[USt] Vermietung von Bootsliegeplätzen

Hallo Experten,

folgendes Problem wird unter Kollegen grad heftig diskutiert:

Darf auf die Miete von Bootsliegeplätzen durch einen gewerblichen Vermieter an einen privaten Mieter MwSt. aufgeschlagen werden?

Danke im Voraus für Eure Meinung

Viele Grüße
Tom

Hi Tom,

der Mieter = Endkunde interessiert hier überhaupt nicht.

Und was heißt draufschlagen ?

Sowohl gew. Endkunde als auch privater Endkunde zahlen den gleichen Endpreis, nur dass sich der gew. Kunde die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wiederholen kann.

Auch ein Autohaus verkauft die Autos immer mit Umsatzsteuer.

Gruß

Petz

Servus Tom,

Petz hat Recht: Wer bei der Vermietung eines Bootsliegeplatzes gewerblich und wer privat handelt, hat auf die Umsatzbesteuerung keinen Einfluss.

Ich meine, dass es trotzdem vom Einzelfall abhängt, ob die Vermietung des Liegeplatzes USt-pflichtig oder USt-frei ist.

Deswegen, weil in § 4 UStG (in dem die USt-Befreiungen aufgezählt sind) unter Nr. 12 die Vermietung von Grundstücken (auch Grundstücksteilen, Abschnitt 76 (3) UStR) bezeichnet ist. Nicht USt-befreit sind als Ausnahme zur Ausnahme (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) (…) die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von (…) sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (…).

Im Fall des Bootsliegeplatzes kommt „Abstellen von Fahrzeugen“ bloß in Betracht, wenn man den Begriff sehr stark dehnt - ich habe hierzu weder Kommentare noch Rechtsprechung befragt, aber ich meine, das scheidet aus.

Eher trifft in den meisten Fällen die Sache mit der Betriebsanlage zu - immer dann, wenn zum Bootsliegeplatz untrennbar das Nutzungsrecht an Slip-, Dock-, Werftanlagen und dergleichen gehört. Dieses Nutzungsrecht ist in solchen Fällen wohl wertmäßiig bedeutender als der bloße Liegeplatz, und damit rutscht der ganze (einheitliche) Nutzungsvertrag aus der USt-Befreiung heraus, weil die Hauptleistung in diesem Vertrag eben aus dem Nutzungsrecht an den Betriebsanlagen besteht.

Ich denke aber, wenn der vermietete Liegeplatz wesentlich aus irgendwieviel Quadratmetern Wasser und den anschließenden irgendwieviel Quadratmetern Ufer besteht, und wenn Einrichtungen wie Kai, Mole, Steg dabei von vergleichsweise geringer Bedeutung sind, ist die Vermietung grundsätzlich USt-frei.

Diese Meinung ist mit Vorsicht zu genießen, ich habe sie wie gesagt weder per Kommentar noch per Rechtsprechung überprüft. Fände es aber ganz spannend, wenn sie widerlegt würde.

Schöne Grüße

MM

hi,

hier sollte die neue rechtssprechung des EuGH beachtet werden. am 03. März 2005 hat der EuGH (C-428/02) entschieden:

„Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.

insoweit sollte m.E. eine vermietungsleistung vorliegen, für deren umsatzbesteuerung eine optionsausübung notwendig wird. in dem fall ist die vermietung von liegeplätzen vergleichbar mit wohnraumvermietung, nicht mit kfz-verkauf! USt geht nur, wenn Mieter VoSt-berechtigt ist.

der schlussantrag der GA’in Kokott ist lesenswert:

http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&S…

ich hoffe der link funktioniert, wenn nicht http://curia.eu.int/
und dann nach dem Az suchen.

mfg vom

showbee

Danke…
Euch zunächst mal für die schnellen Antworten :smiley:

Ich war eigentlich MM’s Meinung, aber Showbee’s link wirft jetzt wieder alles über den Haufen :frowning:

Wo kann man eine „sichere“ Antwort erhalten? 3 FA’s - zwei verschiedene Antworten, 2 Steuerberater - ebenfalls verschiedene Antworten, ich werd noch wahnsinnig. An wen kann man sich denn noch wenden?

Viele Grüße
Tom

hi tom.

die aussage des EuGH ist eindeutig. da umsatzsteuerrecht richtlinienrecht ist (die mitgliedsstaaten müssen harmonisieren), ist die auslegung des EuGH bindend. wenn der EuGH meint, vermietung von bootsanlegern ist vermietung von grundstücken, dann hat das auch jedes „popelige“ deutsche finanzamt zu respektieren (rechtsstaatsprinzip). die verschiedenen meinungen und auslegungen beruhen wohl darauf, dass das urteil nicht bekannt war.

m.E. wurde es auch erst im oktober veröffentlicht und jeder steuerberater ist leider nicht immer auf dem aktuellen stand.

konfrontiere den vermieter mit dem urteil, der geht dann zu seinem steuerberater und der teilt es dem finanzamt des vermieters mit.

mfg vom

showbee

1 „Gefällt mir“

Hier werden sie geholfen! Danke nochmals :smile: owt
.