[StBerG] Vollmacht für Steuerberater okay so?

Als Laie ist man ja geneigt, Fallen zu übersehen oder aber übermisstrauisch zu sein, so wäre ich mir z.B. bei dem folgenden Vollmachtsformular nicht ganz sicher, ob ich es so unterschreiben würde, bzw welche Teile davon ich streichen könnte und/oder sollte:

Vollmacht

zur Vertretung in allen Steuersachen einschließlich Prozess- und Empfangsvollmacht
Dipl.-Kfm. XXXX XXXXXX, Steuerberater
XXXXXXXXXXXXXXX

wird hiermit beauftragt und ermächtigt, mich in allen steuerlichen Angelegenheiten im Sinne des § 1 Steuerberatungsgesetz sowie in allen Instanzen zu vertreten.

Diese Vollmacht berechtigt insbesondere

  • zur Vertretung vor Finanzämtern, Steuerbehörden und -Gerichten, auch in Bußgeld- und Strafverfahren,
    (aber wieso denn auch in Bußgeld- und Strafverfahren?)

  • zur Einlegung, Rücknahme und Verzicht von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln,
    (???)

  • zur Verhandlung jeder Art und die Angelegenheit durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, - zum Empfang von Geld, Wertsachen und Urkunden,
    (ist das Geld denn dann futsch???)

  • zur Bestellung eines Vertreters oder Untervollmacht zu erteilen.
    (klar, könnte ja ein großes Büro sein, das geht in Ordnung)

Der Bevollmächtigte wird von dem Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit.
(Selbstkontrahierungsverbot=klasse Wortschöpfung, aber was um alles in der Welt mag es bedeuten?)

Steuerbescheide, alle sonstigen Verwaltungsakte, Mitteilungen jeder Art und gerichtliche Entscheidungen, sind dem Bevollmächtigten zuzustellen, mit der Ausnahme sämtlicher Schreiben der Finanzkasse.
Bitte senden Sie diese dem Steuerpflichtigen direkt zu.

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Danke
Gunda.

Hi Gunda,

wenn du schon dem Standard-Formular misstraust, was dein Steuerberater dir vorlegt, was willst du erst machen, wenn er dich steuerlich berät ???

fragt sich

Petz

  • zur Verhandlung jeder Art und die Angelegenheit durch
    Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, - zum
    Empfang von Geld, Wertsachen und Urkunden,
    (ist das Geld denn dann futsch???)

hi,

standart ist okay, man kann aber abänderungen vornehmen. zumindest den empfang von geld, wertsachen und urkunden haben viele mandanten in dem büro (in dem ich bis letztes jahr arbeitete) gestrichen. null problemo, das tritt eh in den seltensten fällen ein.

gruss vom

showbee

Hallo Gunda,

ich kann Dir natürlich nicht sagen, ob Du das unterschreiben sollst, ich kann Dir lediglich eine „Übersetzung“ bieten bzw. Dir mitteilen, dass es so was öfter gibt und diese Vollmachten unterschrieben werden (=Haftung bei steuerlichen Versäumnisse gegenüber dem Finanzamt ladet dann meistens auch beim Steuerberater z.B. wenn versäumt wurde innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei Steuerbescheiden Einspruch einzulegen)

Vollmacht

zur Vertretung in allen Steuersachen einschließlich Prozess-
und Empfangsvollmacht
Dipl.-Kfm. XXXX XXXXXX, Steuerberater
XXXXXXXXXXXXXXX

wird hiermit beauftragt und ermächtigt, mich in allen
steuerlichen Angelegenheiten im Sinne des § 1
Steuerberatungsgesetz sowie in allen Instanzen zu vertreten.

Diese Vollmacht berechtigt insbesondere

  • zur Vertretung vor Finanzämtern, Steuerbehörden und
    -Gerichten, auch in Bußgeld- und Strafverfahren,
    (aber wieso denn auch in Bußgeld- und Strafverfahren?)

Damit ist das Steuerstrafrecht gemeint Bsp: Das Finanzamt bekommt eine Steuerstraftat vom Steuerpflichtigen mit, dann ist der Steuerberater bevollmächtigt in dieser Angelegenheit den Mandanten zu vertreten.

  • zur Einlegung, Rücknahme und Verzicht von Rechtsbehelfen und
    Rechtsmitteln,
    (???)

Es soll auch beim Finanzamt vorkommen, dass Steuerbescheide fehlerhaft sind. Um gegen solche Fehler vorzugehen benötigt man die Möglichkeit des Rechtsbehelfs (=Einspruch gegen Steuerbescheid).

  • zur Verhandlung jeder Art und die Angelegenheit durch
    Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, - zum
    Empfang von Geld, Wertsachen und Urkunden,
    (ist das Geld denn dann futsch???)

Was damit gemeint ist weiß ich auch nicht. Vielleicht weiß jemand anders bescheid?

  • zur Bestellung eines Vertreters oder Untervollmacht zu
    erteilen.
    (klar, könnte ja ein großes Büro sein, das geht in Ordnung)

Der Bevollmächtigte wird von dem Selbstkontrahierungsverbot
des § 181 BGB befreit.
(Selbstkontrahierungsverbot=klasse Wortschöpfung, aber was um
alles in der Welt mag es bedeuten?)

Selbstkontrahierungsverbot = Rechtswirksame Geschäfte mit sich selbst (häufigstes Beispiel: Gesellschafter der X-GmbH ist zu 100% der Y. Nun muss die GmbH diverse Verträge schließen, z.B. den Geschäftsführer-Vertrag. Geschäftsführer ist nun zufällig auch Y. Das heißt bei der Unterschrift des Geschäftsführer-Vertrags taucht zweimal die Unterschrift von Y auf (einmal Gesellschafter, einmal Geschäftsführer) Damit dieser Vertrag wirksam wird muss vorher der Gesellschafter nach § 181 BGB befreit werden)

Steuerbescheide, alle sonstigen Verwaltungsakte, Mitteilungen
jeder Art und gerichtliche Entscheidungen, sind dem
Bevollmächtigten zuzustellen, mit der Ausnahme sämtlicher
Schreiben der Finanzkasse.
Bitte senden Sie diese dem Steuerpflichtigen direkt zu.

Das bedeutet, dass das Finanzamt ausschließlich schriftlich mit dem Steuerberater korrospendiert. So kommen z.B. auch die Steuerbescheide direkt zum Steuerberater, der diese dann gleich prüfen kann. Danach werden die Bescheide dann an den Mandanten weitergeleitet, damit dieser weiß wieviel an das Finanzamt zu zahlen ist. Lediglich die Schreiben der Finanzkasse laden direkt beim Steuerpflichtigen (sind in der Regel eh nur Verrechnungen oder Zahlungserinnerungen)

Grüßle Soni