Guten Tag Ihr Steuerprofis,
mit meiner folgenden Frage möchte ich gerne zu einer -hoffentlich belebten- Diskussion anregen, weil ich nach Recherchen festgestellt habe, dass es für eine steuerrechtliche Fragestellung in dieser Form keine einschlägigen Verfahren gab.
Szenario:
Die Eheleute G sind seit dem 7.7.1987 verheiratet und wählen für den Veranlagungszeitraum 2004 die Zusammenveranlagung. Herr G erstellt die ESt- Erklärung selbständig und reicht sie am 31.05.2005 beim zuständigen Finanzamt ein. [Hierzu eine kleine „Verständigungs-zwischen-Frage“: Spricht man hier von einer „Selbstveranlagung“, also wenn man seine Erklärung selbst erstellt und sie nicht durch den StB erstellen lässt?]
Zu den Einnahmen:
Herr G erklärt eine Gesellschafter- Geschäftsführervergütung i.H.v. brutto 72.000,00 Euro (lt. LSt-Karte 2004) von der XY- GmbH.
Frau G erhält als Angestellte bei der Fiktiv GmbH & Co. KG ein Bruttogehalt i.H.v. 18.000,00 Euro (lt. LSt-Karte 2004).
Insgesamt erkennt das FA mit Bescheid vom 13.07.2005 eine Summe der Versicherungsbeiträge i.H.v. 20.000,00 Euro an.
Lt. § 10 Abs. 3 Nr. 2 gilt je Kalenderjahr bei Zusammenveranlagung ein Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 6.136,00 Euro (Vorwegabzug). Dieser ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu kürzen, was den Sachbearbeiter des Finanzamts zu folgender Berechnung veranlasst. Da Herr G jedoch als GF keine Anwartschaft auf eine Altersvorsorgung hat, zählt er nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2. Voraussetzung um dies auch steuerlich veranlagen zu können ist, dass man in Zeile 27 der Anlage N ein Kreuz bein „Nein“ setzt und somit die nicht vorhande Anwartschaft auf Altersvorsorge durch den AG bestätigt. Nun zur Problematik:
Der Herr G versäumte in der entsprechenden Zeile eine Auskunft zu geben (explizit heißt das: er hat weder „ja“, noch „nein“ angekreuzt. Dies veranlasst den Sachbearbeiter im zuständigen FA zur Unterstellung der o.g. Anwartschaft, womit er bei der Kürzung des Vorwegabzuges 16% des Bruttoeinnahmen des Herrn G ansetzt und ein verbleibender Verlustabzug i.H.v. 0,- Euro steht. Dies entspricht aber nicht der Veranlagund nach tatsächlichen Verhältnissen.
Nun ja, die Dinge nehmen ihren lauf, der Bescheid wird zugestellt und ist nach §165 AO teilweise vorläufig. Unwissend verstreicht die Einspruchsfrist ohne Tat durch Herrn G.
Wie könnte der G. den Bescheid öffnen?
Ich sehe verschiedene Möglichkeiten, alle aber nur begingt erfolgversprechend:
a)§89 AO „Beratung, Auskunft“ veranlasst zur Anregung der Behebung von offensichtlichen oder aus Unkenntnis unrichtig abgegeben worden sind.
b)§129 AO „offenbare Unrichtigkeit“ ist jederzeit zu berichtigen. Liegt hier jedoch nicht vor, da kein Rechen- oder Übertragungsfehler seitens der Finanzverwaltung erfolgte und eine „rechtliche Motivation“ durch den St-Pflichtigen nicht ausgeschlossen werden kann.
c)§173 AO „Aufhebung oder Änderung von St-Bescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel“ (mein persönlicher Favorit)
Ich hoffe auf eine rege Beteiligung!
Viele Grüße
Chris
