Hallo zusammen!
Folgender Sachverhalt hat sich bei einen steuerpflichtigen Nichtselbständigen ereignet:
Auf der Steuerkarte möchte der Steuerpflichtige Freibeträge eingetragen bekommen. Zum einen macht er Werbungskosten in Höhe von 1300 Euro und zum anderen Pauschalen von 3700 Euro für eine Körperbehinderung seines Sohnes von 100 % mit „H“-Vermerk und die zusätzliche Pflegepauschale von 924 Euro geltend. Das Finanzamt erkennt diese Beträge problemlos an.
Allerdings wird von den Werbungskosten i. H. v. 1300 Euro die Werbungskostenpauschale von 920 Euro wieder abgezogen. Insgesamt ergibt sich somit ein Freibetrag von 5004 Euro. Der Steuerpflichtige möchte aber die vollen Freibeträge von 5924 Euro eingetragen bekommen.
Auf Nachfrage wurde dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass der Freibetrag von 5004 Euro in Ordnung sei. Jedoch wurde dem Steuerpflichtigen für die Jahre 2004 und 2005 diese Werbungskostenpauschale nicht bei den Freibeträgen abgezogen.
Ist der Abzug von 920 Euro bei der Festlegung des Freibetrages korrekt? Wenn nein, worauf kann sich der Steuerpflichtige berufen, damit diesr Abzug nicht gemacht wird?
Gruß
Carsten