Hallo,
Ein Kind von A (und nicht A selbst) und dessen Mutter (Alleinerziehende)
wohnen ohne bezahlung („Unentgeltliche Überlassung“) in der Whg von A.
Gilt das als „eigenen Wohnzwecken“ (§ 23 EstG) und kann daher die Whg. nach zwei jahren steuerfrei verkauft werden ?
vielen Dank, Steffan
Spekuklationsfrist bei unentgeltlicher Überlassung
Hi !
Im BMF-Schreiben vom 05.10.2000, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 2000 Seite 1383 (Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte)
findete sich im Punkt 5.3. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken folgendes:
"Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er das Wirtschaftsgut allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt hat. Unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige Teile des Wirtschaftsguts einem Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat. Die dem Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken verbleibenden Räume müssen jedoch noch den Wohnungsbegriff erfüllen und ihm die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Ein Wirtschaftsgut wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (z.B. Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung; auf die Belegenheit der Wohnung in einem Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser kommt es nicht an).
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat. Die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts an andere - auch unterhaltsberechtigte - Angehörige stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar. Die Altenteilerwohnung in der Land- und Forstwirtschaft ist kein vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut.
Bewohnt ein Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses eine Wohnung allein, liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, soweit er die Wohnung auf Grund eigenen Rechts nutzt (vgl.R 164 Abs. 2 Satz 1 EStR 1999 und H 164 „Beispiele zur Überlassung an Miteigentümer” EStH 1999).
Danach dürfte nach der Sachverhaltsdarstellung (keine Mitnutzung der Wohnung) ein steuerfreier Verkauf nicht in Frage kommen.
BARUL76
.
Hi,
Ein Kind von A (und nicht A selbst) und dessen Mutter :
Alleinerziehende)
wohnen ohne bezahlung („Unentgeltliche Überlassung“) in der Whg von ::A.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der
Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem Kind, für das er
Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat.
Danach dürfte nach der Sachverhaltsdarstellung (keine
Mitnutzung der Wohnung) ein steuerfreier Verkauf nicht in
Frage kommen.
Warum kommst du auf diesen Schluss? Ein Kind mit alleinerziehender Mutter lässt doch darauf schließen, dass A dafür Kindergeld bekommt und deshalb eine unschädliche Eigennutzung vorliegt.
An den Ausgangsposter: die Spekulationsfrist beträgt mittlerweile 10 Jahre
Viele Grüße
C.
Hi,
Ein Kind von A (und nicht A selbst) und dessen Mutter
Warum kommst du auf diesen Schluss?
Ich hatte diesen Teil so verstanden, dass A nicht der Vater (weder leiblich noch Adoptiv-V) ist. Daher stünde ihm kein Kindergeld zu. Vielleicht irre ich mich ja auch.
An den Ausgangsposter: die Spekulationsfrist beträgt
mittlerweile 10 Jahre
Ich glaube, dass hatte er verstanden. Aber bei Eigennutzung reicht es aus, wenn man die Wohnung 2 bzw. 3 Jahre gehalten hat.
BARUL76
.
danke:smile:
Vieln dank für die ausführliche Erläuterung!
Beste Grüße, Steffan
(PS: A ist doch der Vater )
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