[ESt] Kosten für Homepage

Hallo zusammen,

gesetzt den Fall, jemand betreibt eine priv. Homepage und ist in der glücklichen Lage, über Werbebanner damit ein wenig Geld einzunehmen. Brav wie er ist gibt er die Einnahmen in der Lohnsteuererklärung an - aber ebenso auch die durch das Betreiben der Homepage entstandenen Kosten, welche die Einnahmen sogar um einen geringen Betrag übersteigen.
Wenn nun das Finanzamt die Einnahmen in voller Höhe anrechnet (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), die Homepagekosten jedoch als nicht abzugsfähige Kosten der private Lebensführung abweist - ist es dann möglich, erfolgreich Einspruch dagegen zu erheben? Denn wenn die Einnahmen einem Gewerbebetrieb zugerechnet werden, so sollten ja auch die Kosten des Gewerbebetriebes entsprechend abzugsfähig sein.

Grüßle
Frank K.

Servus Frank,

der gewinnmindernde Ansatz des Aufwandes / der Ausgaben für die HP hängt davon ab, ob der Aufwand, der der Bannerschaltung zuordenbar ist, nach „objektiven“ Kriterien von demjenigen abgrenzbar ist, der den Unterhalt der HP zum Privatvergnügen (= nicht abziehbarer Aufwand für die Lebensführung) betrifft.

Die Beweislast dafür liegt beim Steuerpflichtigen. Es ist ihm aber überlassen, sich ein plausibles Kriterium zur Abgrenzung einfallen zu lassen.

Ein andere Argumentation, die ich für möglich halte, ist diejenige, dass es sich beim gesamten Komplex „private HP“ um eine weder technisch noch wirtschaftlich trennbare Einheit handelt, die insgesamt als Liebhaberei zu qualifizieren ist und damit keiner Einkunftsart zugeordnet werden kann. Das ist (theoretisch) immer der Fall, wenn keine Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen - was man praktisch immer dann relativ gut belegen kann, wenn tatsächlich keine erzielt werden, weil die Ausgaben dauerhaft die Einnahmen übersteigen.

Es lässt sich allerdings bloß eine von den beiden vorgeschlagenen Schienen im Einspruch verfolgen, nebbich: Man kann nicht gleichzeitig die Trennbarkeit und die Untrennbarkeit der ganzen Geschichte begründen.

  • Münze werfen? Eventuell auch, bevor ein Einspruch ausformuliert ist, mal unter Nennung der beiden Stichworte „Liebhaberei“ und „Mischaufwand“ vorsichtig telephonisch vorzufühlen, wie das Wetter bei der Veranlagung ist, und den Einspruchstext dann in den Wind hängen, der da eher weht?

Schöne Grüße

MM

Hi Martin,

Ein andere Argumentation, die ich für möglich halte, ist
diejenige, dass es sich beim gesamten Komplex „private HP“ um
eine weder technisch noch wirtschaftlich trennbare Einheit
handelt, die insgesamt als Liebhaberei zu qualifizieren ist
und damit keiner Einkunftsart zugeordnet werden kann. Das ist
(theoretisch) immer der Fall, wenn keine Absicht besteht,
Einkünfte zu erzielen - was man praktisch immer dann relativ
gut belegen kann, wenn tatsächlich keine erzielt werden, weil
die Ausgaben dauerhaft die Einnahmen übersteigen.

Das war ‚leider‘ nur 2004 der Fall. 2005 wird tatsächlich ein Gewinn erzielt werden, 2006 sogar ein recht deutlicher. Gewinnerzielungsabsicht lag bei Erstellung und Betrieb der HP aber ursprünglich nicht vor - das hat sich eher zufällig ergeben, da der HP-Betreiber mehrfach darauf angesprochen wurde, ob er nicht vielleicht ein Banner plazieren wolle.

  • Münze werfen? Eventuell auch, bevor ein Einspruch
    ausformuliert ist, mal unter Nennung der beiden Stichworte
    „Liebhaberei“ und „Mischaufwand“ vorsichtig telephonisch
    vorzufühlen, wie das Wetter bei der Veranlagung ist, und den
    Einspruchstext dann in den Wind hängen, der da eher weht?

Das werde ich glaube wohl wirklich mal mach und den Sachbearbeiter anrufen. Auf die Idee war ich tatsächlich noch gar nicht gekommen.

Schon mal vielen Dank für deine Tips :o).

Grüßle
Frank K.