USt: Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung

Hallo Experten,
wann ist eine USt-Festsetzung unanfechtbar, wenn es auf die Abgabe der Steuererklärungen keinen Steuerbescheid des Finanzamtes gegeben hat sondern lediglich eine Mitteilung über den Zahlungseinzug?
Hintergrund: Nach §19 UStG kann auf die Kleinunternehmerregelnung durch Erklärung verzichtet werden mit einer Bindungswirkung von 5 Jahren. Diese Erklärung kann für ein Kalenderjahr widerrufen werden bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des betreffenden Jahres.
Zur Unanfechtbarkeit verweist die Vorschrift auf §18 Absatz 3 und 4, da geht es aber nur um die FÄLLIGKEIT der Steuerzahlungen direkt nach Abgabe bzw einen Monat nach Andersberechnung des FA. Soll das bedeuten, daß eine USt-Erklärung gleich nach Abgabe unanfechtbar sei? Das kann ich mir nicht vorstellen.
Vielen Dank für Eure Einschätzung,
Norbert

Hi !

Die Prüfungsreihenfolge dürfte hier wie folgt sein:

§ 18 Abs. 3 UStG
Die USt wird in der Form der „Steueranmeldung“ erklärt. Eine Veranlagung ist also nur in Sonderfällen vorgesehen.

§§ 167, 168 AO
Noch mal die Definition für die Steueranmeldung und deren Wirkung.

§ 169, 170 AO
Die Dauer der Festsetzungsfrist beträgt bei der USt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre.
Die Frist beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Erklärung abgegeben wurde. Zur Ausnahme verweise ich auf die gesetzliche Vorschrift.

ERGEBNIS:
Bei der USt-Erklärung handelt es sich um eine Steueranmeldung. Die Festssetzungsfrist beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde.

BEISPIEL:
Die Erklärung für 1998 wurde im Mai 1999 eingereicht. Die Festsetzungsfrist beginnt am 01.01.2000 00:00 zu laufen und endet am 31.12.2003 24:00.

BARUL76

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Ändern der USt-Anmeldung bis zur Unanfechtbarkeit
Vielen Dank, Barul76 für die genaue Reihenfolge bei der Rechtsgrundlage. Sauber! Konnte ich ohne AO also nicht drauf kommen.

Nun habe ich die Überlegungen, ob ein Steuerpflichtiger innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist seine alten USt-Anmeldungen noch zu seinem Vorteil korrigieren kann?
Ich denke an folgende Anwendungsmöglichkeiten:

  1. Die Rechtswidrigkeit einiger USt-Vorschriften, die man bei der Erklärung brav angewendet hat, wurde in den letzten Jahren geklärt (z.B. Übernachtungskosten, Bewirtungskosten)Kann man jetzt durch Abgabe einer neuen USt-Erklärung die Vorsteuer der noch nicht unanfechtbaren Jahre noch geltend machen?
  2. Wenn man durch Umsatzrückgänge ab dem Jahr x zum Kleinunternehmer wurde, aber unwissentlich der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer USt-Erklärung nachgekommen ist, kann man dann vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine neue USt-Erklärung für das Jahr x abgeben und doch noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
    Vielen Dank für Eure Meinungen,
    Norbert

Steueranmeldung = Vorbehalt der Nachprüfung
Hi !

Im § 168 S. 1 AO findet sich der Hinweis, dass eine Steueranmeldung einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestellt wird.

Nun blicken wir also in § 165 AO. In dessen Abs. 2 finden wir, dass der Vorbehalt der Nachprüfung zur jederzeitigen Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist berechtigt.

BARUL76

Unanfechtbarkeit formelle Bestandskraft
Hallo Barul,

alles was du schreibst ist richtig, beantwortet aber die falsche Frage :wink:
du hast die Festsetzungsverjährung geprüft, aber gefragt war nach der Unanfechtbarkeit und somit wie lange man die Option zur Regelbesteuerung widerrufen kann.

Der Antrag auf die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen ist an keine bestimmte Frist oder Form gebunden. Deshalb kann der Unternehmer die Erklärung jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bei seinem Finanzamt abgeben. Ebenso kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung wieder zurückgezogen werden. Man muss in diesen Fällen dann aber mit Umsatzsteuerausweis erstellte Rechnungen nach § 14c Abs. 1 UStG berichtigen.

Die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung tritt im Beispielsfall ein, wenn die Steuererklärung mit Zahllast abgegeben wurde und die sich daran anschließende Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat verstrichen ist, da die Umsatzsteuerjahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 AO). Man unterscheidet formelle und materielle Bestandskraft. Materielle Bestandskraft ist der Inhalt, von Seiten des Finanzamts tritt mit Bescheidbekanntgabe diese ein. Formelle Bestandskraft tritt ein mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.

Zur Vervollständigung: die Unanfechtbarkeit tritt ein, wenn die erstmalige Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr formell bestandskräftig ist. Das ist in der Regel nach Ablauf von einem Monat nach Erlass des ersten Bescheides. Der Bescheid ist weiterhin in vollem Umfang änderbar, soweit ein Rechtsbehelf gegen die Festsetzung eingelegt worden ist. Dies gilt auch wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

Alle Umsatzsteuerjahreserklärungen mit Zahllast stehen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Bescheid ist deshalb grundsätzlich nach § 164 (nicht 165) Abs. 2 AO änderbar. Das hilft aber nicht für die Frage, wann der erste Bescheid unanfechtbar geworden ist.

Viele Grüße
C.

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Danke an alle
Super,

dann kann man ja für einige Jahre noch etwas zurückverlangen, nachdem so einige Regelungen aus dem UStG in letzter Zeit gekippt wurden.
Vielen Dank!
Norbert