Mal angenommen, Unternehmer A ist Existenzgründer und Betreiber eines Onlineportals oder produziert Software oder bietet eine sonstige Dienstleistung an, für die Nutzer eine zeitliche Nutzungsgebühr bezahlen.
Aufgrund seines bisherigen Umsatzes wird A im Jahr 2006 noch Kleinunternehmer sein und wählt die Umst-Befreiung, damit er weniger Aufwand hat und er nichts zu investieren hat, wo er gross selber Mwst lässt.
Nun möchte A zur Kundenbindung einerseits und zum schnelleren Geldeingang für seine Leistungen Nutzungsgebühren für gleich 2 oder 3 Jahre anbieten. Kann er die Leistungen ebenfalls ohne Mwst. anbieten, oder muss er für 2007, sofern er Mwst-pflichtig wird im Nachhinein noch Mwst. einrechnen?
relevant ist immer das zufluss-datum. es geht also darum, wann kommt das geld auf dem konto an, nicht: für welchen zeitraum ist die leistung.
problematisch wird das nur, wenn im kalenderjahr 2006 „gerade noch so“ der kleinunternehmerstatus besteht und deswegen für 2jahre einnahmen berechnet werden (ohne ust) und dann im jahr 2007 (nix mehr kleinunternehmer) kaum umsatz erzielt wird. das ganze nennt sich dann „gestaltungsmissbrauch“ nach § 42 Abgabenordnung und das finanzamt kann das als irrelevant ansehen.
ergo: okay solange nicht mit system. nicht okay, wenn mit dem ziel steuern zu sparen.
ergo: okay solange nicht mit system. nicht okay, wenn mit dem
ziel steuern zu sparen.
Das System heisst bestimmt nicht, Steuern zu sparen. Wohl eher, schneller das Geld verfügbar zu haben. Sowie zusätzlich noch den Anreiz von einem Mehrjahresrabatt zu gewähren - also Kundenservice.
Allerdings - was kann A dann dafür, wenn seine Leistung so gut, dass 95 % seiner potentiellen Kunden sagen: boah, tolles Angebot - überweise ich sofort. Immerhin hätte Vater Staat sicher dann Freude an Jahr 2008 oder 2009 ;o)