Hallo zusammen,
um es gleich zu sagen: der Fall bezieht sich auf Österreich, sprich da mögen manche Dinge anders laufen als in Deutschland.
So hat unser fiktiver Kandidat Anfang diesen Jahres die Steuererklärung für das Jahr 2004 eingereicht. Im Sommer diesen Jahres hat das Finanzamt nun mitgeteilt, dass eine Summe xxx auf Konto zzz überwiesen würde. Soweit ist ja alles gut. Nun flattert unserem Kandidaten kürzlich ein Schrieb besagten Finanzamtes ins Haus, dass man doch bitteschön die Werbungskosten näher aufschlüsseln solle. [Anmerkung des Autors: auf den österreichischen Formularen ist nur ne Rubrik „Werbungskosten“ ohne grossartige Unterpunkte]
Wieso kommen die da jetzt noch drauf? Ich meine, in der Zeit zwischen Einreichung der Steuererklärung und Rückzahlung wäre das ja völlig logisch und einsichtig gewesen. Aber jetzt?!?
Und was wäre, wenn unser Kandidat inzwischen nimmer in Österreich lebt und eventuell diesen Brief gar nicht bekommen hat, weil er nämlich schon wieder umgezogen ist?
*wink*
Petzi
PS: hatte mich zuerst im Brett geirrt, darum nicht wundern, dass der Artikel schonmal anderswo stand. Im falschen Brett ist er gelöscht 
Servus Petzi,
um es gleich zu sagen: der Fall bezieht sich auf Österreich,
sprich da mögen manche Dinge anders laufen als in Deutschland.
ja, da heißt die Abgabenordnung BAO und nicht AO, und den reichsdeutschen § 164 AO („Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung“) gibts in dieser Form glaube ich nicht. Soviel ich zu wissen glaube, stehen vergleichbare Regelungen in Österreich erst in den hohen §§ der BAO, geht oberhalb § 250 los. Kurz vor 300 lauert dann der § 299 BAO, der die Aufhebung eines (auch rechtskräftigen) Bescheidspruches von Amts wegen (= vorinstanzlich) fast immer erlaubt, wenn er irgendwelche formalen oder materiellen Mängel aufweist, wenn er bloß im gleichen Zug durch einen neuen Bescheidspruch ersetzt wird.
Mir scheint es hier um eine schlichte Nachprüfung der Veranlagung mit Aussicht auf Aufhebung und geänderte Veranlagung gem. § 299 BAO zu gehen.
Sicher sagen kann ichs nicht, ich hoffe, die Nachbarn korrigieren mich.
Und was wäre, wenn unser Kandidat inzwischen nimmer in
Österreich lebt und eventuell diesen Brief gar nicht bekommen
hat, weil er nämlich schon wieder umgezogen ist?
Die Frage der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hab ich in der mir nicht gescheit zugänglichen BAO nicht überprüft, aber es täte mich ziemlich wundern, wenn Felix Kakania sie nicht kennen würde. Dieses würde im Zweifelsfall heißen: Entscheidung nach Aktenlage, im Sinn einer (in reichsdeutschen Begriffen formuliert) Verböserung des Bescheidspruches.
Es sollen zwischen St. Margarethen und Lindau auch schon Durchreisende wegen eines fehlenden Pickerls mit Gewichten an den Füßen in den See geworfen worden sein, den Weg nach Vaduz legt man besser mit dem Helikopter zurück…
Schöne Grüße
MM