wenn einer eine Reise tut dann hat er oft nicht nur was zu erzählen, sondern auch einige Kosten zu tragen.
Ist die Reise durch seine freiberufliche Tätigkeit oder seine Angestelltentätigkeit veranlasst, dann können ja einige Kosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden.
Allerdings stellen sich mir hier noch ein paar Fragen - über Tipps würde ich mich freuen:
Wenn die Kosten nicht detailliert nachgewiesen werden, lassen sich ja die übliche VMA-Sätze bzw. im Ausland auch die Pauschalen für Übernachtungskosten ansetzen. Hier habe ich je eine Tabelle ab 01.01.2002 und eine ab 01.01.2005 gefunden. Gilt die von 2002 auch für 2003 und 2004 oder gab es hier Änderungen und ich habe einfach nicht gründlich genug gesucht?
Und: die eigentlichen Kosten für die Hin- und Rückreise (Auto, Zug, Bus, Flugzeug, Schiff…) sind ja in den Pauschalen nicht enthalten. Wie kann man die glaubhaft machen, wenn die Belege fehlen? Gibt es da auch Beträge, die das FA aus allgemeiner Lebenserfahrung akzeptiert? Im Inland gingen ja die km-Pauschalen, aber bei Reisen ins Ausland?(Bewiesen, dass die Person an dem besagten Ort war und dies aus beruflicher Veranlassung, ist es - und die Person muss da ja auch hingekommen sein und wieder zurück).
Für Übernachtungskosten gibt es ja im Ausland die Pauschalen. Im Inland stand auf der BMF Seite es könnten „bei Dienstreise 20 Euro pauschal“ angesetzt werden, die „Geschäftsreise“ jedoch nur die tatsächlichen Kosten, keine Pauschale. Wonach trifft man den Unterschied, ob es eine Dienst- oder Geschäftsreise ist? Beispiele: ein Freiberufler, der auswärts eine Veranstaltung durchführt oder eine Fortbildung besucht?
flug etc. gibt es nur gg. beleg. pech! pauschalen nur für übernachtungen und verpflegungsmehraufwand lt. tabellen. zur gültigkeit kann ich leider nix sagen… aber ich glaube die 2002er ist bis 2004 anwendbar gewesen, die werden nicht jährlich neu aufgelegt.
nebenbei:
dienstreise = ein angestellter
geschäftsreise = der unternehmer
Die Tabelle mit den Pauschbeträgen für Auslandsdienstreisen wurde zum 01.12.2002 geändert und galt dann bis einschließlich 31.12.2004.
Die Kosten der Anreise können sicherlich auch durch Banküberweisungen nachgewiesen werden. Wenn die Vorlage von Rechnungen absolut erforderlich ist, kann man auch bei dem jeweiligen Transprotunternehmen wegen einer Rechnungskopie anfragen. Die Unternehmen sind nämlich verpflichtet, ihre Rechnung 10 Jahre aufzubewahren.
Sollte man Rechnungen nicht vorlegen können/wollen, so kann man auch die Kilometerpauschale (auch für Stecken im Ausland) geltend machen. Es dürfte nur bei einer „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ zu einer Kürzung dieser Beträge kommen.
Für die Übernachtung im Inland wird es in der Praxis seitens des Finanzamtes nicht beanstandet, wenn ohne Nachweis € 20,00 angesetzt werden. Auch wenn es den rechtlichen Regelungen nicht entspricht.
km-Pauschale im Ausland und bei Fährverbindungen?
Hi Barul,
vielen Dank!
Sollte man Rechnungen nicht vorlegen können/wollen, so kann
man auch die Kilometerpauschale (auch für Stecken im Ausland)
geltend machen. Es dürfte nur bei einer „offensichtlich
unzutreffenden Besteuerung“ zu einer Kürzung dieser Beträge
kommen.
Die km-Pauschale beträügt auch im Ausland dann die 0,30 Euro pro gefahrenem km?
Wie ist das denn, wenn eine Person Strecken mit dem PKW zurückgelegt hat und hierbei auch Teile mit einer Autofähre.
Sollte diese Person dann mit der km-Pauschale nur die mit dem Auto gefahrenen km ansetzen und die via Fähre überbrückten herausrechnen? Für die Fähr-Entgelte hat die Person keinen Beleg mehr…