Servus Tom,
Petz hat Recht: Wer bei der Vermietung eines Bootsliegeplatzes gewerblich und wer privat handelt, hat auf die Umsatzbesteuerung keinen Einfluss.
Ich meine, dass es trotzdem vom Einzelfall abhängt, ob die Vermietung des Liegeplatzes USt-pflichtig oder USt-frei ist.
Deswegen, weil in § 4 UStG (in dem die USt-Befreiungen aufgezählt sind) unter Nr. 12 die Vermietung von Grundstücken (auch Grundstücksteilen, Abschnitt 76 (3) UStR) bezeichnet ist. Nicht USt-befreit sind als Ausnahme zur Ausnahme (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) (…) die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von (…) sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (…).
Im Fall des Bootsliegeplatzes kommt „Abstellen von Fahrzeugen“ bloß in Betracht, wenn man den Begriff sehr stark dehnt - ich habe hierzu weder Kommentare noch Rechtsprechung befragt, aber ich meine, das scheidet aus.
Eher trifft in den meisten Fällen die Sache mit der Betriebsanlage zu - immer dann, wenn zum Bootsliegeplatz untrennbar das Nutzungsrecht an Slip-, Dock-, Werftanlagen und dergleichen gehört. Dieses Nutzungsrecht ist in solchen Fällen wohl wertmäßiig bedeutender als der bloße Liegeplatz, und damit rutscht der ganze (einheitliche) Nutzungsvertrag aus der USt-Befreiung heraus, weil die Hauptleistung in diesem Vertrag eben aus dem Nutzungsrecht an den Betriebsanlagen besteht.
Ich denke aber, wenn der vermietete Liegeplatz wesentlich aus irgendwieviel Quadratmetern Wasser und den anschließenden irgendwieviel Quadratmetern Ufer besteht, und wenn Einrichtungen wie Kai, Mole, Steg dabei von vergleichsweise geringer Bedeutung sind, ist die Vermietung grundsätzlich USt-frei.
Diese Meinung ist mit Vorsicht zu genießen, ich habe sie wie gesagt weder per Kommentar noch per Rechtsprechung überprüft. Fände es aber ganz spannend, wenn sie widerlegt würde.
Schöne Grüße
MM