Hallo Sigi,
im USt-Vergütungsverfahren sind Vorsteuerbeträge aus
Tankquittungen
Hotelrechnungen
Bewirtungskosten
in sehr vielen Fällen (abhängig vom Land) nicht vergütungsfähig.
Sei froh, dass Du hier noch nie über die bösen IHKn geschimpft hast - eine schöne Darstellung des Themas gibts nämlich hier:
http://www.dihk.de/index.html?/inhalt/themen/rechtun…
Man sagte, man könne die deutsche UST mit 16% ruhig buchen
(???).
??? - meine ich auch! Es gibt einen einzigen Fall, wo nicht ausgewiesene USt gebucht werden darf, das sind Fahrkarten im (deutschen!) Personennahverkehr.
Buchen kann man natürlich alles, ob das aber richtig ist, ist eine andere Frage. Anrechenbare Vorsteuer auf deutsche USt ist immer bloß deutsche Vorsteuer, und auch die ganz stur vom Beleg abhängig. Software, die den Vorsteuerabzug von der Art des Aufwandes „automatisch“ abhängig macht, zügig entsorgen.
Ist es nicht so, daß man die Steuer des jeweiligen
Landes zahlt und sich diese mit nem großen Formularkrieg
wiederholen kann?
Ja, mit Ausnahmen. Bei Reisekosten und Reisenebenkosten allein guckt etwa Null raus.
Wie sieht es bei einer GmbH aus. Angestellte tanken im
Ausland???
Gleiche Regel wie im Inland: Wenn die Arbeitnehmer im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers tanken (der Normalfall bei Dienstreisen), ist deutsche Vorsteuer anrechenbar und ausländische USt vergütbar (falls vorgesehen). Wenn sie „frei Schnauze“ unterwegs sind, keine Auswirkung.
Schöne Grüße
MM