[ESt] Abgeschriebenes Kfz verkaufen = B-Einnahme?

Hallo,

ein Selbständiger hat ein KfZ im Betriebsvermögen und dieses vollständig abgeschrieben. Nun verkauft er es und erzielt damit einen Betrag von 2000 Euro.

Wie kann es sich hierbei um eine Betriebseinnahme handeln? Das KfZ wurde doch vollständig abgeschrieben, es ist jährlich ein Aufwand entstanden, der genau den Kaufpreis ausmacht. Der anfängliche Wert ist auf 0 Euro abgesunken.

Wie wäre das zu buchen?

Danke und liebe Grüße

Petra

hi,

wenn das wirtschaftsgut nun für 2000 EUR verkauft wurde, obwohl der buchwert schon 0 EUR, dann sind 2000 EUR stille reserven enthalten. da es hier gewinneinkünfte sind, wird nicht nur der ertrag sondern auch die substanz besteuert. insoweit müssen stille reserven versteuert werden, wenn sie realisiert sind.

man könnte auch sagen, die bisherige abschreibung war zwar gesetzlich ok, aber wirtschaftlich wohl nicht korrekt, es wurden 2000 EUR mehr wertverzehr als betriebsausgaben angesetzt, als wirtschaftlich angefallen sind.

insoweit wäre zu buchen:

Bank an Erträge Anlagenverkäufe

ggf. ist umsatzsteuer abzuführen?!

mfg vom

showbee

Hallo,

ein Selbständiger hat ein KfZ im Betriebsvermögen und dieses
vollständig abgeschrieben. Nun verkauft er es und erzielt
damit einen Betrag von 2000 Euro.

Wie kann es sich hierbei um eine Betriebseinnahme handeln?

Die gewählte Methode ist - wenn ich das mal so sagen darf - bis zur Dämlichkeit korrekt. Das Auto übernimmt der Selbständige natürlich privat aus dem Geschäftsvermögen für 1 € und verkauft es privat für xxxx €.

Eine Variante findet oft bei Leasingfahrzeugen statt. Dabei werden Leasingraten für sehr kostspielige Fahrzeuge so bemessen, daß nach 3 Jahren nur noch ein eher symbolischer Restwert übrig bleibt, zu dem das Fahrzeug privat gekauft wird, um es sodann zum tatsächlichen Marktpreis zu verkaufen. Üblicherweise wird so alle 3 Jahre ein netter 5stelliger Betrag nebenbei verdient.

Gruß
Wolfgang

Üblicherweise wird so alle 3 Jahre ein netter 5stelliger
Betrag nebenbei verdient.

hallo wolfgang,

solche tips hätte ich nicht von dir erwartet. immerhin ist dies eine offene aufforderung zur steuerhinterziehung. eine gestaltung liegt hier nicht mehr vor. der wagen hat einen restbuchwert, der wagen hat einen teilwert, die stillen reserven sind realisiert, der gewinn ist zu versteuern. alles andere ist im fall strafbar!

mfg vom

showbee

Hallo!

solche tips hätte ich nicht von dir erwartet. immerhin ist
dies eine offene aufforderung zur steuerhinterziehung.

Beim leisesten Verdacht in solcher Richtung stelle ich mich in die Sünderecke und schäme mich ganz doll.

Nee, mal ehrlich: Es geht nicht um verwerfliche Tipps zur Steuerhinterziehung. Ob in der ollen Rostbeule noch 200 oder 2.000 € an stiller Reserve stecken, kann man bei Verkauf an sich selbst wirklich nicht wissen. Schließlich ist es unangemessen, für jeden ausgemusterten Gegenstand ein Sachverständigengutachten einzuholen.

der wagen hat einen
restbuchwert, der wagen hat :einen teilwert, die stillen
reserven sind realisiert, der :gewinn ist zu versteuern.

Ist ja richtig. Es ist aber auch richtig, daß man nicht alles dafür tun muß, stille Reserven möglichst hoch zu treiben. Im Gegenteil, der vorsichtige Kaufmann wird in vertretbaren Grenzen niedrig bewerten. Gestaltung kann nicht das Ziel haben, sich möglichst schmerzhaft ins eigene Knie zu schießen.

Wenn da nun die abgeschriebene, ungepflegte Kiste steht und man kaufst sie privat für womöglich sogar mehr als den Buchwert, putzt, macht, tut (natürlich nicht unter Verwendung betrieblicher Werkzeuge und Putzlappen) in seiner Freizeit und verkauft dann privat für etwas mehr als den bezahlten Preis - liebe Zeit… hinter jeder Abwesenheit von regelrecht dämlicher Vorgehensweise ist nicht gleich Steuerhinterziehung zu entdecken.

Gruß
Wolfgang

Ob in der ollen Rostbeule noch 200 oder
2.000 € an stiller Reserve stecken, kann man bei Verkauf an
sich selbst wirklich nicht wissen. Schließlich ist es
unangemessen, für jeden ausgemusterten Gegenstand ein
Sachverständigengutachten einzuholen.

hallo,

nun ja, der verkauf an sich selber ist eine privatentnahme und die kann man nicht einfach aus dem bauch bewerten. im steuerberatungsbüro haben wir einfach kleinanzeigen bzw. internet (mobile.de autoscout24.de und co.) überprüft. das ist m.E. jedem unternehmer auch zuzumuten.

nebenbei: wenn ich bspw. am 1.10. ein neuen PKW kaufe, der alte PKW also zum 1.10. aus dem betriebsvermögen ausscheidet und ich danach den verkauf von privat an privat anstrenge, dann wird der erzielte wert wohl noch in der buchführung nachträglich erfassbar sein. welcher unternehmer erstellt seine bufü schon taggenau? wer bewertet sein anlagevermögen taggenau?

zugeben möchte ich, eine kleine abweichung wird man akzeptieren müssen. wenn im obigen bsp. per 1.10. eine entnahme zum wert von 2.000 angesetzt wird, dann wird wohl ein verkauf zu 2.200 noch im rahmen sein. aber wenn ich die entnahme im fall mit 1.000 angebe und dann 2.200 realisiere, sollte der gewissenhafte unternehmer seine bufü korrigieren…

gruss vom

showbee

Hallo Wolfgang,

Die gewählte Methode ist - wenn ich das mal so sagen darf -
bis zur Dämlichkeit korrekt. Das Auto übernimmt der
Selbständige natürlich privat aus dem Geschäftsvermögen für 1
€ und verkauft es privat für xxxx €.

In meinem Falle hatte das nicht funktioniert. Ich mußte nach dem Verkauf für 1 DM (damals noch), den Schwacke-Wert des Fahrzeuges als außerordentliche Einnahme (im Geschäft) verbuchen.

Merke: Es gibt auch ausgeschlafene Leute beim Finanzamt.

Gruß

Nordlicht

Hi !

Muss mich dann auch mal einmischen.

Wenn der Unternehmer (müßte ja mindestens eine juristische Person sein) den Wagen an sich selbst (also einen Gesellschafter) unter Wert verkauft, haben wir stets eine Entnahme. Diese ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Sollte es eine teilentgeltliche Entnahme sein, ist eine entsprechende Kürzung um den gezahlten Kaufpreis vorzunehmen.

Sollte das Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres nach der Überführung ins Privatvermögen mit Gewinn veräußert werden, ist der Tatbestand das § 23 Abs. 1 Nr. EStG erfüllt. Dieses „Spekulationsgeschäft“ ist daher ebenfalls in der Steuererklärung anzugeben.

Einkommensteuerlich bleibt es daher einerlei, ob der Verkaufsgewinn voll dem betrieblichen Einkünften, den Sonstigen Einkünften zugeordnet oder nach irgendeinem Schlüssel auf beide Einkunftsarten aufgeteilt wird.

BARUL76

.

Wenn der Unternehmer (müßte ja mindestens eine juristische
Person sein) den Wagen an sich selbst (also einen
Gesellschafter) unter Wert verkauft, haben wir stets eine
Entnahme.

hi,

liegt dann nicht sogar eine vGA vor? ich denke wolfgang meinte mit „an sich selbst verkauft“ die schlichte entnahme eines personenunternehmers bzw. personenngesellschafters.

mfg vom

showbee

Hi !

juristische Person

liegt dann nicht sogar eine vGA vor?

vGA kenne ich nur im Bereich der Kapitalgesellschaften. Weder bei Einzelunternehmen noch bei Personengesellschaften noch bei Personenhandelsgesellschaften ist mir dieses Konstrukt bekannt.
Und die „juristische Person“, welche ich oben ansprach, grenzt sich doch nur von der „natürlichen Person“ ab. Insoweit umfasste mein Posting erst mal sämtliche Gesellschaftsformen.

ich denke wolfgang meinte
mit „an sich selbst verkauft“ die schlichte entnahme eines
personenunternehmers

Es ist nur so, dass ein Einzelunternehmer dieses Wagen nicht an sich selbst verkaufen kann. Er kann das Kfz entnehmen und einen Geldbetrag einlegen. Es ist aber weder zivilrechtlich noch steuerlich ein Verkauf. Es bleibt bei Entnahmen und einlagen.

bzw. personenngesellschafters.

Da gehe ich dann auch mit. Denke aber, dass dies die Ausgangsfrage auch schon nicht mehr berühren dürfte.

BARUL76

.

juristische Personen vs. natuerliche Personen

vGA kenne ich nur im Bereich der Kapitalgesellschaften. Weder
bei Einzelunternehmen noch bei Personengesellschaften noch bei
Personenhandelsgesellschaften ist mir dieses Konstrukt
bekannt.
Und die „juristische Person“, welche ich oben ansprach, grenzt
sich doch nur von der „natürlichen Person“ ab. Insoweit
umfasste mein Posting erst mal sämtliche Gesellschaftsformen.

hi,

ähem. also dann haben wir hier verschiedene ansichten von j.P. / n.P. bzw. der einordnung von diversen gesellschaften in diese kategorien.

unter n.P. fallen natuerlich erstrangig die menschlein als solche
unter j.P. fallen die j.P. des privatrechts und die j.P. des öff.rechts.
unter j.P.d.Pr. fallen dann die kapitalgesellschaften, verein, stiftung

ABER: nicht j.P.d.Pr. sind oHG, KG, GbR, PartG, Reederei, stille Ges.!
dies sind personengesellschaften, denn Personengesellschaften können zusammenschlüsse von j.P. und n.P. sein, man kann Pers.Ges. nicht unter eine der gruppen subsumieren.

–> insoweit dachte ich, meinst du mit „juristische person“ die kapitalgesellschaften (bspw. GmbH als musterfall deutscher unternehmerschaft).

mfg vom

showbee