Die Umsatzsteuer beträgt in der Regel 16% des Umsatzes. Im Umsatzsteuergesetz
festgelegte Lieferungen und sonstige Lesitungen, wie z.B. Grundnahrungsmittel (außer Getränke und Luxus-Güter, wie z.B Kaviar), Bücher, Zeitungen und Kunstgegenstände unterliegen einem Steuersatz von 7%.
Kurz gesagt, in Deutschland gibt es nur diese 2 Steuersätze.
Manche Länder haben aber auch 3 Steuersätze.
Z.B Belgien mit einem Normalsatz von 21% und zwei ermäßigten Sätzen von
12% und 6% .
alles was nicht aufgeführt ist, ist regelsatz, also 16%.
nebenbei: es gibt auch steuerbefreiungen, da fällt keine USt an (bsp. Mietwohnung), das ist geregelt in § 4 UStG, man spricht hier aber nicht von einem steuersatz 0%! http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979B…
alles was nicht aufgeführt ist, ist regelsatz, also 16%.
nebenbei: es gibt auch steuerbefreiungen, da fällt keine USt
an (bsp. Mietwohnung), das ist geregelt in § 4 UStG, man
spricht hier aber nicht von einem steuersatz 0%!
Und wie ist das mit den 9%, die man beim Bauern oder Gärtner zahlt? Ist ein Durchschnittssteuersatz, aber wie wurde der ermittelt?
(Und nebenbei - wo wird der in der Umsatzsteuererklärung eingetragen? Und zwar von dem, der sie kassiert. Eine entsprechendes Feld habe ich nämlich noch nie gesehen)
ich wußte ja nicht das du es so genau wissen wolltest!
Also wie gesagt gibt es den normalen Satz von 16% und den ermäßigten Satz von 7%.
So bezahlst z.B du beim Kauf eines Weihnachtesbaumes INNERHALB eines Waldes
nur 5% Umsatzsteuer! Kaufst du aber deinen Weihnachtsbaum AUßERHALB eines Waldes bezahlst du 9%.
USt-Durchschnittsätze Land- und Forstwirtschaft
Servus Rene,
Und wie ist das mit den 9%, die man beim Bauern oder Gärtner
zahlt? Ist ein Durchschnittssteuersatz, aber wie wurde der
ermittelt?
Hier geht es um einen der Durchschnittsätze für luf Betriebe gem. § 24 UStG. Konkret 5% für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (mit Ausnahmen), 16% u.a. für Getränke und Alkohol (nicht verwechseln mit dem Regelsatz von 16%!), 9% für die allermeisten anderen luf Erzeugnisse.
Im Rahmen des Artenschutzes für die aussterbenden land- und forstwirtschaftlichen Familienbetriebe geht es dabei um eine Vereinfachung: Besteuerung nach Durchschnittsätzen ohne Vorsteuerabzug. Die Durchschnittsätze sollen in etwa der Zahllast des Sektors entsprechen, was zu einer verdeckten Subventionierung führt, weil die Betriebe, für die es interessant ist, zur Regelbesteuerung optieren, aber trotzdem in diese „Durchschnittszahllast“ des Sektors hineingerechnet werden - diese wird dadurch tendenziell geringer.
(Und nebenbei - wo wird der in der Umsatzsteuererklärung
eingetragen?
So bezahlst z.B du beim Kauf eines Weihnachtesbaumes INNERHALB
eines Waldes
nur 5% Umsatzsteuer! Kaufst du aber deinen Weihnachtsbaum
AUßERHALB eines Waldes bezahlst du 9%.
Das ist eine hoch interessante Interpretation des § 24 UStG. Ich finde es trotzdem nicht besonders fein, wie Du hier die Fragestellerin verwirrst, denn Deine Behauptung ist in dieser Form schlicht falsch. Wenn Du § 24 UStG zitierst, dann bitte richtig:
Der Durchschnittsatz von 5% gilt für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausschließlich im Rahmen eines luf Betriebes!), ausgenommen Sägewerkserzeugnisse. Der Durchschnittsatz von 9% gilt für alle Umsätze im Rahmen eines luf Betriebes, die nicht in § 24 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 benannt sind.
Ob ein forstwirtschaftliches Erzeugnis innerhalb oder außerhalb eines Waldes verkauft wird, ist vollkommen gleichgültig. Denkbar wäre allenfalls, dass die Lieferung ins Haus im Vergleich zum Wert des Weihnachtsbaumes den maßgeblichen Teil des Umsatzes ausmacht, so dass das forstwirtschaftliche Erzeugnis bloß unwesentlicher Bestandteil der Leistung „Lieferung eines Weihnachtsbaumes“ ist.
Wenn Dir eine bessere Begründung für die 9% einfällt, immer her damit - ich hab den Köhne/Wesche in irgendeinem Umzugskarton gelassen…
Hab mich darauf verlassen was da drin steht! Ich glaube das ich das hier einfach ein wenig besser/anders beschreiben hätte sollen. Ein Link auf diese Seite wäre wohl am besten gewesen.
schönen Dank für den Hinweis auf die Quelle - und für die Mühe mit dem Navigieren dort: die Seite ist so schlecht gegliedert (macht schon einen ziemlich „öffentlich-rechtlichen“ Eindruck), dass ich die recht guten Detailinfos dort bloß gefunden habe, weil ich aus Deinem Posting wußte, dass sie irgendwo sein müssen…
Der bei forst nrw genannte Unterschied bei Weihnachtsbäumen liegt in einem erläuterungsbedürftigen Begriff: Ein Weihnachtsbaum ist kein forstwirtschaftliches Erzeugnis und damit zum Durchschnittsatz 9% zu versteuern, wenn er aus einer Sonderkultur stammt: D.h. aus einer nur vorübergehend zur Erzeugung von Weihnachtsbäumen genutzten Fläche, die wie Baumschulland oder Dauerkulturen wie Obst, Hopfen, Spargel ihren Charakter als Ackerland nicht verloren hat, nach der Nutzung rigolt und für irgendwas anderes benutzt werden kann. Wann genau ein Stück Weihnachtsbaumkultur als definitiv aufgeforstet und damit zum Wald gehörig gilt, hab ich nicht weiter recherchiert, die Grenzen scheinen mir relativ schwer zu formulieren.
Grundsätzlich hast Du mit der Unterscheidung „innerhalb/außerhalb des Waldes“ schon Recht, bloß Deine Formulierung ist erstmal irreführend, weil es halt nicht auf den Ort ankommt, an dem der Weihnachtsbaum verkauft wird, sondern auf den, an dem er erzeugt wird.
Für den Hinweis auf dieses ganz spannende Spezialgebiet (ich hab mich vor vielen Jahren mit der steuerlichen Umrechnung von Legehennen in Milchkühe auf der Grundlage des Futterbedarfs beschäftigt, nichts Abgefahrenes ist mir fremd…) überreich ich Dir ein *.
Habe die Weihnachtsbaumpostings jetzt nicht so intensiv gelesen,
aber gesehen, dass der Baum im Wald 5 % und sonst 9 % Steuern kostet.
Warum ist ds so oder wem bringt ds was?
(Und nebenbei - wo wird der in der Umsatzsteuererklärung
eingetragen?
USt-VA: Z. 30ff; USt-Erkärung: Z. 46ff
Ja, aber seltsammerweise nicht alle von dir oben genannten und nur bei einer Zeile kann man rechts auch die entsprechende Steuer eintragen. Werden die anderen also einfach nicht abgeführt (ist das etwa die Vereinfachung? Dann habe ich verstanden.)?
ja, es ist wahr: Ich habe unterschlagen, dass im Fall der Durchschnittsatzbesteuerung nach 24 UStG auch die Vorsteuerbeträge als eine Art Pauschale (der Begriff ist dort nicht so genannt, deswegen „eine Art“) festgesetzt werden: Im Fall der fünfprozenter Umsätze mit fünf Prozent, im Fall der neunprozenter Umsätze mit neun Prozent, bloß im Fall der sechzehnprozenter auch mit neun Prozent der jeweiligen Bemessungsgrundlage für die Umsätze.
Heißt, dass bloß im Fall von Getränken, alkoholischen Flüssigkeiten und Sägewerkserzeugnissen, die nicht in Anlage 2 zum UStG stehen, eine Zahllast entsteht: In Höhe von 16 minus 9 gleich sieben Prozent der Bemessungsgrundlage. Wenn Du mit den Elster-Formularen spielst, wirst Du diese sieben Prozent auch gerechnet in den nicht manuell ausfüllbaren USt-Feldern finden.
Eine Vereinfachung ist das freilich bloß, wenn man nicht versucht, das Ganze systematisch in den Kopf zu kriegen. Für denjenigen, der sich auf die Feststellung beschränkt „dieses kostet USt und jenes nicht“, wird das aber schon einfacher, vor allem auf der Vorsteuerseite. Moral: Die Frage „Brauchst Du eine Rechnung?“ hat für einen Landmaschinenmechaniker eine ganz besondere Bedeutung…
Manche Länder haben aber auch 3 Steuersätze.
Z.B Belgien mit einem Normalsatz von 21% und zwei ermäßigten
Sätzen von
12% und 6% .
Und Österreich hat den Normalsteuersatz von 20% und den ermäßigten Steuersatz von 10% (und dann noch 12% und 16% für wenige bestimmte Umsätze), vgl. § 10 UStG 1994.
Grüße, Peter