[AO] Einspruch gegen Grundsteuer

Hallo,

wenn eine Person gegen die zu zahlende Grundsteuer Einspruch einlegen will (im Hinblick auf das laufende BVerfG Verfahren), muss dies dann gegen die Grundsteuer-Bescheide erfolgen (also an die Gemeinde richten) oder ein Antrag auf Aufhebung des viele Jahre zuvor ergangenen Meßbescheides gestellt werden (also an das Finanzamt)?

Unten dazu ein Artikel, aber so 100%ig schlau welche Behörde nun der richtige Ansprechpartner ist, werde ich daraus nicht…

Vielen Dank
Frank

_Seit dem 1. August ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (1 BvR 1644/05). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von Ihnen und ihren Familien selbst genutztes Grundeigentum. Sie vertreten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den 1995 ergangenen Vermögensteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes.

Jetzt hat die OFD Karlsruhe bekannt gegeben, wie die Finanzämter bis auf weiteres verfahren sollen (OFD Karlsruhe vom 26.9.2005, G 1138 A - St 434):

  1. Einsprüche gegen aktuelle Grundsteuermessbescheide

Sofern sich Grundstückseigentümer im Rahmen eines zulässigen Einspruchs gegen die Grundsteuermessbetragsfestsetzung auf die vorgenannte Verfassungsbeschwerde berufen, ruht das Rechtsbehelfsverfahren insoweit (§ 363 Abs. 2 AO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ganz oder teilweise selbst genutztes Wohneigentum handelt. Die Einsprüche sind in die Rechtsbehelfslisten einzutragen.

Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuermessbescheide kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, denn das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes höher zu bewerten.

  1. Anträge auf Aufhebung von Grundsteuermessbescheiden

Bei „Einsprüchen” gegen bestandskräftige Grundsteuermessbescheide, die sich lediglich unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde gegen die allgemeine Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen richten und mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit begründet werden, handelt es sich um Anträge auf Durchführung einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG) oder zur Aufhebung des Steuermessbetrages (§ 20 GrStG). Solche Anträge sind auch dann nicht in die Rechtsbehelfslisten einzutragen, wenn sie als Einsprüche bezeichnet werden.

Die Bearbeitung dieser unzulässigen Anträge ist, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung, zurückzustellen. Zu gegebener Zeit ergeht hierzu weitere Weisung. Bei Anträgen auf Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswertes ist entsprechend zu verfahren.

Eine generelle maschinelle Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerk in die aktuell ergehenden Grundsteuermessbescheide (§ 165 I S. 2 Nr. 3 AO) wird derzeit von den für die Grundsteuer zuständigen Referatsleitern Bund-Länder abgelehnt._

[AO] Grundlagenbescheid Bestandskraft GrSt
Hallo,

deine email ist aus Österreich, ich hoffe, du fragst zur deutschen Rechtslage :wink:

wenn eine Person gegen die zu zahlende Grundsteuer Einspruch
einlegen will (im Hinblick auf das laufende BVerfG Verfahren),
muss dies dann gegen die Grundsteuer-Bescheide erfolgen (also
an die Gemeinde richten) oder ein Antrag auf Aufhebung des
viele Jahre zuvor ergangenen Meßbescheides gestellt werden
(also an das Finanzamt)?

Der Bescheid der Gemeinde ist Folgebescheid zum Bescheid des Finanzamts. Somit muss gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Bescheid der Gemeinde könnte nicht zum Erfolg führen.

Bekommt man gerade neu einen Grundsteuermessbescheid, kann man gegen diesen einen Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einlegen.

Natürlich sind im Regelfall die Messbescheide schon einige Monate bzw. Jahre alt und entsprechend bestandskräftig =nicht mehr anfechtbar.
Dann wird ein Schreiben an das Finanzamt in dieser Angelegenheit als Antrag auf Änderung behandelt.

Die Bearbeitung dieser unzulässigen Anträge ist, bis zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme
der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung, zurückzustellen.

d.h. die Finanzämter warten ab, was das BVerfG entscheidet. Ob dann eine Änderung auch bei diesen Altfällen vorgenommen wird, ist offen.

Viele Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

vielen Dank für Deine Erklärung!!

Viele Grüße
Frank