wenn Ausfuhren in Drittländer nicht USt-pflichtig sind aber Einfuhren UST-pflichtig sind und somit Vorsteuer ergebn und damit einen Anspruch gegen das FA, kann es dann sein, dass ein Unternehmen, das nur importiert auch nur Ansprüche gegen das FA aus Vorsteuer (=Einfuhrumsatzsteuer) hat?
Gleiuch sicht das gesamtwirtschaftlich durch exportierende Unternehmen wieder aus?
in beiden fällen zahlt der erwerber die deutsche USt, im ersten fall beim zollamt und im zweiten fall an das finanzamt.
im zweiten fall ergibt sich somit auf der umsatzsteuervoranmeldung ein „null-summen-spiel“, sofern der erwerb auch zu vorsteuerabzugsberechtigten umsätzen dient.
im ersten fall zahlt man EUSt an die eine stelle und kann VoSt von der anderen stelle erhalten.
sofern also die erwerbe für vorsteuerabzugsberechtigte zwecke dienen, verbleibt es beim null beim staat, nur wenn kein vost-abzug, dann hat der staat ein plus in der kasse. bsp. für nein: vermietungsgesellschaft erwirbt baustoffe zum eigenverbau für wohn-geschäftshaus --> vost nur teilweise abzugsfähig.