[AO] Bescheidänderung nach Bestandskraft

Guten Tag Ihr Steuerprofis,

mit meiner folgenden Frage möchte ich gerne zu einer -hoffentlich belebten- Diskussion anregen, weil ich nach Recherchen festgestellt habe, dass es für eine steuerrechtliche Fragestellung in dieser Form keine einschlägigen Verfahren gab.

Szenario:
Die Eheleute G sind seit dem 7.7.1987 verheiratet und wählen für den Veranlagungszeitraum 2004 die Zusammenveranlagung. Herr G erstellt die ESt- Erklärung selbständig und reicht sie am 31.05.2005 beim zuständigen Finanzamt ein. [Hierzu eine kleine „Verständigungs-zwischen-Frage“: Spricht man hier von einer „Selbstveranlagung“, also wenn man seine Erklärung selbst erstellt und sie nicht durch den StB erstellen lässt?]

Zu den Einnahmen:

Herr G erklärt eine Gesellschafter- Geschäftsführervergütung i.H.v. brutto 72.000,00 Euro (lt. LSt-Karte 2004) von der XY- GmbH.
Frau G erhält als Angestellte bei der Fiktiv GmbH & Co. KG ein Bruttogehalt i.H.v. 18.000,00 Euro (lt. LSt-Karte 2004).

Insgesamt erkennt das FA mit Bescheid vom 13.07.2005 eine Summe der Versicherungsbeiträge i.H.v. 20.000,00 Euro an.

Lt. § 10 Abs. 3 Nr. 2 gilt je Kalenderjahr bei Zusammenveranlagung ein Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 6.136,00 Euro (Vorwegabzug). Dieser ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu kürzen, was den Sachbearbeiter des Finanzamts zu folgender Berechnung veranlasst. Da Herr G jedoch als GF keine Anwartschaft auf eine Altersvorsorgung hat, zählt er nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2. Voraussetzung um dies auch steuerlich veranlagen zu können ist, dass man in Zeile 27 der Anlage N ein Kreuz bein „Nein“ setzt und somit die nicht vorhande Anwartschaft auf Altersvorsorge durch den AG bestätigt. Nun zur Problematik:

Der Herr G versäumte in der entsprechenden Zeile eine Auskunft zu geben (explizit heißt das: er hat weder „ja“, noch „nein“ angekreuzt. Dies veranlasst den Sachbearbeiter im zuständigen FA zur Unterstellung der o.g. Anwartschaft, womit er bei der Kürzung des Vorwegabzuges 16% des Bruttoeinnahmen des Herrn G ansetzt und ein verbleibender Verlustabzug i.H.v. 0,- Euro steht. Dies entspricht aber nicht der Veranlagund nach tatsächlichen Verhältnissen.
Nun ja, die Dinge nehmen ihren lauf, der Bescheid wird zugestellt und ist nach §165 AO teilweise vorläufig. Unwissend verstreicht die Einspruchsfrist ohne Tat durch Herrn G.

Wie könnte der G. den Bescheid öffnen?
Ich sehe verschiedene Möglichkeiten, alle aber nur begingt erfolgversprechend:

a)§89 AO „Beratung, Auskunft“ veranlasst zur Anregung der Behebung von offensichtlichen oder aus Unkenntnis unrichtig abgegeben worden sind.

b)§129 AO „offenbare Unrichtigkeit“ ist jederzeit zu berichtigen. Liegt hier jedoch nicht vor, da kein Rechen- oder Übertragungsfehler seitens der Finanzverwaltung erfolgte und eine „rechtliche Motivation“ durch den St-Pflichtigen nicht ausgeschlossen werden kann.

c)§173 AO „Aufhebung oder Änderung von St-Bescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel“ (mein persönlicher Favorit)

Ich hoffe auf eine rege Beteiligung!

Viele Grüße

Chris

Der Herr G versäumte in der entsprechenden Zeile eine Auskunft
zu geben (explizit heißt das: er hat weder „ja“, noch „nein“
angekreuzt.

hi,

§ 173 AO wäre die einzige möglichkeit, dürfte aber ausfallen!

„Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern […] soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.“

fragen sind zu beantworten. wenn formulare denn auch nur ein ja/nein anbieten, hätte man beim ausfüllen fragen können. die tatsache wird zwar nachträglich bekannt, aber den steuerpflichtigen trifft ein grobes verschulden! insoweit kommt m.E. keine änderungsvorschrift in frage. der steuerbescheid ist und bleibt bestandskräftig!

gruss vom

showbee

Hallo,

bin leider nicht der AO-Profi. Trotzdem wage ich ein paar Vermutungen:

Wie könnte der G. den Bescheid öffnen?
Ich sehe verschiedene Möglichkeiten, alle aber nur begingt
erfolgversprechend:

Vermutlich erging der Bescheid nicht mehr vorläufig wegen dem Problem des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer? Gibt´s da noch ein Vorläufigkeitsvermerk? Soweit ich weiß ist nur der zu 100%-Beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer geklärt, oder? Bin da leider nicht auf dem neusten Stand… (Peinlich)

a)§89 AO „Beratung, Auskunft“ veranlasst zur Anregung der
Behebung von offensichtlichen oder aus Unkenntnis unrichtig
abgegeben worden sind.

Um´s kurz zu sagen keine Ahnung.

b)§129 AO „offenbare Unrichtigkeit“ ist jederzeit zu
berichtigen. Liegt hier jedoch nicht vor, da kein Rechen- oder
Übertragungsfehler seitens der Finanzverwaltung erfolgte und
eine „rechtliche Motivation“ durch den St-Pflichtigen nicht
ausgeschlossen werden kann.

Das würde ich als Lösung ebenfalls ausschließen.

c)§173 AO „Aufhebung oder Änderung von St-Bescheiden wegen
neuer Tatsachen oder Beweismittel“ (mein persönlicher Favorit)

Problem 5.1.2. Zu § 173 AEAO: (Kurzfassung) „Ein grobes Verschulden kann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige ausdrückliche Hinweise in den Vordrucken nicht bachtet.“

Muss die Behandlung des Vorwegabzugs im Steuerbescheid begründet werden? Wohl eher nicht. Somit würde auch § 126 (3) Satz 1 AO ausscheiden (Kurzfassung: „Fehlt eine Begründung im Bescheid und wurde dadurch die Einspruchsfrist versäumt, gilt die Versäumung als nicht verschuldet“)

Ich hoffe auf eine rege Beteiligung!

Und ich bin gespannt was die anderen zu meinen Versuchen mit der AO schreiben und ob es eine Lösung für das Problem gibt…

Grüßle Soni

fragen sind zu beantworten. wenn formulare denn auch nur ein
ja/nein anbieten, hätte man beim ausfüllen fragen können. die
tatsache wird zwar nachträglich bekannt, aber den
steuerpflichtigen trifft ein grobes verschulden! insoweit
kommt m.E. keine änderungsvorschrift in frage. der
steuerbescheid ist und bleibt bestandskräftig!

gruss vom

showbee

Hey schowbee,
erstmal einen herzlichen Danke für deine rasche Stellungnahme. Die hört sich in erster Linie nach einer überzeugenden Beantwortung an aber wie ich dich kenne, hast du doch noch etwas im Nähkästchen?!?

Was ist mit dem § 89 AO?!? „Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Antregen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worde sind.“
Diese -meiner Meinung nach- offenslichtlich versehentlich unterlassene Auskunft des St-Pflichtigen könnte im angegeben Beispiel u.U. zu einer versagten Steuerersparnis um die 1.000 € führen!

Was ist mit dem § 89 AO?!?

hi,

§ 89 AO ist restriktiv auszulegen, siehe AEAO „Die Finanzämter wären überfordert, wenn sie darauf zu achten hätten, ob der Steuerpflichtige jede sich ihm bietende, Steuern zu sparen, ausgenutzt hat (BFH 22.01.1960)“

einfach mal schauen: http://steuerlinks.de/download/AEAO.pdf

§ 129 ist nicht einschlägig… wo soll denn hier die „offenbarkeit“ vorliegen? es ist zwar eine frage, aber eine unter vielen. dem bürger, der einmal p.a. das formular auszufüllen hat (oder will), dem ist zuzumuten, alle fragen zu lesen. aber umgekehrt muss das FA nicht alle felder prüfen, wo keine angaben gemacht werden, muss nicht weiter geprüft werden.

gruss vom

showbee

[AO] Bescheidänderung nach Bestandskraft
Hi !

a)§89 AO „Beratung, Auskunft“ veranlasst zur Anregung der
Behebung von offensichtlichen oder aus Unkenntnis unrichtig
abgegeben worden sind.

Wie bereits angemerkt, sind sowohl AEAO als auch die Kommentierung einheitlich der Auffassung, „dass die Verwaltung die Steuererklärungen nicht auf alle erdenklichen Fehlerquellen zu untersuchen hat, sondern grundsätzlich auf die vollständige Erklärung des Steuerpflichtigen vertrauen kann.“
Nur wenn Anhaltspunkte bestehen, daß der Steuerpflichtige etwas unterlassen oder etwas Falsches getan hat, besteht die Aufklärungs- und Beratungspflicht. Ob in dem vorliegenden Fall aus den Vorjahren hätte erkennbar sein müssen, dass in diesem Jahr etwas unterlassen wurde, müßte geprüft werden.

b)§129 AO „offenbare Unrichtigkeit“ ist jederzeit zu
berichtigen. Liegt hier jedoch nicht vor, da kein Rechen- oder
Übertragungsfehler seitens der Finanzverwaltung erfolgte und
eine „rechtliche Motivation“ durch den St-Pflichtigen nicht
ausgeschlossen werden kann.

Hier sind sich die Experten wohl ziemlich einig, dass diese Vorschrift vorliegend nicht greifen kann. Da ein GmbH-GF sowohl Anwartschaft haben kann als auch ohne Anwartschaft existieren kann, kann es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handeln.

c)§173 AO „Aufhebung oder Änderung von St-Bescheiden wegen
neuer Tatsachen oder Beweismittel“ (mein persönlicher Favorit)

Hier dürfte wohl auch nur über Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 etwas gehen. Welchen mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang man da allerdings zwischen der steuermindernden Anerkennung der Anwartschaft und steuererhöhenden Tatsachen herstellen kann, ist mir unbekannt. Vielleicht einfach mal selbst ein wenig die Phantasie schweifen lassen. Grundsätzlich müßte aber wohl erklärt werden, dass irgendwelche Geld- oder geldwerten Zuflüsse bisher nicht erklärt wurden.
Wenn der Zusammenhang zwischen diesen Zuflüssen und der Anwartschaft hergestellt werden kann, ist als Ergebnis sogar eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich.

Alternativ zwei Praxisvorschläge, der immer mal wieder auftauchen, aber auch immer wieder gern in der Luft zerissen werden.

Eine Außenprüfung anstreben. Wie so etwas gemacht wird, weiss jeder gut ausgebildete Fachmann. Im Rahmen dieser AP muss dann die Anwartschaft berücksichtigt werden.

Wie oben angedeutet, in einer Selbstanzeige Tatsachen erklären, die zu einer höheren Steuer führen. Gegen den geänderten Bescheid Einspruch einlegen. Innerhalb dieses EInspruchsverfahrens ist nun wieder alles offen.

BARUL76

.

Eine Außenprüfung anstreben. Wie so etwas gemacht wird, weiss
jeder gut ausgebildete Fachmann. Im Rahmen dieser AP muss dann
die Anwartschaft berücksichtigt werden.

Wie oben angedeutet, in einer Selbstanzeige Tatsachen
erklären, die zu einer höheren Steuer führen. Gegen den
geänderten Bescheid Einspruch einlegen. Innerhalb dieses
EInspruchsverfahrens ist nun wieder alles offen.

hi,

weiss zwar nicht, wie du auf solche ideen kommst, aber als anmerkung: eine außenprüfung kann NUR bei der Gesellschaft erfolgen, in der der steuerpflichtige angestellt ist. eine AP bei den eheleuten gibt es nicht, dass nur, weil es vielleicht nicht richtig rübergekommen ist.

zum anderen: lies mal AEAO 1.1.3 zum § 173 AO! i.d.R. wird kein zusammenhang zwischen „tatsachen“ auf gesellschaftsebene und „ergebnis“ auf gesellschafterebene möglich sein.

ich bleib dabei: es gibt in dem fall keine änderung! hier geht bestandskraft vor einzelfallgerechtigkeit. nicht umsonst gibt es steuerberater und andere profis, die solche „einfachen“ fehler vermeiden helfen!

gruss vom

showbee

[AO] Bei wem darf eine Außenprüfung stattfinden
Hi !

weiss zwar nicht, wie du auf solche ideen kommst, aber als
anmerkung: eine außenprüfung kann NUR bei der Gesellschaft
erfolgen, in der der steuerpflichtige angestellt ist. eine AP
bei den eheleuten gibt es nicht, dass nur, weil es vielleicht
nicht richtig rübergekommen ist.

Hierzuempfehle ich die Lektüre von § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO. Dieser gilt ausdrücklich für die Überschußeinkunftsarten, wenn klärungsbedürftige Verhältnisse herrschen. Insoweit ist durchaus eine AP auch bei Arbeitnehmern zulässig. Sollten diese z.B. diverse „Spekulationsgeschäfte“ in der Erklärung nicht angegeben haben und ein „böser Nachbar“ meldet dies dem FA, so sehe ich gute Gründe für eine AP.

zum anderen: lies mal AEAO 1.1.3 zum § 173 AO! i.d.R. wird
kein zusammenhang zwischen „tatsachen“ auf gesellschaftsebene
und „ergebnis“ auf gesellschafterebene möglich sein.

Das ist vollkommen richtig, wollte ich auch gar nicht andeuten. Was ist aber, wenn der Gesellschafter bestimmte Einnahmen (möglicherweise sogar im Zusammenhang mit Versicherungen) in der Einkommensteuererklärung nicht angegben hat. Wenn diese nacherklärt werden, führt dies zu einer höheren Steuer. Dies ermöglicht die Änderung des bestandskräftigen Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Da die Anwartschaft dann in mittelbarem Zusammenhang mit diesen Einnahmen steht, dürften diese nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO auch wieder berücksichtigt werden. Und es kann sogar eine niedrigere Steuer als ursprünglich festgesetzt werden.

ich bleib dabei: es gibt in dem fall keine änderung!

Für die Theorie stimmen wir da absolut überein. In der Praxis sind allerdings bestimmte „Kunstkniffe“ möglich.

BARUL76

.

Für die Theorie stimmen wir da absolut überein. In der Praxis
sind allerdings bestimmte „Kunstkniffe“ möglich.

hi,

wobei ich dann hier mehr ein stochern im nebel sehe. sofern die eheleute
bis auf das „X“ alles angegeben haben und auch die GmbH abschlüsse sauber
sind, wird da nix mehr gehen.

insoweit haben wir auch jedem Ges.Gf. empfohlen, EStE zusammen mit den
erklärungen der GmbH zu erstellen. da spart man nur am falschen ende, wenn
man meint, hier nur die LStKarte abschreiben zu müssen…

schönen tag wünscht

showbee

p.s. dass du dir ein www shirt gekauft hast … :wink:

Hallo,

Wie oben angedeutet, in einer Selbstanzeige Tatsachen
erklären, die zu einer höheren Steuer führen. Gegen den
geänderten Bescheid Einspruch einlegen. Innerhalb dieses
EInspruchsverfahrens ist nun wieder alles offen.

Ein Bescheid ist nach einer Änderung + Einspruch nicht wieder komplett offen. Siehe § 351 AO (Kurzfassung: „Bescheide, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht…“)

Man müßte also schon was im Bereich der Versicherungsbeiträge vorbringen, was zu einer Änderung des Bescheids nach § 173 (1) Nr. 1 AO führt. Z.B. müßte man nachträglich niedrigere Versicherungsbeiträge vorbringen die zu einer höheren Steuer führen ect. pp…

Grüßle Soni

Hallo,

um es vorwegzunehmen, ich sehe keine Änderungsmöglichkeit…

c)§173 AO „Aufhebung oder Änderung von St-Bescheiden wegen
neuer Tatsachen oder Beweismittel“ (mein persönlicher Favorit)

Hier dürfte wohl auch nur über Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 etwas
gehen. Welchen mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang man
da allerdings zwischen der steuermindernden Anerkennung der
Anwartschaft und steuererhöhenden Tatsachen herstellen kann,
ist mir unbekannt. Vielleicht einfach mal selbst ein wenig die
Phantasie schweifen lassen. Grundsätzlich müßte aber wohl
erklärt werden, dass irgendwelche Geld- oder geldwerten
Zuflüsse bisher nicht erklärt wurden.
Wenn der Zusammenhang zwischen diesen Zuflüssen und der
Anwartschaft hergestellt werden kann, ist als Ergebnis sogar
eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich.

Das führt auch nicht zur Änderungsmöglichkeit. Die Tatsachen, die sich steuererhöhend auswirken, müssen dann mit den steuermindernden direkt zusammenhängen. Da kann ich mir bei der Konstellation des Ausgangsfalls keinen Zusammenhang vorstellen.
Irgendwelche andere steuererhöhende Tatsachen mitzuteilen, führt zur Anwendung des § 351 AO, also „soweit die Änderung reicht“, was bedeutet, dass bestenfalls die Änderung hoch und dann runter in gleicher Höhe erfolgt, also nix.

Alternativ zwei Praxisvorschläge, der immer mal wieder
auftauchen, aber auch immer wieder gern in der Luft zerissen
werden.

Eine Außenprüfung anstreben. Wie so etwas gemacht wird, weiss
jeder gut ausgebildete Fachmann. Im Rahmen dieser AP muss dann
die Anwartschaft berücksichtigt werden.

Showbee hat Recht, für Privatleute erfolgt keine Betriebsprüfung. Es kann aber eine abgekürzte Außenprüfung erfolgen. Wirkung ist bei beiden die Gleiche, ein Finanzbeamter erscheint…

Nur, änderbarer wird der Bescheid dadurch auch nicht. Wir wollen doch nicht hoffen, dass der Ausgangsfall „eine Leiche im Keller hat“.

Wie oben angedeutet, in einer Selbstanzeige Tatsachen
erklären, die zu einer höheren Steuer führen. Gegen den
geänderten Bescheid Einspruch einlegen. Innerhalb dieses
EInspruchsverfahrens ist nun wieder alles offen.

nee, das hilft definitiv nicht. Sobald ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, ist das ein Fixpunkt und zwar von der Höhe der Steuer her. Also wird nicht wieder alles offen.

Die Vorläufigkeit nach § 165 AO bzgl. der Vorsorgeaufwendungen wird von der Finanzverwaltung mittlerweile dahingehend ausgelegt, dass da nur die Verfassungsmäßigkeit offen ist. Die Frage, wieviel Kürzung zu erfolgen hat, sei eine einfachgesetzliche Frage, die nicht von § 165 AO umfasst wird. Nur wenn jemand einen Einspruch ausdrücklich zurückgenommen hat, weil er belehrt wurde, es sei alles von § 165 AO gedeckt, dann lenkt das Finanzamt ein.

Viele Grüße
C.

Hallo Chris,

ich sehe nur eine Möglichkeit, die von Soni in Ihrem ersten Posting schon angesprochen wurde und wohl aufgrund der Diskussion über alle anderen Möglichkeiten schon fast in Vergessenheit geraten ist.

Wie Du schreibst ist der Bescheid teilweise vorläufig, hier müsste doch bei den Erläuterungen gleich als erstes der § 10 (3) EStG erwähnt sein.
Strittig ist nur wie weit so ein Vorläufigkeitsvermerk reicht, m.E. kann alles geändert werden was sich aus dem § 10 Abs. 3 EStG ableitet, die Finanzverwaltung ist teilweise anderer Meinung.

Lies mal hier http://www.dstv.de/waswirwollen/s2004-12-17-27.pdf und dann musst Du mal weitersuchen.

Viel Erfolg

Chris

Hallo Chris!

Wie Du schreibst ist der Bescheid teilweise vorläufig, hier
müsste doch bei den Erläuterungen gleich als erstes der § 10
(3) EStG erwähnt sein.

Richtig!

Strittig ist nur wie weit so ein Vorläufigkeitsvermerk reicht,
m.E. kann alles geändert werden was sich aus dem § 10 Abs. 3
EStG ableitet, die Finanzverwaltung ist teilweise anderer
Meinung.

Was ich hierbei nicht so recht verstehe ist, dass der Finanzverwalter bei der Veranlagung unterstellt, dass der Vorwegabzug um 16% der Summe der Einnahmen i.S.d. § 19 beider Personen zu kürzen sei.
Das anhängige Verfahren bezieht sich jedoch auf die volle Kürzung des Vorwegabzugs, bei Zutreffen der Kriterien bei nur einer der beiden Personen.

Also mal angenommen wir haben ein Normalverbraucher- Ehepaar. Beide haben Einkünfte i.S.d. § 19 EStG als Angestellte bei der XY- Bank AG. Steht bei denen dann auch der o.g. Passus im Vorläufigkeitsvermerk?!?

Hi Soni!

Man müßte also schon was im Bereich der Versicherungsbeiträge
vorbringen, was zu einer Änderung des Bescheids nach § 173 (1)
Nr. 1 AO führt. Z.B. müßte man nachträglich niedrigere
Versicherungsbeiträge vorbringen die zu einer höheren Steuer
führen ect. pp…

Grüßle Soni

Wie würde es denn in der Praxis um das Nacherklären von äußerst geringen Versicherungsbeiträgen stehen? Nehmen wir an wir reden hier von 50,- Euro Versicherungssumme im Veranlagungsjahr?!? Hat der Fiskus ein Interesse daran, für die darauf entfallenden Cent- Beträge den Verwaltungsapparat anzuschmeißen? Ich denke es müssten schon wesentlich höhere Beträge sein?

[AO] Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden
Hi !

Also mal angenommen wir haben ein Normalverbraucher- Ehepaar.
Beide haben Einkünfte i.S.d. § 19 EStG als Angestellte bei der
XY- Bank AG. Steht bei denen dann auch der o.g. Passus im
Vorläufigkeitsvermerk?!?

Hab mal grad in einen Bescheid eines solchen „Normalverbraucher-Ehepaares“ geguckt. Auch in einem solchen Bescheid ist tatsächlich dieser Vermerk enthalten.

BARUL76

[AO] Bescheidänderung Kleinbetragsverordnung
Hi !

Wie würde es denn in der Praxis um das Nacherklären von
äußerst geringen Versicherungsbeiträgen stehen? Nehmen wir an
wir reden hier von 50,- Euro Versicherungssumme im
Veranlagungsjahr?!? Hat der Fiskus ein Interesse daran, für
die darauf entfallenden Cent- Beträge den Verwaltungsapparat
anzuschmeißen? Ich denke es müssten schon wesentlich höhere
Beträge sein?

Im AEAO findet sich in „Vor 172-177“ in der ´Nummer 7 der Hinweis auf die Kleinbetragsverordnung (KBV). In deren § 1 Abs. 1 ist für die Einkommensteuer eine Abweichung von mindestens € 10,00 für eine erneute Veranlagung notwendig.

Ob allerdings die Nacherklärung (hier wohl eher Mindererklärung) tatsächlich zu einer geänderten (höheren) Steuerschuld führt?

BARUL76

Hi showbee!

Was ist mit dem § 89 AO?!?

hi,

§ 89 AO ist restriktiv auszulegen, siehe AEAO „Die Finanzämter
wären überfordert, wenn sie darauf zu achten hätten, ob der
Steuerpflichtige jede sich ihm bietende, Steuern zu sparen,
ausgenutzt hat (BFH 22.01.1960)“

einfach mal schauen: http://steuerlinks.de/download/AEAO.pdf

§ 129 ist nicht einschlägig… wo soll denn hier die
„offenbarkeit“ vorliegen? es ist zwar eine frage, aber eine
unter vielen. dem bürger, der einmal p.a. das formular
auszufüllen hat (oder will), dem ist zuzumuten, alle fragen zu
lesen. aber umgekehrt muss das FA nicht alle felder prüfen, wo
keine angaben gemacht werden, muss nicht weiter geprüft
werden.

Grundsätzlich richtig und einleuchtend. Aber in diesem Fall ist die Angabe in der Zeile 27 der Anlage N für den Steuerpflichtigen zwingend erforderlich. Wie bereits angesprochen, kann er hier nur mit „ja“ oder „nein“ antworten. Ich denke, das ist ein nicht unerheblicher Punkt, den wir hierbei nicht außer acht lassen sollten. Der Sachbearbeiter hat aus irgendeinem Grund eine Antwort in den Bescheid „reininterpretiert“. Er hätte doch zumindest mal ins Vorjahr kucken können (gesetz dem Fall der Steuerpflichtige hätte im Vorjahr die korrekten Angaben gemacht).

Hi Barul!
Also in diesem Falle wäre das ja zu Gunsten unseres Ehepaares oder? Wie wirkt sich den eine Entscheidung im besagten Verfahren für unseren Steuerplichtigen aus? Gibt es wegen des Vorläufigkeitsvermerkes nun besondere Einspruchsmöglichkeiten? Mir fehlt es da, wie nicht schwer festzustellen, ein wenig an Wissen und Erfahrung bezüglich der Gesetzgebung und überhaupt der gesamten Steuerlehre.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gibt es wegen des
Vorläufigkeitsvermerkes nun besondere Einspruchsmöglichkeiten?
Mir fehlt es da, wie nicht schwer festzustellen, ein wenig an
Wissen und Erfahrung bezüglich der Gesetzgebung und überhaupt
der gesamten Steuerlehre.

Hallo Chris,

der Bescheid ist in den Punkten in denen der Bescheid vorläufig ist ohne Rücksicht auf irgendwelche Fristen änderbar.
Das ergibt sich aus § 172 (1) Satz 1 AO " Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig … ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden …" und aus § 165 (2) Satz 1 AO „Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetz hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern.“
Das ganze gilt auch zu gunsten des Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige muss also einfach einen Antrag auf Änderung seines Steuerbescheids stellen, in dem er beantragt, den Vorwegabzug nicht zu kürzen. Dabei sollte er natürlich darauf hinweisen, dass der Bescheid in diesem Punkt ausdrücklich vorläufig ergangen ist.

Es kann dann sein, dass das Finanzamt die Änderung ablehnt und sich darauf stützt, dass die anhängigen Verfahren anders gelagert sind, als der Fall des Steuerpflichtigen. Gegen die Ablehnung sollte dann fristgerecht Einspruch eingelegt werden.

Begründung: „Es ist dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, dass er sich auch noch über den Inhalt der anhängigen Verfahren informiert, um zu wissen, ob sein Fall nun von dem Vorläufigkeitsvermerk erfasst ist oder nicht.“

Hier ist dann auch spätestens der Punkt gekommen zu dem man sich an einen Profi wenden sollte.

Grüße
Chris