein, das ist schon alles. Man kann also sehen, dass die pauschale Rechnung mit der „1%-Regel“ weder netto noch incl. USt gerechnet irgendwas mit dem tatsächlichen Wert des Sachbezuges zu tun hat. Das wäre ja bloß der Fall, wenn man einen Zusammenhang zwischen Listenpreis eines Autos und dessen Spritverbrauch, Steuer, Bereifung, Versicherung etc. herstellen könnte - kann also systematisch überhaupt nicht funktionieren. Stell Dir vereinfachend bloß mal vor, dass das gleiche Modell als Diesel regelmäßig mehr in der Anschaffung kostet, aber weniger im Betrieb. Per Pauschalrechnung führt ein höherer Listenpreis systematisch zu einem höheren Ansatz für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung.

Was Dich stört, ist, dass bei der sehr groben und allenfalls zufällig in irgendeinem Verhältnis zum tatsächlichen geldwerten Vorteil stehenden Pauschalrechnung von „Listenpreis zuzüglich USt“ die Rede ist. Genausogut könnte festgelegt werden „Listenpreis mal Faktor 1,2“ oder eben „Listenpreis mal Faktor 1,16“ oder statt 1% des Listenpreises zuzüglich USt eben 1,16% des Listenpreises tel quel.

Dass die Bemessungsgrundlage grade „Listenpreis zuzüglich USt“ heißt, dient der Vereinfachung, weil man auf diese Weise auch Listen oder Auskünfte heranziehen kann, die für Endverbraucher bestimmt sind und aus denen nicht klar zu sehen ist, wo die USt steckt.

Dass hier der Begriff „Umsatzsteuer“ auftaucht, hat für die Besteuerung selbst etwa die gleiche Bedeutung wie die unsäglichen Rabattaktionen, mit denen allerlei Händler alle Welt närrisch machen mit der Behauptung, die Verbraucher müssten keine USt bezahlen, wenn sie den neuen Accenta TDXi vor dem 13.10. kaufen.

Es ist bloß eine Rechenformel, um die es hier geht.

Schöne Grüße

MM

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