Hallo,
wenn der/die Angestellte (aus welchen Gründen auch immer) seine/ihre Steuerkarte nicht abgibt, ab wann wäre der Arbeitgeber verpflichtet/bzw. berechtigt, den Steuerabzug nach Kl. VI vorzunehmen?
Und wenn die Karte dann eingereicht wird (nehmen wir an im März): ist der AG dann zum Ausgleich der zuviel einbehaltenen Steuer berechtigt oder kann er den AN auf den Jahresausgleich verweisen.
(kleine Firma
Moin,
wenn der/die Angestellte (aus welchen Gründen auch immer)
seine/ihre Steuerkarte nicht abgibt, ab wann wäre der
Arbeitgeber verpflichtet/bzw. berechtigt, den Steuerabzug nach
Kl. VI vorzunehmen?
Und wenn die Karte dann eingereicht wird (nehmen wir an im
März): ist der AG dann zum Ausgleich der zuviel einbehaltenen
Steuer berechtigt oder kann er den AN auf den Jahresausgleich
verweisen.
Die Antworten hierauf findest du in § 39c Absatz 2 EStG:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p39c.html
Gruß
petz