Wenn ein Geschäftsführer für auswärtige Einsätze eine Auslösung über 24,00 Euro pro Tag sowie eine Übernachtungspauschale von 20,00 Euro pro Übernachtung erhält, wie ist die steuerliche Behandlung? Ist der Gesamtbetrag steuerfrei oder nur die Pauschalen, die auch für Reisekosten gelten? Wo kann ich die rechtliche Grundlage finden, in den Lohnsteuerrichtlinien?
Danke für die Antworten!
Erstmal hallo (soviel Zeit muss sein),
Bei Auslandsreisen gelten andere Pauschbeträge als im Inland.
Die dem Geschäftsführer erstatteten Pauscbeträge sind dann steuerfrei, wenn sie den jeweiligen Betrag aus dieser Tabelle nicht überschreiten:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Ser…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/Abt IV/BMF Schreiben/041,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Gruß (soviel zeit muss sein)
Petz
Hallo (natürlich ist soviel Zeit),
ich bin über die Übernachtungskosten etwas gestolpert. Kann hier überhaupt noch über die Pauschale abgerechnet werden (Inland) oder muss nicht immer ein Nachweis erbracht werden? Wie ist es, wenn derjenige zwar beruflich unterwegs ist, jedoch bei Bekannten nächtigt? Kann dann gar nicht in Abzug gebracht werden?
Auf jeden Fall herzlichen Dank und
viele Grüße
Inken
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi Inken,
im Inland gibt es keine Puachalen, ich habe zugegebenermaßen dein Posting falsch verstanden (auswärtig mit Ausland verwechselt).
Eben weil man auch bei Bekannten und Verwandten übernachten kann, muss hierfür im Inland der Nachweis erbracht werden.
Zahlt man dem Angestellten trotzdem Pauschalen lt. Lohnsteuerrichtlinien, stellt dieses dann steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn dar.
Gruß
Petz
Arbeitgeberersatz Übernachtung Mehraufwand f Verpf
Hallo,
Zahlt man dem Angestellten trotzdem Pauschalen lt.
Lohnsteuerrichtlinien, stellt dieses dann steuerpflichtigen
Bruttoarbeitslohn dar.
Arbeitnehmer müssen im Inland Übernachtungskosten immer nachweisen. Trotzdem kann der Arbeitgeber dafür jeweils 20,-€ pro Übernachtung steuerfrei erstatten (R 40 Abs. 3 Lohnsteuerhandbuch).
Arbeitnehmer können die Pauschalen für Mehraufwand für Verpflegung geltend machen und der Arbeitgeber gleichhohe Beträge nach § 3 Nr. 13, 16 EStG steuerfrei erstatten. Er kann aber auch nochmal soviel erstatten. Diese Teilbeträge kann er pauschal besteuern wie in R 127 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Lohnsteuerhandbuch beschrieben ist. In der Auswirkung für den Arbeitnehmer ist das wie steuerfrei.
Viele Grüße
C.