[USt] ausländische USt zurückbekommen?

Hallo Zusammen,

ein Gewerbetreibender fährt oft geschäflich nach Holland, Österreich etc. Wie sieht es hier mit der UST bei:

Tankquittungen
Hotelrechnungen
Bewirtungskosten

Man sagte, man könne die deutsche UST mit 16% ruhig buchen (???). Ist es nicht so, daß man die Steuer des jeweiligen Landes zahlt und sich diese mit nem großen Formularkrieg wiederholen kann?

Wie sieht es bei einer GmbH aus. Angestellte tanken im Ausland???

Gruß Sigi

Hallo Sigi,

im USt-Vergütungsverfahren sind Vorsteuerbeträge aus

Tankquittungen
Hotelrechnungen
Bewirtungskosten

in sehr vielen Fällen (abhängig vom Land) nicht vergütungsfähig.

Sei froh, dass Du hier noch nie über die bösen IHKn geschimpft hast - eine schöne Darstellung des Themas gibts nämlich hier:

http://www.dihk.de/index.html?/inhalt/themen/rechtun…

Man sagte, man könne die deutsche UST mit 16% ruhig buchen
(???).

??? - meine ich auch! Es gibt einen einzigen Fall, wo nicht ausgewiesene USt gebucht werden darf, das sind Fahrkarten im (deutschen!) Personennahverkehr.

Buchen kann man natürlich alles, ob das aber richtig ist, ist eine andere Frage. Anrechenbare Vorsteuer auf deutsche USt ist immer bloß deutsche Vorsteuer, und auch die ganz stur vom Beleg abhängig. Software, die den Vorsteuerabzug von der Art des Aufwandes „automatisch“ abhängig macht, zügig entsorgen.

Ist es nicht so, daß man die Steuer des jeweiligen

Landes zahlt und sich diese mit nem großen Formularkrieg
wiederholen kann?

Ja, mit Ausnahmen. Bei Reisekosten und Reisenebenkosten allein guckt etwa Null raus.

Wie sieht es bei einer GmbH aus. Angestellte tanken im
Ausland???

Gleiche Regel wie im Inland: Wenn die Arbeitnehmer im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers tanken (der Normalfall bei Dienstreisen), ist deutsche Vorsteuer anrechenbar und ausländische USt vergütbar (falls vorgesehen). Wenn sie „frei Schnauze“ unterwegs sind, keine Auswirkung.

Schöne Grüße

MM

[USt] USt-Vergütungsverfahren § 18 IX UStG
Hi !

In § 18 Abs. 9 UStG ist das Verfahren geregelt, nach welchem die Vergütung an im Ausland ansässige Unternehmer zu erfolgen hat. Die weiteren Bestimmungen finden sich in den §§ 59 - 61 UStDV.

Die aufgezählten Länder erlauben auch jeweils, dass das Verfahren der Vergütung der USt durchgeführt wird.

Das Verfahren ist so angelegt, dass es in jedem Land eine zentrale Behörde gibt, die sich ausschließlich mit diesen Vergütungsverfahren befasst. Eine Liste der Anschriften findet sich hier
http://www.bzst.de/ust/ustv/ustverg/index.html

Wichtig an dem Verfahren ist, dass man die Formvorschriften (Vordrucke, vollständiges ausfüllen der Zeilen, korrekte Rechnungen, Vorlage sämtlicher Rechungen/Rechungskopien) einhält. Auch eine bestimmte Höhe des zu vergütenden Anspruchs muss erreicht werden. Für D beträgt dieser Betrag derzeit € 250,00 (bzw. € 500,00 für Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU).

Ob sich dieser Aufwand dann tatsächlich lohnt, entscheiden die Umstände des Einzelfalles.

BARUL76

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Hallo,

hier gibt es ein Buch zum Thema Vorsteuer-Vergütung im Ausland
http://www.steuertipps.de/steuern/produkte/buecher/s…

Viele Grüße
C.

Danke für Eure Infos.

Also ist es wirklich so, daß aus Auslandsrechnungen die deutsche Vorsteuer nicht gezogen werden darf. Es hat wahrhaftig jemand versucht mir weiß zu machen, das die Tankrechnungen aus Holland hier mit 16% Vorsteuer gebucht werden dürfen…

Gruß Sigi

Servus Sigi,

ja mit Holland ist das was anderes! Erstmal schön im Coffeshop vorbeischauen, dann bucht sich das alles viel lockerer…

In diesem Sinne

MM