[USt] Belege ohne USt Hauptleistung/Nebenleistung

Hallo zusammen,

Ein Unternehmer berechnet die Hauptleistung mit 16% UST. Zusätzlich stellt er seinem Kunden die Ausgaben als Nebenleistung in Rechnung. Als Ausgaben sind angefallen:
A) eine Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. Auf dem Fahrschein sind der Bruttobetrag (beispielsweise 10,70 €) und der UST-Satz von 7% ausgewiesen
B) eine Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. Auf dem Fahrschein ist jedoch nur der Bruttobetrag (beispielsweise 5,35 €) ausgewiesen.

Der Unternehmer berechnet im Fall A den Nettobetrag des Fahrscheines in Höhe von 10,00 € zuzügl. 16% UST, insgesamt brutto also 11,60 €, da die Erstattung der Fahrscheinkosten als Nebenleistung zu werten ist.

Im Fall B ist die UST nicht ausgewiesen. Der Unternehmer nimmt den (vermutlichen)Bruttobetrag des Fahrscheines als Nettobetrag und schlägt seine 16% UST (0,86 €)auf, Gesamtbetrag für B: 5,35 € + 0,86 € = 6,21 €

Ist die Vorgehensweise des Unternehmers in beiden Fällen korrekt? Müsste er im Fall B, obwohl der Steueranteil nicht ausgewiesen ist, von einem vermuteten Steuersatz von 7% ausgehen?

Besten Dank, Hendrik

Servus Hendrik,

hierzu § 34 UStDV: Fahrausweise für die Personenbeförderung müssen nicht alle Angaben gem. § 14 (3) UStG enthalten. Im Fall des Schienenverkehrs muss nicht mal der Steuersatz drauf, sondern bloß die Tarifentfernung. Alles, was bis 50km geht oder innerhalb einer Gemeinde stattfindet, wird ermäßigt mit 7% besteuert (§ 12 Abs 2 Nr. 10 UStG), man muss also nicht mutmaßen oder raten.

Was der im Beispiel zitierte Unternehmer jetzt tatsächlich seinem Auftraggeber in Rechnung stellen kann oder soll, hängt davon ab, was vereinbart ist. In jedem Fall wird, da bin ich Deiner Meinung, der Steuersatz auf die Nebenleistungen einheitlich derjenige der Hauptleistung sein. Ob jetzt die Fahrtkosten „netto“ oder „brutto“ refakturiert werden, ist Vereinbarungssache. Jedenfalls sind sie grundsätzlich kein „durchlaufender Posten“, weil der Dienstleister sie ja nicht im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausgelegt hat.

Praxistipp: Wenn der Dienstleister wegen der Kuriosa des Vorsteuerabzuges bei Fahrkarten (und erst recht bei Taxiquittungen, die fast immer keinen Vorsteuerabzug erlauben) auf der sicheren Seite arbeitet und generell den Bruttobetrag (zuzüglich USt) in Rechnung stellt, wird das beim Auftraggeber kaum auffallen oder beanstandet werden.

Schöne Grüße

MM