ich habe folgenden Tipp im Netz im Zusammenhang MWST und Kleinunternehmerregelung gefunden und wollte mal Eure Meinung dazu hören :
Da die maßgeblichen Umsatzgrenzen nach den Beträgen berechnet werden, die vereinnahmt wurden, kann u.U. die Anwendung oder die Nichtanwendung der Kleinunternehmerbesteuerung über eine gezielte Steuerung der Einnahmen beeinflusst werden.
Unternehmer (Gründer) hat bis zum 15.08.05 Einnahmen in Höhe von 15.000 EUR und bis zum 31.12.05 noch offene (jedoch noch nicht fakturierte) Forderungen von 7.000 EUR. Um für 2005 noch unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen, darf die offene Forderung vom Schuldner erst in 2006 beglichen werden.
Haltet ihr dies für machbar, sodass die Kleinunternehmerregelung nicht gefährdet ist ?
diese Information ist definitiv falsch, sie widerspricht der gesetzlichen Regelung zur Ermittlung des Jahresgesamtumsatzes, die in § 19 (3) Satz 3 UStG beschrieben ist.
Vereinfacht ausgedrückt wird der Jahresgesamtumsatz ermittelt, indem der tatsächliche Gesamtumsatz auf das Gesamtjahr bezogen umgerechnet wird.
Hat der Gründer dem Beispiel zufolge bis zum 15. August 15.000€ getätigt (tatsächlicher Gesamtumsatz), läge der Jahresgesamtumsatz bei 15.000€ / 7,5 * 12 = 24.000€.
D.h. unabhängig der geplanten Umsatztrickserei ist der Gründer nicht mehr Kleinunternehmer und sollte bereits jetzt Vorsorge dafür treffen, die Umsatzsteuer für 2005 nachzahlen zu müssen.
Den Webseiten Betreiber sollten Sie gelegentlich auf diesen Umstand ansprechen, vielleicht ist er für diesen Hinweis ja auch dankbar.
jetzt noch einmal deutlicher
oops, da ist was schief gegangen !
sorry, muss eingestehen, dass ich es mit den Daten nicht wirklich genau genommen habe, da mein Fokus auf etwas Anderem lag. Dass sich dadurch eine andere Schlussfolgerung ergeben musste, war mir leider nicht bewusst.
Was mich interessierte:
ob es statthaft ist, nur einen Teil der Dienstleistungen im Jahr 2005 durch das Stellen von Fakturen zu Umsatz zu deklarieren (z.B. für den Zeitraum 01.01. bis 15.12.05 lediglich 14.000€). Die weiteren Dienstleistungen, die wohl auch im Jahr 2005 getätigt wurden, würden jedoch erst im Folgejahr fakturiert werden. Mit der Zielsetzung, dass der Kleinunternehmerstatus von den Höchstwerten her erhalten bleibt.
Also kurzum:
Steht es dem Klein-Unternehmer frei, in welchem Jahr er seine Leistungen fakturiert und gilt für die Einhaltung der Bemessungsgrenze seines Kleinunternehmerstatus´ das Zuflussprinzip ?
diese Information ist definitiv falsch, sie widerspricht der
gesetzlichen Regelung zur Ermittlung des Jahresgesamtumsatzes,
die in § 19 (3) Satz 3 UStG beschrieben ist.
hi,
nein, das sehen sie ganz falsch! leider! die regelung mit der hochrechnung der umsätze bezieht sich auf unternehmen, die nicht im ganzen jahr KU waren. bsp. ich eröffne mein unternehmen erst zum 01.04., dann kann ich in dem jahr auch nur 9/12tel des grenzbetrages haben, bzw. mein umsatz in den 9 monaten wird auf 12 hochgerechnet, um zu prüfen, ob die 17.500 marke „gerissen“ wurde!
ABER: wenn das unternehmen 12 monate am markt ist, nur in den letzten 3 monaten keine umsätze fliessen, wird hier nicht hochgerechnet. die norm ist NICHT einschlägig, da die tätigkeit im vollen kalenderjahr ausgeübt wurde! es geht nicht darum, ob jeden tag/woche/monat auch umsatz geflossen ist!
insoweit obacht mit der auslegung von gesetzen und der pauschalschelte gegen tips im internet. ergo: der tip mit dem umsatzverschieben IST KORREKT, wenn der umsatz erst im januar eingeht, dann ist 2005 die grenze nicht gerissen, also weiterhin KU! das ergibt sich schlicht aus der feststellung in § 19 I S. 2 „… der nach vereinnahmten Entgelten bemessene …“.
[USt] Wann Rechnung legen bei Kleinunternehmer
Hi !
Das Rechnungsdatum ist soagr irrelevant. Es können also die Rechnungen bereits im Jahr 2005 gestellt werden. Für die KU-Regelung ist einzig und allein wichtig, wann die Zahlungen vereinnahmt werden.
Dies wäre im Zweifel mit den Kunden abzusprechen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass möglicherweise das Finanzamt hier einen Gestaltungsmißbrauch wittert.
Dieser kann dann vorliegen, wenn Regelungen/Tatsachen ausschließlich zu dem Zwecke der Steueroptimierung getroffen werden. Sollte andere als nur steuerliche Gründe für diese Regelungen sprechen, ist kein Gestaltungsmißbrauch anzunehmen.
Andere Gründe können z.B. im wirtschaftlichen Bereich liegen. Sollten die Kunden also momentan nicht oder nur in Raten zahlen können, so liegt darin sicherlich ein wirtschaftlicher Grund. Dieser sollte durch eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Stundungsvereinbarung aber aus Beweissicherungsgründen auch festgehalten werden.