Hallo zusammen,
jemand hat einen Einzel- bzw. Versandhandel und in etwa 50000,- € Umsatz pro Jahr. Zur Gewinnermittlung reicht die Einnahmen/Überschussrechnung. Er rechnet also die Differenz aller Einnahmen aus dem Jahr und aller Ausgaben aus dem Jahr aus.
Ist er sonst noch zu etwas verpflichtet, ich denke da z.B. an Führung von Bestandslisten seiner Waren o.ä.
Grüsse
Hallo Pebl,
was spricht im vorliegenden Fall dafür, dass die Ausnahme § 1 Abs 2 HGB von der Regel § 1 Abs 1 HGB überhaupt greift?
Bei einem Versandhandel dürfte allein schon die Anzahl der Debitoren dagegen sprechen. Und wenn, wie in der vorgelegten Frage, der Warenbestand offenbar eine gewisse Bedeutung hat, dürfte schon deswegen § 1 Abs 2 HGB ausscheiden: Wie will man den Warenbestand ohne Führung von Büchern verfolgen?
Im Übrigen gelten steuerrechtlich betreffend Aufzeichnungen allgemein §§ 140 - 148 AO (Abgabenordnung), betreffend USt gibts noch ein paar Spezialvorschriften betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen.
Falls Verbrauchsteuern und Akzisen eine Rolle spielen (z.B. Schaumwein, Branntwein, Tabak etc.), gibts auch hierzu Sondervorschriften.
Worum gehts genau?
Schöne Grüße
MM
Hallo Pebl,
was spricht im vorliegenden Fall dafür, dass die Ausnahme § 1
Abs 2 HGB von der Regel § 1 Abs 1 HGB überhaupt greift?
Bei einem Versandhandel dürfte allein schon die Anzahl der
Debitoren dagegen sprechen. Und wenn, wie in der vorgelegten
Frage, der Warenbestand offenbar eine gewisse Bedeutung hat,
dürfte schon deswegen § 1 Abs 2 HGB ausscheiden: Wie will man
den Warenbestand ohne Führung von Büchern verfolgen?
hmm, sorry…ich glaub ich steh grade auf dem Schlauch. Ich weiss nicht so recht was Du meinst.
Im Übrigen gelten steuerrechtlich betreffend Aufzeichnungen
allgemein §§ 140 - 148 AO (Abgabenordnung), betreffend USt
gibts noch ein paar Spezialvorschriften betreffend
innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen.
hmm, also in $143,144 AO sind ein paar Aufzeichnungspflichten aufgeführt. Reicht da nicht die Aufbewahrung der Eingangs- bzw. Ausangsrechnungen aus. Ist dort wirklich eine getrennte Aufzeichnung nötig, obwohl der Händler nicht buchführungspflichtig ist?
Falls Verbrauchsteuern und Akzisen eine Rolle spielen (z.B.
Schaumwein, Branntwein, Tabak etc.), gibts auch hierzu
Sondervorschriften.
Worum gehts genau?
Also es geht konkret um Sportartikel, der Einkauf erfolgt größtenteils innerhalb Deutschlands…nur sehr wenig aus anderen Ländern der EU.
Hallo nochmal,
hmm, sorry…ich glaub ich steh grade auf dem Schlauch. Ich
weiss nicht so recht was Du meinst.
Ich meine, dass Dein Statement „nicht buchführungspflichtig“ einer ziemlich guten Begründung bedarf, weil § 1 Abs. 2 HGB, mit dem Du argumentierst, die Ausnahme zur Regel § 1 Abs. 1 HGB ist. Also nochmal konkret: Warum nicht buchführungspflichtig?
Schöne Grüße
MM
Nun ja, also zunächst einmal beträgt der Umsatz (§141 AO) weniger als 350T €. Somit wäre der Unternehmer ja aus der Sicht des Finanzamtes zunächst einmal nicht buchführungspflichtig.
Hallo nochmal,
das stimmt nicht.
Wer wg. § 1 HGB Bücher führen muss, muss das auch „für die Steuer“ tun: § 140 AO.
Schöne Grüße
MM