Folgendes hatten wir hier schon:
„Bei der EÜR gilt in der Regel das Zu- und Abflussprinzip: Einnahmen und Ausgaben gehoren zu dem Jahr bzw. Monat, in dem sie wirklich geflossen sind.
Ausnahme: wiederkehrende Leistungen innerhalb von 10 Tagen vor/nach dem Jahresende. Beispiel: Eine Miete oder Gebühr für Dezember, die am 5.1. gezahlt wird, ist buchhalterisch noch für das Vorjahr wirksam.“
Eigentliche Frage:
Wenn die USt-Voranmeldung rasch gemacht und vor dem 10.1., bezhalt wird zählt sie doch wohl auch noch zum Vorjahr?
Dass die Steuerschuld aus der (Jahres-)Umsatzsteuer erst im neuen Jahr wirksam ist, wurde hier auch schon geklärt.
Wie wäre es mit einer FAQ zum Thema Jahreswechsel?
Oder habe ich da eine bereits existierende übersehen?
Eigentliche Frage:
Wenn die USt-Voranmeldung rasch gemacht und vor dem 10.1.,
bezhalt wird zählt sie doch wohl auch noch zum Vorjahr?
hi,
nein, egal wann die UStVA kommt und gezahlt wird, diese ist nicht erfasst, da sie nicht „wiederkehrend“ ist. es kann ja auch erstattungen geben. ist jedenfalls gefestigte rechtssprechung. das ist so „sonnenklar“, dass es sogar aus den aktuellen EStR 2005 gefallen ist…
nein, egal wann die UStVA kommt und gezahlt wird, diese ist
nicht erfasst, da sie nicht „wiederkehrend“ ist. es kann ja
auch erstattungen geben. ist jedenfalls gefestigte
rechtssprechung. das ist so „sonnenklar“, dass es sogar aus
den aktuellen EStR 2005 gefallen ist…
gruss vom
showbee
nicht „wiederkehrend“
Danke! Das ist das Stichwort. Eine Miete ist „wiederkehrend“, weil monatlich i. d. R. gleich. die Zahlung nach der UStVA dürfte sehr selten gleich den Vormonaten sein.