Hallo,
Angenommen A schenkt dem B 100tsd Eur.
Hat das zur Folge, dass sich in den folgenden 10Jahren der Erbschaftssteuerfreibetrag des B gegenüber dem A um eben diese 100tsd reduziert ?
D.h.verbleiben bei einem angenommen Freibetrag (des B geg. dem A) von 500tsd dann 10 Jahre lang nur noch 400tsd oder ist das irgendwie gestaffelt, oder wie ist das ?
UND :
Wie ist das mit der Wertermittlung ?
Angenommen es wird etwas verschenkt was sich kurze Zeit später drastisch im Wert erhöht, zB weil sich die gesetzliche Methode der Wertermittlung ändert o.dgl.
Bleibt es dann, was die Reduzierung des Erbschaftsfreibetrags anbetrifft, bei dem einmal ermittelten Betrag oder wird eine nachträgliche Werterhöhung mit dem Freibetrag verrechnet ?
zB Wert zur Schenkung 100tsd - Restfreibetrag 400tsd, 5Jahre später beträgt der amtliche Wert der Schenkung 200tsd = nur noch 300tsd Freibetrag ? Oder bleibt es bei dem einmal festgesetzten Wert ?
Danke ! Günter
Hi !
Hat das zur Folge, dass sich in den folgenden 10Jahren der
Erbschaftssteuerfreibetrag des B gegenüber dem A um eben diese
100tsd reduziert ?
Ja. Genau so ist das
D.h.verbleiben bei einem angenommen Freibetrag (des B geg. dem
A) von 500tsd dann 10 Jahre lang nur noch 400tsd oder ist das
irgendwie gestaffelt, oder wie ist das ?
Ja. Es dürften dann nur noch € 400.000 steuerfrei geschenkt/verérbt werden. Darüber hinausgehende Beträge wären steuerpflichtig.
Wie ist das mit der Wertermittlung ?
Angenommen es wird etwas verschenkt was sich kurze Zeit später
drastisch im Wert erhöht, zB weil sich die gesetzliche Methode
der Wertermittlung ändert o.dgl.
Es gilt bei der Ebschaft-/Schenkungssteuer das Stichtagprinzip. Danach wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung/des Erbens bestimmt. Die dann geltenden Methoden sind anzuwenden. Aus Gründen der Rechtskontinuität wird der ein Mal ermittelte Wert nach derzeitiger Rechtslage nicht neu bewertet. Ob sich diese grundgesetzliche Rechtslage allerdings auch in Zukunft nicht verändert, ist natürlich von niemandem vorhersehbar.
BARUL76
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